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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1979, Az.: VII ZR 133/78

Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Montage einer Schankeinrichtung; Haftung für Mangelfolgeschäden im Werkvertragsrecht; Einbeziehung der Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung; Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1979
Aktenzeichen
VII ZR 133/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 28.02.1978
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1979, 2418-2419 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 569-570
  • MDR 1979, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1651-1652 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gastwirt Max L., W. Straße ..., B.

Prozessgegner

Firma H. Inneneinrichtungs- und Ausbaugesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau Sabine H., Ba. Straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung (im Anschluß an BGHZ 58, 85 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70] und 67, 1).

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry, Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Gastwirt. Ende Mai 1974 verlegte er seinen Betrieb von B.-We. nach B.-N.. Der Abbau, den Transport und die Neuaufstellung seiner Schankeinrichtung führte die Beklagte aus. Dabei hatte sie auch ein Regal über dem Rückbüfett an der Wand zu befestigen.

2

Am 29. März 1975 stürzte das Regal herab. Nach der Behauptung des Klägers wurden dabei das Regal, das Rückbüfett, der Tresen und eine Schauvitrine sowie das zwischen Tresen und Rückbüfett verlegte Linoleum beschädigt.

3

Mit seiner der Beklagten am 24. Mai 1976 zugestellten Klage hat der Kläger hierfür Schadensersatz verlangt, zuletzt 3.146,60 DM mit Zinsen.

4

Die Beklagte hat behauptet, das Regal sei ordnungsgemäß befestigt worden; der Schaden müsse deshalb durch andere Umstände verursacht worden sein. Die Forderung sei auch weit überhöht, jedenfalls aber verjährt.

5

Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für verjährt. Bei der Montage der Schankeinrichtung habe es sich nicht um Arbeiten an einem Grundstück oder bei Bauwerken gehandelt; die sich aus dem Werkvertrag ergebenden Gewährleistungsansprüche seien deshalb nach sechs Monaten seit Abnahme (31. Mai 1974) verjährt (§ 638 BGB). Diese Frist greife hier ein, weil der eingeklagte Anspruch nach der Darstellung des Klägers seinen Grund in einer mangelhaften Werkleistung habe und der Schaden in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Werkleistung stehe. Das gelte auch für den Schaden am Fußbodenbelag, und zwar gleichgültig, ob das Linoleum dem Kläger oder dessen Vermieterin gehöre.

7

Das rügt die Revision mit Erfolg.

8

1.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß etwaige Gewährleistungsansprüche schon nach sechs Monaten, also seit Ende November 1974 verjährt sind. Die Revision greift das auch nicht an.

9

2.

Mit Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß der Kläger nicht einen den Vorschriften der §§ 635, 638 BGB ohne weiteres unterworfenen Mangelschaden geltend macht, daß er vielmehr Ersatz von Mangelfolgeschäden verlangt. Dem hat es aber nicht hinreichend Rechnung getragen.

10

a)

Der Senat hat allerdings im Interesse einer zweckgerechten Anwendung des § 638 BGB gewisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen, für diese Schäden die nach § 195 BGB regelmäßig geltende dreißigjährige Verjährungsfrist also ausgeschlossen. Außer beim entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB (seit BGHZ 35, 130, 133 ständige Rspr; zuletzt BGHZ 72, 31, 33) hat er eine Erweiterung des Schadensbegriffs dort für erforderlich gehalten, wo der Folgeschaden mit dem Werkmangel "eng" zusammenhing. Das war vor allem in den Fällen notwendig, in denen das Werk nur darauf gerichtet war, in der Hand des Bestellers seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, so daß sich Fehler des ersten Werks zwangsläufig auf das zweite übertragen mußten, ja dort erst wirksam wurden (BGHZ 58, 85, 89) [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]. Fehler bei der Planung des Architekten, den Berechnungen des Statikers oder dem Werk des Vermessungsingenieurs hat der Senat deshalb wie Fehler des Bauwerks behandelt, bei denen sie in Erscheinung traten, und zwar auch dann, wenn der Schaden sich nur in einem merkantilen Minderwert äußerte (BGHZ 58, 225, 229) [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70]. Entsprechendes hat der Senat für Isolierungsarbeiten angenommen, die zur Fertigstellung eines Bauwerks beitragen sollten und infolge mangelhafter Ausführung einen Schaden am Bauwerk selbst verursachten (NJW 1970, 421, 423), für fehlerhafte Befestigung eines Doppelachsaggregats an den Längsträgern eines Pritschensattelauflegers, die Risse an den Trägern verursachte und dadurch das Fahrzeug entwertete (NJW 1971, 1131, insoweit in BGHZ 55, 392 nicht abgedruckt) sowie für die Beschädigung von Saphirnadeln, die bei Verpackungsarbeiten nicht - wie nach dem Vertrage erforderlich - sachgemäß aus den Tonköpfen von Plattenspielern entfernt worden waren (Urteil vom 5. Juli 1971 - VII ZR 28/70), Den "engen" Zusammenhang hat er ferner dort bejaht, wo es um Aufwendungen ging, welche den Kosten der Mängel-, nicht der Mängelfolgenbeseitigung gleichzuachten waren (BGHZ 54, 352, 358; NJW 1969, 1710, 1711).

11

b)

Der Senat hat andererseits aber auch berücksichtigt, daß gerade im Bereich des Werkvertrages nicht selten noch nach Ablauf der kurzen Verjährung Mängelfolgen auftreten, die in ihren Wirkungen unverhältnismäßig schwer sind. Das kann insbesondere bei Unfällen oder sonstigen ein fremdes Rechtsgut schädigenden Ereignissen der Fall sein, die zwar auf Mängel an Bauwerken, beweglichen Sachen oder unkörperlichen Werken beruhen, die der Gesetzgeber aber bei seinen Erwägungen zu den §§ 635, 638 BGB nicht vor Augen gehabt hatte. Solche Folgen dürfen bei zweckgerechter Auslegung dieser Bestimmungen nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden (BGHZ 58, 85, 91) [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]. Als "entfernten", mithin der dreißigjährigen Verjährung unterliegenden Mangelfolgeschaden hat er deshalb einen Brandschaden beurteilt, der erst vier Jahre nach der Umstellung zweier Schachtöfen von Gas- auf Ölfeuerung entstand, weil ein vom beklagten Unternehmer montiertes Ölzuleitungsrohr gebrochen war (BGHZ 58, 305). In gleichem Sinne hat er entschieden, als ein Wertgutachten sich sechs Jahre nach seiner Erstattung als mangelhaft erwies (BGHZ 67, 1 [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74]).

12

Auch unabhängig vom Zeitablauf hat der Senat wiederholt Sachverhalte als Fälle positiver Vertragsverletzung gewürdigt, die ihrer Art nach denen nahekamen, welche gewöhnlich bei Verletzung von Obhutspflichten entstehen (vgl. auch Schienger ZfBR 1978, 6, 9). Außer dem bereits erwähnten Brandschaden (BGHZ 58, 305) gehörten hierzu Brandschäden, die im Zusammenhang mit Schweiß- bzw. Isolierungsarbeiten verursacht worden waren (Urteile vom 13. Dezember 1962 - VII ZR 247/61 = VersR 1963, 195 - und 19. September 1966 - VII ZR 186/64 = VersR 1966, 1154), und Wasserschäden, die nach einer von einem Dritten durchgeführten Probeheizung auftraten, weil ein von dem damaligen Beklagten montierter Heizkörper zu dünnwandig war und daher dem Wasserdruck der von dem Dritten installierten Heizanlage nicht standhielt (Urteil vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480). Entsprechendes galt für Schäden, die auslaufendes Öl nur deshalb verursachte, weil der Unternehmer bestimmte Rohrteile nicht ordnungsgemäß verschlossen bzw. nur mangelhaft angeschweißt hatte (Urteile vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70 = BauR 1972, 127, 128, insoweit in BGHZ 57, 242 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70] und NJW 1972, 450 nicht abgedruckt, und vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 = LM BGB § 635 Nr. 25), sowie schließlich für den Schaden, den ein mit der Demontage einer Kranbrücke beauftragter Unternehmer an Kranbahn und Kranbrücke verursacht hatte (NJW 1969, 838).

13

3.

Diesen als positive Vertragsverletzungen beurteilten Beispielen ist der vorliegende Fall vergleichbar.

14

Von der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannte Umstände, die ausnahmsweise für eine Erweiterung des "engen" Schadensbegriffes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

Ebenso wie bei den vorstehend zu 2 b) erwähnten Fällen handelt es sich nach der dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Darstellung des Klägers hier vielmehr um einen Sachverhalt, der einer Verletzung von Obhutspflichten ähnlich ist. Ohne weiteres deutlich wäre das, wenn der Schaden sich schon während der Montage ereignet hätte: Wer seine Pflicht versäumt, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden, begeht eine positive Vertragsverletzung (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 38. Aufl., § 276 Anm. 7 c bb mit Nachw.). Daß der Schaden nicht sogleich, sondern erst später eingetreten ist, vermag die rechtliche Beurteilung der Vertragsverletzung nicht zu beeinflussen. Zu einer Einbeziehung der sich hieraus ergebenden Ansprüche in die Gewährleistungshaftung besteht kein hinreichender Grund, weil sie - wie gerade auch der vorliegende Fall wieder zeigt - dann häufig schon vor ihrer Entstehung verjährt wären. Der im neueren Schrifttum (z.B. Peters, VersR 1979, 103, 111) vertretenen Auffassung, die Gewährleistungsfrist nicht schon mit der Abnahme (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern in analoger Anwendung des § 852 BGB erst mit der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen beginnen zu lassen, vermag der Senat aus schon früher dargelegten Gründen (BGHZ 67, 1, 7) [BGH 10.06.1976 - VII ZR 129/74] nicht zu folgen. Entsprechendes gilt für die Ansicht von Medicus (Unmittelbarer und mittelbarer Schaden, 1977, S. 22 mit FN 61), wonach es bei dem späteren Beginn der Verjährung nur um die Berücksichtigung des durch Auslegung ermittelten Vertragszwecks gehe: Im Recht des Werkvertrages hat die Abnahme nicht nur für den Beginn der Verjährung, vielmehr auch sonst eine diesen Vertragstyp bestimmende Bedeutung (vgl. §§ 640 Abs. 2, 641, 644 f BGB).

16

II.

Die Klageforderung ist nach alledem nicht verjährt. Auf die von der Revision mit Recht erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht die hier auf der Hand liegenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht geprüft hat (vgl. z.B. BGHZ 55, 392; Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 = LM BGB § 635 Nr. 25), kommt es somit nicht mehr an.

17

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob die Beklagte das Regal unsachgemäß angebracht hat und - sofern es das bejaht - inwieweit der Anspruch des Klägers der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Vogt
Girisch
Meise
Doerry
Obenhaus