Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1962, Az.: VII ZR 247/61
Werkvertragsrechtliche Ausgestaltung der Schadensersatzpflicht eines Installationsunternehmens für bei Schweißarbeiten durch ihre Mitarbeiter verursachte Brandschäden; Beweisrechtliche Anforderungen an die revisionsgerichtliche Entscheidungsbildung; Zivilprozessuale Ausgestaltung des Ermessensspielraums eines Revisionsgerichts im Rahmen der Würdigung von Sachverständigengutachten; Haftungsrechtliche Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten eines Installateurs hinsichtlich der Bereitstellung von Löschmitteln bei Vornahme von Schweißarbeiten in Nähe von leicht entflammbaren Kunststoffen; Abgrenzung des Verschuldensmaßstabs eines ausführenden Heizungsmonteurs im Verhältnis zu dem des zuständigen Meisters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 247/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.07.1961
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1963, 195-196 (Volltext mit red. LS)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt ein Installationsgeschäft. Mitte 1958 beauftragte ihn der Gastwirt K., Arbeiten an der Heizungsanlage auszuführen, die sich in der zur Gaststätte gehörigen Kegelbahn befand. Diese Kegelbahn war massiv gebaut; Decke und Wände waren mit einem Kunststoff "Acella" bespannt.
Am 27. Juni 1958 wollte der früher mit verklagte Monteur des Beklagten, der inzwischen aus dem Prozeß ausgeschiedene Beklagte N., Schweißarbeiten an der Leitung in einer Ecke zwischen Decke und Wand vornehmen. Zunächst machte er einen Brennversuch mit einem Stück Acella; es verkohlte in der Flamme des Schweißbrenners ohne offenes Feuer. Dann löste er den Kunststoff im Umkreis von etwa 1 1/2 m von der Decke und begann mit der Arbeit. An Löschgeräten hatte er vorsorglich einen Wassereimer mit Pinsel sowie einen angeschlossenen Wasserschlauch bereit gestellt. Außerdem hatte er den Lehrling B. angewiesen, aufzupassen und streuende Funken sofort zu löschen.
Schon nach kurzer Arbeitszeit fing der Kunststoff Feuer. Die Kegelbahn brannte aus; Löschversuche blieben erfolglose N. wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung angeklagt, jedoch rechtskräftig freigesprochen.
Die Klägerin hat dem Gastwirt K. Versicherungsschutz gewährt und an ihn 8.200 DM bezahlte Diesen Betrag hat sie auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs ersetzt verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, ihm falle kein Verschulden zur Last.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunds nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auf Grund des mit K. geschlossenen Werkvertrags dafür zu sorgen hatte, daß die Wand- und Deckenbespannung aus dem Hitze- und Streubereich des Schweißbrenners entfernt oder abgeschirmt wurde. Er habe dadurch, daß er dies nicht getan habe, den Brand verursacht. Demnach müsse er nachweisen, daß ihn kein Verschulden treffe; denn der Schaden sei in seinem Gefahrenbereich entstanden.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist zutreffend; er steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (BGHZ 23, 288). Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen den Beklagten in erster Linie auf die schuldhafte Verletzung des Werkvertrags; das Land- und das Oberlandesgericht haben auch nur eine solche Forderung zuerkannt. Es bedarf also keiner Erörterung, ob sich, wie die Revision meint, die Verteilung der Beweislast ändern würde, wenn der Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) zu prüfen wäre.
II.
Der frühere Beklagte N. hatte in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren ein von ihm beschafftes Gutachten des Diplomingenieure Sauerbrei eingereicht. Das Amtsgericht forderte ferner in dem Strafprozeß ein Gutachten des Zivilingenieurs Brucke ein. Im Verhandlungstermin vom 4. Juli 1960 vernahm es beide Sachverständigen.
In dem vorliegenden Zivilprozeß sind, wie das Oberlandesgericht S. 4 d.Urt. hervorhebt, die Strafakten und die darin enthaltenen Gutachten Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Parteien hatten sich ausdrücklich darauf bezogen (u.a. Schriftsätze des Beklagten vom 21. Mai 1959 S. 2-7 und vom 27. Februar 1961 S. 4; Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 1960). Die mündliche Vernehmung der Sachverständigen zwecks Stellung von Fragen haben sie nicht beantragt. Ein solches Verlangen ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, daß sich der Beklagte für den - übrigens unstreitigen - Inhalt des Gutachtens Sauerbrei auf dessen Zeugnis, oder zur Frage, ob der Beklagte die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, auf das sachverständige Zeugnis des Sauerbrei, oder schlechthin auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen hat.
Das Oberlandesgericht war danach befugt, die Gutachten ohne neue Anhörung der Sachverständigen im Wege des Urkundenbeweises unbeschränkt zu verwerten und sich daraus die erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Ob es ein Obergutachten einholen wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen (vgl. BGH LM § 286 E Nr. 7). Das Ergebnis, zu dem die Sachverständigen gelangt sind, brauchte es nicht zu übernehmen, wenn es seine z.Tl. abweichende Ansicht, wie es das getan hat, ausreichend begründete (u.a. BGH NJW 1961, 2061 [BGH 28.06.1961 - V ZR 14/60]).
Damit erweisen sich alle Rügen der Revision als unbegründet, mit denen sie geltend macht, das Berufungsgericht habe ohne Beweisaufnahme entschieden und dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (S. 3 des Schrifts. vom 27. Februar 1961) nicht stattgegeben. Denn es hatte die Beweisaufnahme des Strafprozesses in zulässiger Weise übernommen.
III.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis (vgl. zu I) nicht erbracht habe. Es führt aus: Jedem Installateur müsse im Hinblick auf die Unfallverhütungsvorschriften sowie seine Berufsausbildung und -erfahrung bekannt sein, daß bei Schweißarbeiten besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Treffe er auf einen ihm unbekannten Kunststoff, so müsse er mindestens die gleichen Vorkehrungen wie bei einem ihn bekannten Material ergreifen. Außerdem müsse er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffes zu ergründen, sei es durch Erkundigung bei der Herstellerfirma, sei es durch eine Brennprobe, die den nachfolgenden Arbeitsbedingungen angepaßt sei. Ergebe sich auf diese Weise kein klares Ergebnis, so müsse er den Kunststoff aus dem Brennbereich ganz entfernen.
Der Beklagte habe nicht dargetan, daß er diese Grundsätze befolgt habe. Ihm seien alle Arbeitsbedingungen bekannt gewesen. Trotzdem habe er nichts unternommen, um die unzureichenden Maßnahmen des Noatzke zu ergänzen.
Die Revision greift diese Ausführungen mit verschiedenen Rügen an. Sie sind unbegründet.
1.
Das Oberlandesgericht folgt den Gutachten der Sachverständigen Sauerbrei und Brücke, soweit sie sich mit der Brandursache befassen. Danach liegt der Entflammungspunkt von Acella bei 250°. Bei dieser Temperatur scheidet es gasförmige Zersetzungsprodukte aus, die rasch vorbrennen. Dieser Hitzegrad wurde unter den Bedingungen, unter denen N. arbeitete, an großen Teilen der Bespannung erreicht. Dagegen genügte die Brennprobe an dem kleinen Stück nicht, um die neben der Flamme liegenden Teile ausreichend zu erwärmen.
Der Sachverständige Sauerbrei hat nun allerdings S. 12 seines Gutachtens den Standpunkt vertreten, daß auch der Beklagte diese Einzelheiten nicht kennen und deswegen die von N. getroffenen Maßnahmen für ausreichend ansehen konnte. Das Berufungsgericht ist dem aber nicht gefolgt. Es meint unter Verweisung auf das Gutachten Brucke, dem Beklagten wäre die Entflammbarkeit des Kunststoffs nicht entgangen, wenn er die Brennprobe den späteren Arbeitsbedingungen angepaßt hätte. Das hätte er tun müssen. Sollte es nicht möglich gewesen sein, so hätte er sich den Unterschied klar machen und weitere Vorsorge treffen müssen.
Der Senat hält diese Beurteilung für zutreffend. Ihr ist nichts hinzuzufügen. Jedenfalls genügt die insoweit ohne Begründung vorgetragene Ansicht des Sachverständigen Sauerbrei nicht, um den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis zu erbringen.
2.
Das Berufungsgericht verlangt von dem Beklagten nicht, daß er sich in jedem Falle bei dem Hersteller des Kunststoffs danach erkundigte, wie sich dieser "chemisch zusammensetzte". Vielmehr hält es Erkundigungen über die Entflammbarkeit nur dann für notwendig, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen worden sind, daß der Stoff in den Wärme- und Streubereich des Schweißbrenners gelangte.
Dem ist zuzustimmen.
3.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätten die bereitgestellten Löschmittel auch bei Bespannstoffen, die dem Beklagten bekannt waren, nicht ausgereicht, einen Brand zu verhüten.
Diese den Umständen entsprechende Würdigung steht weder im Gegensatz zu dem Sachvortrag des Beklagten noch zu den von ihm angetretenen Beweisen noch zu dem Gutachten Sauerbrei. Die Revision hat ihre gegenteiligen Behauptungen nicht belegt.
4.
Der Beklagte hatte S. 2 seines Schriftsatzes von 27. Februar 1961 nur unter Beweis gestellt, daß die Schweißstelle selbst nicht mit Blech oder Asbest abgedeckt werden konnte.
Das hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es verlangt aber, daß der Beklagte die im weiteren Funkenbereich liegenden Stoffteile bedecken ließ. Daß dies möglich war, hat der Beklagte nicht geleugnet und erkennt im übrigen auch der Sachverständige Sauerbrei S. 10 seines Gutachtens an.
5.
Ob es, wie das Oberlandesgericht meint, schon jeden Laien bekannt ist, daß bestimmte Stoffe einen besonderen Erhitzungsgrad zur Entflammung benötigen, kann dahinstehen. Denn mindestens der Beklagte als Fachmann für die brandgefährlichen Schweißarbeiten hätte damit rechnen müssen.
6.
Das Berufungsgericht erklärt S. 10 d.Urt. einleuchtend, warum die Bedingungen bei der Brennprobe anders lagen als bei den Arbeiten. Seine dahingehenden Ausführungen stehen mit den Gutachten beider Sachverständigen im Einklang.
7.
Der Sachverständige Brücke hat nur die Fahrlässigkeit des ausführenden Heizungsmonteurs verneint. Mit einem etwaigen Verschulden des zuständigen Meisters hat es sich nicht befaßt.
Es liegt auf der Hand, daß insoweit ein Unterschied zu machen ist. Denn von dem Monteur ist nicht die gleiche Sachkunde zu verlangen wie von dem in alle Einzelheiten eingeweihten Meister.
8.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Temperatur des Schweißbrenners und die Entfernung der Flamme von der Bespannung entsprechen den Ausführungen des Sachverständigen Sauerbrei S. 7 seines Gutachtens. Das Berufungsgericht hat sich hierbei also nicht, wie die Revision ausführt, auf seine eigene Sachkunde verlassen.
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mit einer "Selbstentzündung" rechnen mußte, wie das Berufungsgericht S. 10 des Urteils sagt. Denn maßgebend ist insoweit die weitere Erwägung, der Beklagte hätte zumindest berücksichtigen müssen, daß die aufgeheizte und für eine Entzündung vorbereitete Fläche in besonderem Maße gegen Funkenflug gefährdet war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Weswegen das Oberlandesgericht insoweit Fragen gemäß dem § 139 ZPO hätte stellen müssen, ist nicht ersichtlich.
9.
Aus dem Urteil ergibt sich schließlich nicht, daß das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte habe die Unfallverhütungsvorschriften verletzt. Die sich hierauf beziehende Revinsionsrüge liegt neben der Sache.
IV.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß den Gastwirt K. kein ursächliches Verschulden trifft, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hatte der für die Schweißarbeiten sachverständige Beklagte zu treffen. Ihm oblag auch eine etwaige Erkundigungspflicht, nicht dagegen dem Gastwirt K., der sich darauf verlassen konnte, daß die Arbeiten gefahrlos durchgeführt wurden. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß ihm die Gefährlichkeit des Stoffs bei Schweißarbeiten bekannt sein mußte.
V.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Dr. Vogt