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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1996, Az.: VIII ZR 311/95

Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung; Erkennbarkeit der Zusammensetzung des Streitgegenstandes bei Geltendmachung von Provisionseinzelforderungen; Verbot von Überraschungsentscheidungen; Gelegenheit zur Heilung eines Zulässigkeitshindernisses; Hinweispflicht des Gericht bei anwaltlich vertretener Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 311/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 15814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.10.1995

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 441 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1997, 472 (red. Leitsatz)

Prozessführer

Erich P.,

Prozessgegner

U. U. mbH

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Setzt sich die Klageforderung aus vielen Teilbeträgen zusammen, müssen diese einzeln individualisierbar und die Berechnung nachvollziehbar sein. Ist dieses nicht der Fall, so wird der Mangel nicht dadurch geheilt, daß das Landgericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche in voller Höhe stattgibt und der Kläger dieses Urteil in der Berufungsinstanz verteidigt.

  2. 2.

    Ein Hinweis macht nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1996
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 1995 aufgehoben, soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war in den Jahren 1989 bis 1992 für die Beklagte, die Uhren vertreibt, als Bezirksvertreter tätig. Die Beklagte kündigte das Handelsvertreterverhältnis im Frühjahr 1992. Mit der Klage begehrt der Kläger restliche Provisionen, deren Höhe er nach Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten mit insgesamt 81.487,35 DM einschließlich Mehrwertsteuer errechnet hat. Die Berechnung hat er in der Weise vorgenommen, daß er für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Umsätze der Beklagten mit Kunden seines Bezirks für das jeweilige Kalenderjahr zugrundegelegt, hieraus die jährliche Provisionssumme errechnet und die von der Beklagten für das jeweilige Kalenderjahr gezahlte Provision abgesetzt hat.

2

Das Landgericht hat der Klage, soweit sie auf Provisionszahlung gerichtet ist, stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

4

Die Klage entspreche nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Streitgegenstand sei nicht hinreichend individualisiert. Die Berechnungsweise des Klägers lasse nicht erkennen, welche einzelnen Provisionsansprüche durch die Provisionszahlungen der Beklagten bereits vollständig oder teilweise erfüllt seien. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die von der Beklagten geleisteten Provisionszahlungen einzelnen bestimmten oder bestimmbaren Provisionsforderungen zuzuordnen.

5

Es bestehe keine Veranlassung, dem Kläger, der in der mündlichen Berufungsverhandlung auf den Mangel hingewiesen worden sei, Gelegenheit zu geben, nunmehr erstmals eine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Klagebegründung zu geben, zumal es sich um einen Anwaltsprozeß handele. Der Kläger wäre anhand der ihm erteilten Provisionsabrechnungen und mit Hilfe der durch die Bucheinsicht gewonnenen Erkenntnisse schon in erster Instanz in der Lage gewesen, seine restlichen Provisionsforderungen exakt zu ermitteln.

6

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

7

1.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig.

8

a)

Gegenstand der Klage sind Teilbeträge aus einer Mehrheit von Einzelansprüchen, deren Summe die Klageforderung übersteigt. Denn der Kläger hat die Klageforderung in der Weise errechnet, daß er für die Jahre 1989 bis 1992 jeweils auf der Grundlage des Jahresumsatzes der Beklagten mit Kunden seines Bezirkes einen jährlichen Provisionsgesamtbetrag ermittelt und von diesem die von der Beklagten für das jeweilige Kalenderjahr gezahlte Provisionssumme abgezogen hat. Gegenstand der Klage ist mithin nur der Teil der für die einzelnen Kalenderjahre ermittelten Provisionssummen, der nach Abzug der von der Beklagten für das jeweilige Kalenderjahr insgesamt geleisteten Zahlungen verbleibt. Diese Berechnungsweise läßt, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, für jedes Kalenderjahr und infolgedessen auch für die Klageforderung insgesamt offen, wie sich der eingeklagte Differenzbetrag auf die jeweils angesetzten einzelnen Provisionsansprüche aufteilt. Dies aber hätte der Kläger klarstellen müssen, denn ohne die gebotene Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die in ihrer Summe höheren Provisionseinzelforderungen ist die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar und ein hierüber ergehendes Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164, 166 ff [BGH 18.11.1993 - IX ZR 244/92]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88 = NJW 1990, 2068 unter II A 1; MünchKomm-Lüke, ZPO, § 253 Rdnrn. 103 ff; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rdnr. 15). Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte nicht, wie hier, ihre Leistungen auf die einzelnen Provisionsforderungen erbracht, sondern nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende Abschlagszahlungen geleistet hätte, bedarf keiner Entscheidung.

9

b)

Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, daß das Landgericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche in voller Höhe stattgegeben und der Kläger dieses Urteil in der Berufungsinstanz verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 = NJW-RR 1987, 639 unter 2 b; Urteil vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/94 = WM 1995, 1772 unter II). Eine solche Heilung setzt voraus, daß der Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 a.a.O.). Daran fehlt es im Streitfall, denn das Landgericht hat die unzulässige Berechnungsweise des Klägers übernommen.

10

2.

Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Verfahrensweise der Vorinstanz. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Zulässigkeitsmangel zu beheben.

11

a)

Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder die Schlüssigkeit) der Klage muß das Gericht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (BGHZ 127, 254, 260 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 3; Urteil vom 25. Juni 1993 - V ZR 7/92 = WM 1993, 1556 unter II 2). Erst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz - wie hier - die Bedenken des Berufungsgerichts nicht geteilt, der Klage vielmehr stattgegeben hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 = NJW 1981, 1378 unter 2 c; Urteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 141/92 = NJW-RR 1994, 566 unter II 2). Ob der Mangel von Anfang an hätte vermieden oder schon in erster Instanz hätte behoben werden können, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für die Frage der Hinweispflicht ohne Belang.

12

b)

Mit dem von ihm eingeschlagenen Verfahren hat das Oberlandesgericht seiner Hinweispflicht nicht genügt. Denn ein Hinweis macht - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGHZ 127, 254, 260 m.w.Nachw.). Dies hat das Berufungsgericht dem Kläger verwehrt, indem es unmittelbar nach Erteilung des Hinweises die mündliche Verhandlung geschlossen, einen Verkündungstermin anberaumt und die vom Kläger beantragte Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat. Bei einer solchen Verfahrensweise ist ein Hinweis sinnlos und verfehlt den mit der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 278 Abs. 3 ZPO) verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 a.a.O.).

13

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat mangels Entscheidungsreife nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage der Zulässigkeit der Klage erneut zu überprüfen haben wird. Der Kläger hat mit der Revisionsbegründung Aufstellungen und Unterlagen vorgelegt, mit deren Hilfe die bislang fehlende Zuordnung der von der Beklagten geleisteten Provisionszahlungen nachgeholt werden soll. Aus der vorgelegten Aufstellung ergibt sich eine restliche Nettoprovisionsforderung von 72.477,85 DM. Eingeklagt ist indessen eine Nettoprovision von nur 71.480,14 DM. Da die Klageforderung hinter der Summe der ihr zugrundeliegenden Einzelansprüche zurückbleibt, wird der Kläger angeben müssen, wie die Klageforderung sich auf diese aufteilt (vgl. oben II 1 a).

Dr. Deppert
Dr. Zülch
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers