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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1986, Az.: VII ZR 388/85

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage im zweiten Rechtszug; Konkretisierung des Streitgegenstands durch Beschränkung einer Teilklage im zweiten Rechtszug auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1986
Aktenzeichen
VII ZR 388/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.06.1985
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1987, 574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R. Kunststoff-Chemie Rainer L. KG i.L.,
vertreten durch ihren Liquidator, den Kaufmann Rainer L., D. Straße ..., Rü.,

Prozessgegner

Stadt F. am M.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch das Städtische Hochbauamt, F. a. M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Konkretisierung des Streitgegenstands durch Beschränkung einer Teilklage im zweiten Rechtszug auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt beauftragte die Klägerin 1973/1974, für den F. Zoologischen Garten Käfigausbauten aus Kunststoff herzustellen. Der Auftragswert betrug ursprünglich 558.704,- DM brutto. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde. Während der Ausführung der Arbeiten forderte die Klägerin für zahlreiche Nachtragsangebote Abschlagszahlungen. Die Beklagte kam diesem Verlangen nur teilweise nach. Die sich daraus ergebenden Abrechnungsdifferenzen und sonstige Meinungsverschiedenheiten bei der Abwicklung des Vertrages führten schließlich zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte.

2

Die Klägerin errechnete in ihrer Schlußrechnung eine Gesamtforderung von 719.160,12 DM brutto und kam unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen zu einer Restforderung von 344.660,12 DM. Davon hat sie im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten lediglich einen Teilbetrag von 300.000,- DM nebst Zinsen eingeklagt und dabei erklärt, daß sie ihre gesamte Forderung von 719.160,12 DM zur gerichtlichen Nachprüfung stelle; das Gericht möge befinden, welche Beträge hieraus nach Abzug der Zahlungen die Klagesumme ergäben.

3

Das Landgericht hat der Klage nach Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Schlußrechnungsforderung - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 219.154,07 DM zuzüglich eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben. Es hat die aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgeleiteten Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage für unbegründet und die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung wegen der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 247.590,27 DM für verspätet gehalten.

4

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt, während die Klägerin im Wege der Anschlußberufung höhere Zinsen verlangt hat. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, daß das Klagebegehren nicht hinreichend bestimmt erscheine, hat die Klägerin erklärt, daß sie über die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung hinaus keine weiteren Werklohnansprüche geltend mache. Mit der Klage solle von allen zuerkannten Positionen der Prozentsatz geltend gemacht sein, der dem Verhältnis des zuerkannten Betrages zu den in der Klage berechneten Beträgen entspreche.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin lediglich eine Teilklage erhoben habe. Diese Klage sei jedoch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie nicht erkennen lasse, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand des Klagebegehrens sein solle. Diese Klarstellung sei hier im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung schon deshalb erforderlich, weil nach dem Vortrag der Klägerin zahlreiche voneinander unabhängige Ansprüche (nämlich aus dem ursprünglichen Auftrag und aus den rechtlich selbständigen Nachtragsaufträgen) geltend gemacht würden. Da die Klägerin ihr Teilbegehren auch nicht durch die Angabe einer Rangfolge kenntlich gemacht habe, lasse sich der Streitgegenstand nicht mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln.

7

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

a)

Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Nachtragsaufträge wirklich rechtlich selbständige Ansprüche begründen (nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, daß es sich hier um einen einheitlichen Vertragsanspruch mit mehreren Positionen handelt) und ob etwa deshalb das Klagebegehren ursprünglich nicht hinreichend bestimmt war; denn ein etwaiger Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung entfallen.

9

b)

Das Landgericht hatte - wie es die Klägerin begehrte - die gesamte Schlußrechnungsforderung überprüft und der Klage - unter Abweisung der Mehrforderung - lediglich in Höhe von 219.154,07 DM sowie eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Klägerin hat die teilweise Abweisung ihres Hauptanspruchs ausdrücklich hingenommen und erklärt, sie mache über die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung hinaus keine weiteren Werklohnansprüche (also auch nicht mit einer Anschlußberufung) geltend. Damit hat sie durch "Anknüpfung" an das landgerichtliche Urteil eindeutig klargestellt, auf welche einzelnen Forderungen oder Forderungsteile und in welcher Höhe jeweils sie ihren jetzt noch verfochtenen Restwerklohnanspruch stützt. Mit dieser abschließenden Bestimmung wird zugleich deutlich, daß die Klägerin ihr Begehren gerade nicht mehr als Teilklage weiterverfolgt, sondern vielmehr eine Entscheidung über den gesamten jetzt allein noch im Streit befindlichen Anspruch anstrebt. Damit erweist sich aber der "Entscheidungsansatz" des Berufungsgerichts, dessen prozessuale Erwägungen auf der Annahme beruhen, hier liege eine Teilklage vor, als verfehlt.

10

Daran ändert es auch nichts, daß die Klägerin auf die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Klage weiter erklärt hat, mit der Klage solle "geltend gemacht sein von allen zuerkannten Positionen der Prozentsatz, der dem Verhältnis des zuerkannten Betrags zu den in der Klage berechneten Beträgen entspricht" (GA III, 637). Mit dieser - in der Tat unklaren - Äußerung wollte die Klägerin ersichtlich lediglich den weiterbestehenden Zweifeln des Berufungsgerichts begegnen, ohne indessen von ihrer - entscheidenden - Erklärung abzurücken, sie mache über die zuerkannte Hauptforderung hinaus keine weiteren Ansprüche mehr geltend.

11

3.

Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den Berufungsanträgen sachlich zu befassen hat.

Girisch
Doerry
Bliesener
Walchshöfer
Quack