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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1981, Az.: VII ZR 147/80

Berufung; Prozeßförderungspflicht; Verspätetes Vorbringen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
VII ZR 147/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1981, 1378-1379 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in erster Instanz siegreiche Partei verletzt ihre Prozeßförderungspflicht nicht, wenn sie eine nach der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts erforderliche Ergänzung ihres Vorbringens unterläßt. Sie darf darauf vertrauen, in einem solchen Fall Hinweise, gem. §§ 139 I, 278 III und danach hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu erhalten.