Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1981, Az.: VII ZR 147/80
Berufung; Prozeßförderungspflicht; Verspätetes Vorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1981
- Aktenzeichen
- VII ZR 147/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1981, 1378-1379 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die in erster Instanz siegreiche Partei verletzt ihre Prozeßförderungspflicht nicht, wenn sie eine nach der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts erforderliche Ergänzung ihres Vorbringens unterläßt. Sie darf darauf vertrauen, in einem solchen Fall Hinweise, gem. §§ 139 I, 278 III und danach hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu erhalten.