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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1973, Az.: BVerwG V B 16.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen Einlage und Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens; Grundstücksentfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage als wertbestimmender Umstand; Voraussetzungen einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG V B 16.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.06.1971 - AZ: 19 VII 69

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 14. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Gründe für die Zulassung der Revision der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch haben die Kläger hinreichend dargetan, daß die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß auch die Entfernung der Grundstücke vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage als wertbestimmender Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen ist. Die Entfernung des Grundstücks vom Hof beeinflußt nämlich neben der Lage, der Güte des Bodens und der Neigung der Bodenoberfläche das Betriebsergebnis und bildet insoweit eine wertbestimmende Eigenschaft des Grundstücks (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - [RdL 1961, 239]). Dies bedeutet jedoch nicht, daß, wie die Kläger meinen, die Abfindungsgrundstücke nicht weiter vom Hof oder von der Ortslage entfernt gelegen sein dürfen als die Einlageflurstücke gleicher Nutzungsart. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen Einlage und Abfindung dürfen regelmäßig nicht einzelne Grundstücke gegenübergestellt werden. Es muß vielmehr die Gesamteinlage mit der Zuteilung im ganzen verglichen werden.

3

Eine Entfernungsverschlechterung bei einzelnen Grundstücken ist nur dann als wertmindernder Umstand zu berücksichtigen, wenn gerade hierdurch die Rentabilitätsverhältnisse des Betriebes wesentlich beeinflußt werden (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 123.65 -). Dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt ist nichts dafür zu entnehmen, daß etwa einzelne der den Klägern zugeteilten Grundstücke Mängel aufwiesen, die die Gleichwertigkeit der Abfindung insgesamt in Frage stellen könnten. Auch mit ihrer Beschwerde haben die Kläger dies nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Wiederzuteilung sämtlicher ortsnahe gelegener Wiesen besteht, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Im übrigen ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine erhebliche Verbesserung in der durchschnittlichen Entfernung der Grundstücke der Kläger von ihrem Hof eingetreten. Ein Verstoß gegen die Abfindungsgrundsätze des § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG ist deshalb nicht ersichtlich.

4

Fehl gehen auch die Verfahrensrügen der Kläger. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs wird nur dann verletzt, wenn einem Beteiligten keine oder nur unzureichende Gelegenheit gegeben wird, sich zu Tatsachen zu äußern, auf die es für die Entscheidung ankommt. Einen solchen Verfahrensverstoß haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Das Flurbereinigungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Auffüllfläche in Flurstück 161 in Beschaffenheit und Struktur durchaus Vergleichsböden der Wertzahl 16, wie sie der Abfindungsberechnung zugrunde liegt, entspricht. Nur hierauf kam es aber für die Frage, ob der Wert der Abfindung richtig ermittelt worden ist, an. Die Kläger können nur verlangen, daß der Wert ihrer Abfindung Grundstücken vergleichbarer Bodenqualität entspricht. Das ist nach den von ihnen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Fall. Dagegen bedurfte es keiner Feststellung, ob die Abfindungsgrundstücke anderer Teilnehmer im Hinblick auf durchgeführte bodenverbessernde Maßnahmen in einer zu geringen Wortklasse belassen worden sind. Es enspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß sich kein Teilnehmer darauf berufen kann, andere hätten besser in dem Verfahren abgeschnitten und dadurch ungerechtfertigte Vorteile erlangt (Beschluß vom 27. Juni 1958 - BVerwG I B 130.57 -; Beschluß vom 11. Juli 1963 - BVerwG I B 95.63 -).

5

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1971 hat der Bevollmächtigte der Kläger zu den in der Beschwerde angeführten Beanstandungspunkten eingehende Ausführungen gemacht und darauf bezogene Sachanträge gestellt. Von der Versagung rechtlichen Gehörs kann hiernach keine Rede sein.

6

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift ebenfalls nicht durch. Das Flurbereinigungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung festgestellt, daß sich auf dem Grundstück Nr. 161 kein Anzeichen stauender Nässe zeigte. Diese Feststellungen durfte es entgegen der Meinung der Kläger ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen treffen. Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG gewährleistet regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte. Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 - [RdL 1960, 190]; Beschluß vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111]). Daß die Feststellung der Bodenbeschaffenheit im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten bereitete, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Soweit die Kläger die Wiederholung der Beweisaufnahme zu einer anderen Jahreszeit für erforderlich hielten, hätten sie einen entsprechenden Antrag spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung stellen müssen. Das ist jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Für das Gericht, das sich seine Kenntnis von der Bodenstruktur durch Aufgrabungen und Bohrstockproben verschafft hat, bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung zur Erhebung weiterer Beweise.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Hering
Dr. Fink
Dr. Schwarz