Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1956, Az.: 1 StR 98/56
Doppelte Sicherungsübereignung als Zueignungshandlung; Revisionsrechtliche Folgen unklarer tatrichterlicher Feststellungen; Merkmal der Konkurseröffnung bei Konkursverbrechen als objektive Bedingung der Strafbarkeit (Strafbarkeitsbedingung); Anforderungen an die strafbare unordentliche Buchführung im Sinne des Konkursstrafrechts; Fallgruppen und Indizien zur Annahme einer übermäßigen Geschäftsführung im Sinne des Konkursstrafrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1956
- Aktenzeichen
- 1 StR 98/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 15.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 239 Abs 1 Nr 1 KO
- § 239 Abs 1 Nr 4 KO
Verfahrensgegenstand
Betrügerischer Bankrott u.a.
Prozessführer
1. Textilkaufmann Gerhard L ... aus M..., geboren am ... in S..., Kreis T... bei B..., zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Geschäftsführerin Gertrud L ... geborene G..., aus M..., geboren am ... in W...
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Verhandlung vom 3. Juli 1956
in der Sitzung vom 6. Juli 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender
Bundesrichter Mantel, Martin, Dr. Hübner, Dr. Hengsberger als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst ... und
Justizangestellter Weiß als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard und Gertrud L... wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Juli 1955, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt der Schuldspruch gegen Gerhard L... im Falle Nötigung R... (E III des Urteils) aufrechterhalten; insoweit wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht München I.
Gründe
Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen (vgl hierzu UA 51, 62, 69) verurteil
- 1.
den Angeklagten Gerhard L...
- a)
wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung (Bayerische Staatsbank),
- b)
wegen Betruges (K...),
- c)
wegen Unterschlagung in zwei Fällen (Webstühle Firma H... und G... der Staatsbank, Fall K...bank B...) sowie wegen versuchter Unterschlagung (G... der Staatsbank, Fall Firma F...)
- d)
wegen Nötigung (R...),
- e)
wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO, § 83 GmbHG in Tateinheit mit Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO, § 83 GmbHG und Vergehen nach § 81 a GmbHG in zwei Fällen (M... und T...),
- f)
wegen "Abgabenhinterziehung" im Rückfall (Fälle E IV 2, 3 a, 10, E V 5 b),
- g)
wegen übermäßigen Aufwands nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO, § 83 GmbHG in Tateinheit mit Vergehen nach § 81 a GmbHG (M...),
- h)
wegen Devisenvergehens in drei in sich fortgesetzten Fällen nach Art I, II, VIII des MilRegG Nr. 53 in der Fassung vom 19. September 1949 "in Verbindung mit Art VIII AHKG Nr 33" zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis und mehreren Geldstrafen;
- 2.
die Angeklagte Gertrud L... wegen übermäßigen Aufwands nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO, § 83 GmbHG in Tateinheit mit Vergehen nach § 81 a GmbHG (M...) zu zehn Monaten Gefängnis und Geldstrafe.
Dem Angeklagten Gerhard L... ist auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufes als selbständiger Unternehmer oder Geschäftsführer einer Gesellschaft untersagt; auch ist dem Finanzamt die Veröffentlichung der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung "gestattet".
Das Verfahren gegen den Mitangeklagten K..., Direktor der M..., ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten Gerhard und Gertrud L... Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben im wesentlichen Erfolg.
A)
Revision Gerhard L...:
I.
Betrug zu Lasten der Bayerischen Staatsbank in Tateinheit mit Anstiftung des früheren Mitangeklagten K... zur Urkundenfälschung (Urteil E I) (vgl UA 15 - 23).
1.)
Verfahrensrügen:
a)
Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO durch Vereidigung der Zeugen Buchhalter D..., Bankdirektor Max K... und Buchhalter R....
aa)
Deutsch:
Der Zeuge hat dabei mitgewirkt, einen Teil der Wechsel im Betrage von rund 110.000,00 DM auf die W... S... (WSTG) auszufüllen, die nach Ansicht des Landgerichts lediglich zu dem Zweck ausgestellt wurden, den Schuldsaldo der M... bei der Bayerischen Staatsbank zum 31. Dezember 195l auf 200.000,00 DM herabzudrücken und so die Voraussetzungen für die erstrebte Krediterhöhung zu schaffen (UA 15, 20).
Er hat ferner auf Anweisung des Angeklagten fingierte Rechnungen im Betrage von rund 60.000,00 DM in die Bücher und in das für die Bayerische Staatsbank bestimmte Schuldnerverzeichnis der M... aufgenommen, wodurch ein günstigerer Vermögensstand der M... vorgespiegelt werden sollte (UA 16, 20).
Er hat weiter bei Erstellung des Vermögensstandes der M... zum 31. März 1952 auf Anweisung des Angeklagten L... die vorhandenen Rohwollbestände im Werte von rund 130.000,00 DM um 145.000,00 DM höher bewertet, wodurch weitere Krediterhöhung erreicht werden sollte (UA 17, 20).
Er wußte schließlich von dem Auftragsverzeichnis, das gefälschte Aufträge in Höhe von 267.750,00 DM enthielt und vom Angeklagten der Staatsbank zum gleichen Zweck vorgelegt wurde (UA 17, 21).
Er war danach, vom Standpunkt des Landgerichts aus betrachtet, der Beteiligung an dem dem Angeklagten L... zur Last gelegten Betrug zum Nachteil der Bayerischen Staatsbank verdächtig. Die Strafkammer hätte ihn daher nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigen dürfen.
bb)
Bankdirektor K...:
Der Zeuge hat als damaliger Direktor der Bayerischen Staatsbank, Filiale K..., die Kreditanträge des Angeklagten bearbeitet. Er erscheint nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Beteiligung an dem dem Angeklagten zur Last gelegten Kreditbetrug gegenüber der Staatsbank - Zentrale in M... verdächtig. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen bejaht, lassen zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht diesen Verdacht erkannt oder rechtsirrtumsfrei verneint hat; sollte es den Verdacht nicht erkannt oder bejaht, den Zeugen aber gleichwohl vereidigt haben, so hätte es die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt.
cc)
R...:
Die Rolle des Zeugen bei der Höherbewertung der Rohwollbestände (siehe oben unter aa) ist nicht geklärt (UA 20). Der Beschwerdeführer behauptet, auch dieser Zeuge habe sich der "Fälschung der Wollbestandsverzeichnisse" schuldig gemacht.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob auch R... nicht vereidigt werden durfte. Jedenfalls verstieß nach dem Obengesagten die Vereidigung des Zeugen D... und gegebenenfalls auch des Zeugen K... gegen § 60 Nr 3 StPO. Die Feststellungen der Strafkammer bezüglich des Betruges zu Lasten der Bayerischen Staatsbank beruhen, wie das Urteil ergibt, in weitem Umfang auf den Aussagen dieser beiden Zeugen. Die Rüge muß daher zur Aufhebung des Schuldspruches (E I) mit den Feststellungen führen.
b)
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Verfahrensrügen:
- aa)
Verweigerung der Einsicht in die Akten des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank Bd C 1 - 5,
- bb)
Nichteinhaltung einer vor der Hauptverhandlung auf Beweisantrag des Verteidigers von dem Vorsitzenden der Strafkammer ergangenen Verfügung, wonach die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden können (vgl hierzu BGHSt 1, 51) oder für die Entscheidung ohne Bedeutung sind,
- cc)
Nichtaufklärung der Vorgänge bei Übernahme der M... durch die Erwerber D...-F...,
- dd)
Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne der Revisionsbegründung vom 15. November 1955 (S 12 - 20),
Erfolg gehabt hätten. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen.
2.)
Sachrüge:
Die Strafkammer sieht den fortgesetzten Betrug des Angeklagten gegenüber der Staatsbank in drei Tatbeständen verwirklicht:
a)
Vorlage von "faulen" Wechseln auf die WSTGüber rund 110.000,00 DM zum Diskont zwecks Herabdrückung des Schuldsaldos der M... bei der Staatsbank zum 31. Dezember 1951 (E I 1),
b)
Vortäuschung nicht bestehender Forderungen in Höhe von 60.000,00 DM mit dem Ziele weiterer Kreditbewilligung (E I 2),
c)
Höherbewertung der Rohwollbestände um 145.000,00 DM, Einreichung eines Auftragsverzeichnisses mit gefälschten Aufträgen in Höhe von 267.750,00 DM sowie willkürliche Verdoppelung des Auftrags C... auf 210.000,00 DM, alles mit dem Ziele der Krediterhöhung von 500.000,00 DM auf 650.000,00 DM im Frühjahr 1952 (E I 3).
Die sachliche Nachprüfung ergibt rechtliche Mängel des Urteils.
Ganz allgemein läßt sich, auch unter Heranziehung der Feststellungen, die das Landgericht bei Erörterung der wirtschaftlichen Entwicklung der M... (UA 11 - 14) getroffen hat, aus dem Urteil kein klares Gesamtbild über Entstehung, Verlauf und Erfolg der Kreditbeziehungen gewinnen, die zwischen M... und Staatsbank bestanden haben. Infolgedessen ist auch eine eindeutige Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten und der Auswirkungen des Verhaltens, insbesondere der Frage des von ihm schuldhaft verursachten Schadens durch das Revisionsgericht nicht möglich.
Besondere Unklarheiten bestehen im Falle E I 1 des Urteils (oben zu a). Hier war der Kredit, obgleich erst in Höhe von 110.000,00 DM bewilligt, bereits "laufend stark überzogen und zwar zeitweise bis zu einer Höhe von 500.000,00 DM". Die Bewilligung des erhöhten Kredites folgte also der Inanspruchnahme nach. Gewiß kann in der ordnungsmäßigen Kreditbewilligung ein weiterer Schaden im Vergleich zur bisherigen Kreditüberziehung erblickt werden. Es fällt aber auf, daß der M... noch ih der Folgezeit weitere Kredite bewilligt und abermalige Überziehungen gestattet wurden, obgleich wenig später (Februar 1952, vgl UA 23 zu 7 c) Direktor K... wußte, daß die M... die Muttergesellschaft jedenfalls der Textilana war - die Geschäftsanteile der Textilana und der WSTG gingen am 9./13. Februar 1952 auf die Metex und den Angeklagten Gerhard L... über, so daß Kroner zur gleichen Zeit auch von den Beziehungen der M... zur WSTG, der Bezogenen der Wechsel, erfahren haben könnte - und obgleich von den Wechseln, nach bereits abredewidriger mehrfacher Prolongation, ein Restbetrag von 34.000,00 DM überhaupt nicht eingelöst wurde (UA 16) - während K... über Einlösungstermin und Güte getäuscht worden sein soll -. Die Bank hat also, obgleich mindestens Direktor K... als Leiter der Filiale K... den wahren Sachverhalt erkannte, aus der Aufdeckung eines Teils der "Täuschungen" keine Folgerungen gezogen. Mit den sich hieraus ergebenden Fragen setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Auch die Begründung, mit der der Tatrichter die Wechsel als "faul" bezeichnet, ist nicht unbedenklich, da ihnen eine Forderung der M... an die WSTG von rund 100.000,00 DM zugrunde lag (UA 19) und das Urteil an anderer Stelle (UA 44) die Gründung der WSTG als eine jedenfalls nicht nachweisbar pflichtwidrige geschäftliche Maßnahme des Angeklagten behandelt. Der Angeklagte könnte der Meinung gewesen sein, daß die der WSTG von der M... übereigneten Warenbestände verkäuflich und die Wechsel somit einlösbar seien. Auch mit diesem Bedenken setzt sich das Landgericht nicht hinreichend auseinander.
Die Fälle E I 2, 3 (oben zu b, c) geben, abgesehen von dem zur Sachrüge ganz allgemein Gesagten, zu Beanstandungen keinen Anlaß; die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 267, 48 StGB unterliegt nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keinen Bedenken.
II.
1.) Betrug zu Lasten K... (Urteil E II 1) (UA 24, 26, 29).
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ereignete sich am 24. November 1948. Sie war noch nicht Gegenstand der ersten Anklage vom 17. Juli 1953 (III 759) und demnach auch nicht des die Voruntersuchung anordnenden Beschlusses der Strafkammer vom 2. November 1953 (IV 913), selbst wenn diese sich "auf sämtliche prozeßentscheidende Fragen erstrecken" sollte; denn die Anordnung der Voruntersuchung mußte sich im Rahmen der erhobenen Anklage halten; diese erfaßte aber nur den Betrug zu Lasten der Staatsbank und die Konkursstraftaten des Angeklagten; mit beiden hat der Fall Kartmann nichts zu tun. Folgerichtig bildete dieser Betrugsfall den Gegenstand einer Nachtragsanklage vom 26. Februar 1954 (V 1551) und eines daraufhin ergangenen Ergänzungsbeschlusses des Untersuchungsrichters vom selben Tage(V 1559). Damals war aber die Strafverfolgung bereits verjährt (§ 67 Abs 2 StGB). Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht in der Zeit bis zum 23. November 1953 einschließlich andere richterliche Verfügungen ergangen sind, die sich auf den Fall Kartmann, allein oder mit anderen Vorfällen zusammen, bezogen und geeignet waren, die laufende Verjährung zu unterbrechen.
Im übrigen gibt dieser Fall zu Hinweisen keinen Anlaß.
2.)
Unterschlagung von sechs Webstühlen zu Lasten der Firma H... (G...) (E II 2) Tatzeit 23. Juli 1949 (UA 25, 27, 29).
Das Landgericht erblickt die Unterschlagung in der am 23. Juli 1949 zu Kreditzwecken erfolgten Sicherungsübereignung der sechs Webstühle an die Staatsbank; die Webstühle seien nicht Eigentum der M... oder des Angeklagten gewesen; dies habe der Angeklagte gewußt; gleichwohl habe er über die Webstühle wie ein Eigentümer "endgültig" verfügt.
Einen Betrug gegenüber der Staatsbank hat die Strafkammer entgegen dem Eröffnungsbeschluß verneint, da der Angeklagte die Absicht gehabt habe, rechtswirksam das Eigentum an den Webstühlen auf die Staatsbank zu übertragen, so daß er also die durch § 933 BGB geregelte Rechtslage nicht überschaute.
Es bedarf keines Eingehens auf die unvollständige und daher unzulässige Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers, da die Sachrüge durchgreift. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen für eine Verurteilung jedenfalls hinsichtlich des inneren Tatbestandes nicht aus.
Das Landgericht läßt die Frage offen, wer Eigentümer der Webstühle zur Zeit der Sicherungsübereignung war; es geht von der Möglichkeit aus, daß die Firma Hergett erst nach diesem Zeitpunkt die Webstühle an die Erbengemeinschaft bezahlt und damit das Eigentum erworben habe. Es stellt fest, die Webstühle seien von der Firma H... der M... zur Verfügung gestellt worden, ebenso wie diese Firma der M... "in größerem Umfang Darlehn zur Verfügung gestellt" habe, weil nämlich die Firma H... sich an der M... beteiligen wollte. Diese Absicht wurde erst im November 1949 fallen gelassen und daraufhin rückwirkend die Zahlung einer Miete für die Webstühle vereinbart.
Berücksichtigt man weiter die Tätigkeit der M... bei der Bergung dieser Webstühle (und sechs weiterer, der Firma H... zugefallener) aus dem Trümmergrundstück, wie sie der Tatrichter feststellt, so genügte für die Bejahung des Merkmals der vorsätzlichen rechtswidrigen Zueignung im Sinne des § 246 StGB nicht, daß der Angeklagte wußte, die M... sei nicht Eigentümer. Vielmehr mußte, vor allem im Hinblick auf die Beteiligungspläne der Firma H... geprüft werden, ob der Angeklagte nicht der Meinung sein konnte, die Firma H... sei damit einverstanden, daß er ebenso wie die Darlehnsbeträge auch die Webstühle für den finanziellen Aufbau der M... einsetzte.
Das gilt umsomehr, als er - im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts - durch die Sicherungsübereignung nicht ohne weiteres "endgültig"über die Webstühle verfügte. Zwar kann, ebenso wie in der Verpfändung einer fremden Sache (vgl RGSt 26, 230, 231 ff; 65, 214),auch in deren sicherungshalber erfolgten Übereignung (vgl BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB liegen, doch ist entscheidend hierfür, ob der Wille des Täters auf endgültige Zueignung oder auf bloßen unerlaubten Gebrauch der sicherungsübereigneten Sache gerichtet war (vgl RG und BGH aaO, ferner aber auch RGSt 66, 155, 156 f). Das hat das Landgericht nicht geprüft.
Zu der vom Landgericht nicht erörterten Frage, ob der Angeklagte, als Geschäftsführer der M... handelnd, gleichzeitig auch "sich" (vgl § 246 StGB) die Webstühle zueignete, wird auf die Entscheidungen RGSt 66, 155 f; 67, 266; 74, 1und BGHSt 4, 236 Bezug genommen.
Im Hinblick darauf, daß die Tatzeit im Fall H... vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 liegt, wird darauf hingewiesen, daß die Frage einer etwaigen Amnestie auf Grund § 3 dieses Gesetzes nur unter Mitberücksichtigung des Falles K... geprüft werden kann, der ebenfalls vor dem 15. September 1949 begangen ist und zur Zeit der Übereignung der sechs Webstühle noch nicht verjährt war.
3.)
a)
Versuchte Unterschlagung (Fall Firma F...) und
b)
vollendete Unterschlagung (Fall K... bank B...) hinsichtlich 1802, 9 kg Wollgarn, das der Staatsbank übereignet war (E II 3 a, b) (UA 25 f, 28, 29).
Auch hier hat das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluß nicht versuchten bezw. vollendeten Betrug zu Lasten der Firma F... und der K... bank angenommen, da der Angeklagte die Garne rechtswirksam übereignen wollte.
Gegen die Verurteilung wegen versuchter bezw. vollendeter Unterschlagung bestehen, ebenso wie im Fall G..., Bedenken in der Richtung, ob der Angeklagte eine endgültige Zueignung oder nur einen vorübergehenden Gebrauch anstrebte und gegebenenfalls mit der Zustimmung des Eigentümers rechnen konnte. Da die Übereignung des Wollgarns in beiden Fällen zur Sicherung in Aussicht stehender Lieferungen erfolgen sollte, die nicht nur neue Werte der M... zuführten, sondern auch ihrer Natur nach eine lediglich vorübergehende Festlegung des Wollgarns (nämlich bis zur Bezahlung der Lieferungen) mit sich brachten, war diese Prüfung erforderlich. Dabei kann es für die Erforschung der Willensrichtung des Angeklagten von Bedeutung sein, daß die Staatsbank, nachdem sie von der doppelten Sicherungsübereignung erfahren hatte, diese nachträglich genehmigte (UA 26), was strafrechtlich betrachtet für sich allein die wiederholte Sicherungsübereignung allerdings nicht rechtfertigen konnte.
Bemerkt sei, daß die aus § 933 BGB sich ergebende Unwirksamkeit der doppelten Übereignung nichts an der möglichen Wertung des Übereignungsversuchs als Zueignungshandlung im Sinne des § 246 StGBändert (RGSt 61, 65).
III.
Nötigung R... (E III). (UA 30).
Die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 60 Nr 3 StPO greift nicht durch. Sie ist lediglich damit begründet, daß der Zeuge sich der Fälschung der Wollbestandsverzeichnisse schuldig gemacht habe. Damit steht aber die vom Angeklagten begangene Nötigung des Zeugen in keinerlei Zusammenhang. Insoweit hatte R... nicht als Beteiligter im Sinne des § 60 Nr 3 StPO, sondern nur als Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO zu gelten; ein Verstoß gegen § 61 Kr 2 StPO ist aber nicht vorgetragen.
Die weitere Rüge aus § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.
Auch der Schuldspruch gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Er war daher aufrechtzuerhalten und die Revision des Angeklagten insoweit zu verwerfen.
Dagegen konnte der Strafausspruch mit Rücksicht auf die Aufhebung des Urteils im übrigen keinen Bestand haben, da die Möglichkeit gegeben ist, daß das Strafmaß durch die aufgehobenen Teile des Urteils beeinflußt ist.
IV.
Konkursverbrechen und Untreue zu Lasten der M... (Nr. 1, 2, 4-10) und der T... (Nr 3). (UA E IV 1, 2, 4-10 bezw. E IV 3).
Auch hier können die Verfahrensrügen im einzelnen unerörtert bleiben, da die Sachrüge durchgreift. Es sei aber kurz hingewiesen auf die Rügen der mangelnden Aufklärung in der Richtung, wie sich die Entnahmen des Angeklagten zu seinen Gewinnansprüchen verhielten, und ob seine Privatentnahmen aus steuerlichen Gründen zunächst außerhalb der Bücher in für die Umbuchung vorgesehenen Listen festgehalten wurden.
Ähnlich wie bei dem Sachverhalt, aus dem ein Betrug des Angeklagten zu Lasten der Staatsbank hergeleitet wird, ist das Revisionsgericht auch bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen des betrügerischen Bankrotts zu Lasten der M... und der T... nicht in der Lage, aus den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, selbst unter Heranziehung von Teil B, C (Gesellschaftsgründungen und deren wirtschaftliche Entwicklung UA 5 - 14), ein klares Gesamtbild insbesondere über die Fragen der Benachteiligung der Gläubiger und die dahingehende Absicht des Angeklagten zu gewinnen. Das gilt ganz besonders von der Rolle, die die von der M... abhängigen Tochtergesellschaften, deren Geschäftsanteile die M... oder die Angeklagten besaßen, bei der Entwicklung der M... bis zu ihrem Konkurs - 23. Januar 1953 - gespielt haben.
Die Gründung der Tochtergesellschaften wird vom Landgericht noch nicht beanstandet. Da die B... am 14. März 1947 und somit vor der M... (25. September 1947) gegründet war, kann es sich insoweit nur um die WSTG (7. September 1951) mit Zweigniederlassung "Stoffpalette" (19. September 1951) und die T... (19. September 1951) handeln. Beide Gründungen bezeichnet die Strafkammer (UA 38, 44 bei T... übrigens im Widerspruch zu UA 39) für vertretbar und nicht pflichtwidrig; sie erfolgten "vornehmlich der Erweiterung der Kreditbasis und der Finanzierungsmöglichkeiten des Gesamtunternehmens wegen" (UA 32), also nicht ohne weiteres aus der Absicht, Vermögenswerte der M... dorthin zu verschieben und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daß die Tochtergesellschaften von der Kreditgeberin der M..., der Bayerischen Staatsbank, nicht überprüft wurden und dem Angeklagten die Möglichkeit boten, "unkontrollierbare finanzielle Manipulationen durchzuführen" (UA 31), kann als Absicht der Benachteiligung dieser Bank, also eines einzelnen Gläubigers, gedeutet werden, genügt dagegen nicht für die Absicht einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger, wie sie § 239 Abs 1 KO erfordert (vgl RGSt 39, 136, 139 f, RG JW 1935, 1495 Nr 13 und 1938, 2005 Nr 4).
An späterer Stelle (UA 34) wird für die Gründung der WSTG noch - offenbar zusätzlich - als Beweggrund angegeben, "das große Lager der M..., das wegen des Preissturzes von den Großhändlern nicht mehr abgenommen wurde, direkt an den Verbraucher zu verkaufen", also ebenfalls ein Gesichtspunkt, der gegen die Absicht spricht, die Gläubiger der M... zu benachteiligen.
Der Tatrichter sieht denn auch die Benachteiligung im Falle der Tochtergesellschaften (E IV 1) nicht in deren Gründung, sondern in ihrer späteren weitgehenden Unterstützung durch die M... Hier fehlt es aber völlig an einer Untersuchung, wie weit die Gründung der Tochtergesellschaften spätere Aufwendungen für sie aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen notwendigerweise nach sich zog. Eine einfache Aufzählung der Verluste der Tochtergesellschaften und der in sie "hineingepumpten" Vermögenswerte genügt nicht, insbesondere nicht für die Klarstellung des inneren Tatbestandes. Dabei ist hervorzuheben, daß die Verluste der M... an der B... in das Jahr 1951 fallen, während der Schuldsaldo der B... gegenüber der M... sich im Jahre 1952 um rund 20.000,00 DM verringerte (UA 32); ferner daß die Schätzung der von der M... in die WSTG geflossenen Vermögenswerte (UA 33 - 35) nicht unbedenklich ist und - nach dem Obengesagten zu Unrecht -Unkosten berücksichtigt, die durch die Gründung der WSTG entstanden sind; schließlich daß die Verluste der Metex an der T... zu einem großen Teil ebenfalls 1951 entstanden sind und "hauptsächlich" auf dem Bauvorhaben C...allee ...2 in D... beruhten, dessen Kosten den Voranschlag weit überschritten.
Wenn das Landgericht auch bei Prüfung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Angeklagten richtig davon ausgeht, daß hierzu das Bewußtsein und Inkaufnehmen bloß möglicher Nachteile für die Gläubiger nicht ausreicht, vielmehr der bestimmte Wille der Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist, der in der klaren Erkenntnis und dem sich daraus ergebenden Wollen notwendig eintretender Schmälerung derjenigen Vermögenswerte zu erblicken ist, welche für die Befriedigung der Konkursgläubiger zur Verfügung stehen (vgl RGSt 39, 136, 139 f; 66, 88, 9O; RG JW 1938, 2005 Nr 4; BGHSt 8, 55, 56 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; BGH 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 LM Nr 2 zu § 241 KO, 1 StR 540/54 vom 11. Februar 1955), so lassen die Feststellungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils doch Zweifel aufkommen, ob die Strafkammer sich diesen richtigen Ausgangspunkt stets vor Augen gehalten hat. Das gilt z.B. für die Erwägung (UA 44), das Los der gesamten Gläubigerschaft sei dem Angeklagten "gleichgültig" gewesen, was für die Feststellung der "Absicht" einer Benachteiligung der Gläubigerschaft nicht ausreichen würde (BGH 5 StR 370/53 vom 4. Mai 1954). Eine nähere Ausführung hierzu erübrigt sich jedoch, da bereits die voraufgeführten Gesichtspunkte die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht als bedenklich erscheinen lassen.
Das Landgericht geht weiter richtig davon aus, daß die Konkurseröffnung nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern nur als Strafbarkeitsbedingung anzusehen ist, auf die sich der Vorsatz des Schuldners nicht zu erstrecken braucht, und daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Konkurshandlung und Konkurseröffnung nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn durch die Konkurshandlung die Konkursmasse geschmälert worden ist (UA 43; vgl RGSt 55, 30; BGHSt 1, 186, 191) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]. Jedoch wird bei denjenigen Verlusten der Tochtergesellschafter, die bereits 1951 eintraten, angesichts des weiten zeitlichen Abstands zur Konkurseröffnung die Frage der Gläubigerbenachteilungsabsicht sorgfältiger Prüfung bedürfen. Entsprechendes gilt für die Fälle E IV 2, 4, 10, in denen die Tatzeit ganz oder zum Teil (E IV 4) zeitlich weit zurückliegt.
Daß das Merkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO auch durch Verlagerung von Vermögenswerten des Schuldners auf eine oder mehrere rechtlich selbständige Tochtergesellschaften erfüllt sein kann, unterliegt keinen Bedenken. Zwar gehört, wenn der Gemeinschuldner alle Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften besitzt, wirtschaftlich betrachtet auch das Vermögen der Tochtergesellschaften dem Gemeinschuldner; allein der Gläubiger kann, soweit er nicht Forderungen des Gemeinschuldners an die Tochtergesellschaften zu pfänden vermag, nur mittelbar auf dem umständlichen und im Ergebnis oft unbefriedigenden Weg einer Pfändung der Geschäftsanteile (§ 857 ZPO) sich den wirtschaftlichen Wert des Vermögens der Tochtergesellschaften zunutze machen. Diese rechtliche Erschwerung kann, besonders wenn nicht bekannt ist, daß es sich um eine Tochtergesellschaft des Gemeinschuldners handelt, das Merkmal des Beiseiteschaffens nach der äußeren und, bei entsprechendem Vorsatz des Schuldners (vgl RGSt 62, 277, 278), auch nach der inneren Tatseite erfüllen (vgl RGSt 64, 138, 140; 66, 131; RG JW 1934, 1500 Nr 18; BGH 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953; 2 StR 447/53 vom 5. Oktober 1954). Ob im Falle E IV 1 die Voraussetzungen des Beiseiteschaffens gegeben sind, wird erneuter Prüfung, vor allem nach der inneren Tatseite hin bedürfen. Wie bei der Frage der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wird es hierbei auf den Zweck der Gründung und die Notwendigkeit der Unterstützung der Tochtergesellschaften, insbesondere deren wirtschaftliche Aufgabe für die M..., ferner auf die Erkennbarkeit der Vorgänge für die Gläubiger der M... sowie die Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Tochtergesellschaften ankommen. Dabei kann es von Bedeutung sein, daß die Tochtergesellschaften "nicht florierten" (UA 38), so daß die M... immer mehr Geldwerte "hineinpumpen" mußte, ohne daß sie davon einen Gewinn hatte (UA 38); denn damit waren diese Geldwerte für die H... wirtschaftlich verloren, also unter Umständen beiseitegeschafft. Jedoch wird, wie bereits ausgeführt, zu prüfen sein, wie weit die einmal erfolgte Gründung der Tochtergesellschaften deren weitere Unterstützung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen notwendigerweise nach sich zog.
Daß Handlungen eines Gemeinschuldners nach Art der Fälle 2, 3a, 4 - 10 ebenfalls das Merkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO erfüllen können, erscheint unbedenklich.
Allein gegen den Angeklagten als Geschäftsführer der M... und der T... ist ein Schuldspruch wegen einer Konkursstraftat nur möglich, wenn er die ihm vorgeworfenen Taten "in dieser Eigenschaft" begangen hat (§ 83 GmbHG). Das unterliegt in den Fällen E IV 1 (Tochtergesellschaften) sowie E IV 3b (Buchführung Textilana) und auch E IV 7 (Höherbewertung des Geschäftsanteils B... siehe dort) nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken. Dagegen hat es das Landgericht unterlassen, sich in den Fällen der persönlichen Entnahmen (E IV 2, 3a, 4-6, 8-10) mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 42, 278, 281 ff; 60, 234, 236; 73, 117, 119; anders zu Unrecht RGSt 73, 68) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316 f) [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53] zu § 83 GmbHG (bezw. § 244 KO) auseinanderzusetzen. Danach handelt ein Geschäftsführer nur dann "in dieser Eigenschaft", wenn er in bezug auf das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sowie in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig wird, nicht aber, wenn er lediglich bei Gelegenheit seiner Geschäftsführung eigennützig und außerhalb der ihm eingeräumten Befugnisse vorgeht, insbesondere wenn er Vermögenswerte der Gesellschaft veruntreut, unterschlägt oder stiehlt. Der Angeklagte wäre also, wenn er Entnahmen aus der M... oder der T... ohne jeden Zusammenhang mit seinen Ansprüchen als Geschäftsführer oder Gesellschafter getätigt hätte, mit Rücksicht auf § 83 GmbHG nicht nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO, sondern wegen Geschäftsführeruntreue nach § 81 a GmbHG, der die Einschränkung des Handelns "in dieser Eigenschaft" nicht macht, gegebenenfalls in Tateinheit mit Unterschlagung nach § 246 StGB zu bestrafen gewesen. Die danach erforderliche Prüfung, wie die Entnahmen des Angeklagten zu beurteilen sind, wird nachzuholen sein.
Der Angeklagte ist in den Fällen E IV 2, 4 - 10 und E IV 3 auch je eines Konkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO (unordentliche Buchführung) zu Lasten der M... und der T... schuldig befunden worden. Eine vereinzelte falsche Buchung wird im allgemeinen noch nicht zur Folge haben, daß die Bücher keine Übersicht über den Gesamtvermögensstand des Schuldners gewähren, wie dies § 239 Abs 1 Nr 4 KO voraussetzt (RGSt 29, 304, 307 ff); auch mehrere einzelne für die Gesamtvermögenslage nicht erhebliche Buchungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGH 3 StR 827/53 vom 9. September 1954). Es genügt ferner nicht eine bloße Erschwerung der Vermögensübersicht, wenn nur die Bücher einem sachverständigen Dritten erlauben, sich ohne übermäßige Bemühungen darin zurechtzufinden (RGSt 47, 311 f; BGHSt 4, 270, 274) [BGH 03.07.1953 - 2 StR 452/52]. In der erneuten Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, inwieweit die vom Angeklagten verfügten Falschbuchungen einzeln, etwa im Fall IV 3a, oder zusammen genommen die Bücher so unübersichtlich machten, daß sie einen Überblick über den Gesamtvermögensstand der M... - im Falle 3a gegebenenfalls der T... - im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung nicht mehr gewährten. Weiter wird zu untersuchen sein, welchem Zweck die Falschbuchungen dienten, ob sie nur aus steuerlichen Gründen oder zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung erfolgten. Dafür wird wiederum von Bedeutung sein, ob und inwieweit der Einlassung des Angeklagten Glauben geschenkt werden kann, seine Entnahmen hätten seinen Gewinnansprüchen entsprochen. Diese Frage wird aber, wie der Beschwerdeführer mit der bereits erwähnten Aufklärungsrüge vorträgt, nicht ohne eine Gesamterörterung von Entnahmen und Gewinnansprüchen (die Revisionsbegründung spricht auch noch von Privatguthaben und Darlehnsansprüchen des Angeklagten an die M..., wobei sie sich selbst teilweise widerspricht, vgl Revisionsbegründung vom 15. November 1955 S 38, 44) zu entscheiden sein.
Die einzelnen, der Verurteilung wegen zwei Konkursverbrechen zugrunde liegenden Fälle geben noch zu nachstehenden Hinweisen Anlaß.
1.)
Übertragung von Vermögenswerten auf die B..., die WSTG und die T... (§ 239 Abs 1 Nr 1 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 31 ff, 38 ff, 43 ff).
Die Merkmale des § 239 Abs 1 Nr 4 KO hat das Landgericht hier nicht bejaht. Es sind also anscheinend buchmäßige Verschleierungen der Beziehungen zwischen der M... und ihren Tochtergesellschaften nicht erfolgt. Diese Tatsache würde bei der Prüfung des äußeren und inneren Tatbestandes nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO zu berücksichtigen sein.
Sollte die erneute Verhandlung die Merkmale des § 239 Abs 1 Nr 1 KO nicht als gegeben erscheinen lassen, so stünde nichts im Wege, die von der M... den Tochtergesellschaften zugeflossenen Beträge unter dem Gesichtspunkt des übermäßigen Aufwands nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO zu untersuchen. So wie eine Firma durch das Einrichten unselbständiger Zweigniederlassungen einen überhöhten geschäftlichen Aufwand treiben kann, so kann sie dies auch durch Gründung und Unterstützung rechtlich selbständiger Tochterunternehmungen.
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 81 a GmbHG fällt bereits mit der Aufhebung des Schuldspruchs nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Aber auch gegen diese Verurteilung bestehen ähnliche Bedenken wie gegen diejenige wegen betrügerischen Bankrotts. Die Fragen, ob der Angeklagte durch die Gründung (dies verneint das Landgericht UA 44) oder die Deckung der Verluste der Tochtergesellschaften (dies bejaht das Landgericht UA 44) zum Nachteil der M... handelte und ob er dies vorsätzlich tat, werden erneuter Prüfung durch das Landgericht bedürfen; sie werden nur unter Berücksichtigung der gesamten Interessen- und Vermögenslage der M... zu beurteilen sein.
2.)
Unberechtigte Entnahme von 25.000,00 DM (E IV 2) (§§ 239 Abs 1 Nr 1 und 4 KO, 83, 81 a GmbHG) (UA 36, 39, 43).
Die Entnahme erfolgte in einzelnen Beträgen, welche nach Höhe und Zeitpunkt nicht festgestellt sind, im Laufe des Jahres 1951, und zwar zunächst gegen Kassenquittungen, die nicht verbucht wurden, erst als dieses Verfahren von dem Steuerberater T... beanstandet wurde, ließ der Angeklagte die Entnahmen fälschlich als Anzahlung bei einer Firma, und, als auch dies von dem Steuerberater bemängelt wurde, als Zahlung an die WSTG verbuchen, bei der sie wiederum fälschlich als an zwei Architekten erfolgt verbucht wurden.
Zunächst tritt auch hier das bereits erwähnte Bedenken auf, daß es sich um Entnahmen aus dem Jahre 1951 handelt, während der Konkurs erst am 23. Januar 1953 eröffnet wurde, so daß die Frage der Benachteiligungsabsicht besonderer Prüfung bedurft hätte. Weiter fällt es auf, daß der Angeklagte die Entnahmen anfänglich gegen Kassenquittungen tätigte und auf Beanstandung als Anzahlung an eine Lieferfirma buchen ließ, beides Maßnahmen, die nur eine vorübergehende Entnahme ermöglichten und die endgültige Verbuchung offen ließen. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die schließlich auf erneute Beanstandung erfolgte Verbuchung auf ein endgültiges Beiseiteschaffen und Verheimlichen des Betrages hinweist.
3.)
Dieser Fall betrifft als einziger die Textilana und wird deshalb im Anschluß an die die Metex betreffenden Fälle erörtert.
Das Landgericht geht selbst davon aus, daß diese persönlichen Entnahmen, allerdings auf Beanstandung des Steuerberaters, auf das Darlehnskonto der angeklagten Ehefrau L... gebucht wurden, nachdem sie zunächst auf die Konten für soziale Einrichtungen bezw. Werkkücheninventar gebucht waren. Da diese anfänglichen Buchungen zur Zeit der Konkurseröffnung beseitigt waren, erscheint die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO schon aus diesem Grunde bedenklich (vgl RGSt 39, 165, 167; BGH 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954). Daß das Darlehnskonto der Angeklagten Gertrud L... zu Unrecht bestanden haben soll (UA 45), ändert nichts an der Tatsache, daß die entnommenen Beträge zur Zeit der Konkurseröffnung in den Büchern als Entnahmen, wenn auch auf einem Konto der Ehefrau L..., in Erscheinung traten (§ 239 Abs 1 Nr 4 K0); auch die Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht hätte unter diesen Umständen einer besonderen Begründung bedurft.
5.)
Verwendung der Vorauszahlungen der Firma_ B... von 10.000,00 DM (in voller Höhe) und 6.500,00 DM (in Höhe von 5.400,00 DM) für eigene Zwecke im Juni/Juli 1952 (E IV 5) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 37, 41, 44, 46 f).
Wenn die Vorauskasse der Firma B... mit zusammen 16.500,00 DM dieser Firma .in den Büchern nicht gutgeschrieben wurde, so blieb buchmäßig eine entsprechende Forderung der M... gegen Firma B... bestehen. Die Verbuchung der Zahlungen mußte also nachgeholt und der Betrag entweder vom Angeklagten zur Kasse gegeben oder auf sein Konto als Entnahme gebucht werden, so daß der Angeklagte also bis zu diesem Zeitpunkt, wirtschaftlich betrachtet, ein unverbuchtes Darlehn von der Metex erhielt. Tatsächlich wurden in der Folgezeit die 16.500,00 DM dem Konto B... bei der M... gutgeschrieben (UA 41); ob der Betrag vom Angeklagten eingezahlt oder sein Konto belastet wurde, ergibt das Urteil nicht.
Bei diesem Sachverhalt erscheint die Annahme eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO schon wegen des vorübergehenden Charakters der Entnahme und wegen der Richtigstellung der Bücher vor Konkurseröffnung nicht hinreichend begründet. Die rechtliche Wertung des Tatbestandes als Vergehen nach § 81 a GmbHG bleibt auch bei nur vorübergehender unverbuchter Entnahme möglich (vgl Baumbach-Hueck GmbHGesetz 7. Aufl Anm 2 A a zu § 81 a).
6.)
Verwendung von 10.000,00 DM Teilerlös des D... Hauses für eigene Zwecke im Herbst 1952 (E IV 6) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 37, 41, 44, 46 f).
Hier erübrigt sich eine weitere Erörterung mit Rücksicht auf das zu Eingang Gesagte.
7.)
Nachträgliche Höherbewertung des Stammkapitals der B... um 42.000,00 DM und Gutschrift auf das Konto der Angeklagten Gertrud L... im November 1952 (E IV 7) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 37, 41, 45 f).
Da dieser Vorgang durch die Bücher der M... richtig ausgewiesen wurde, erscheint die Verurteilung nach § 239 Abs 1 Nr 4 KO schon deshalb nicht gerechtfertigt.
Dagegen wäre nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO, § 83 GmbHG in rechtlichem Zusammentreffen mit einem Vergehen gegen § 81 a GmbHG hier möglich, da der Angeklagte diese Tat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (§ 83 GmbHG) begangen hätte. Denn nur in dieser Eigenschaft dürfte es ihm möglich gewesen sein, die Geschäftsvorgänge und insbesondere die Buchungen zu veranlassen, in denen der Tatbestand einer strafrechtlichen Verfehlung erblickt wird.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob wirklich die Bewertung der B... mit 3.000,00 DM im Dezember 1949 eine endgültige und nicht mehr abzuändernde war, oder ob das Vorbringen des Angeklagten in seiner Revisionsbegründung vom 7. Dezember 1955 S 18 ff über den Hergang der Umbewertung und die vom Finanzamt hierbei eingenommene Haltung zutrifft, wobei zu berücksichtigen sein wird, daß der Steuerberater T... die "Manipulation" für erlaubt gehalten hat (UA 42).
8.)
Einziehung von 4 Schecks über zusammen 4.000,00 DM Anfang Januar 1953 (E IV 8) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 37, 42, 44, 46).
Hier gilt das zu 6) Gesagte.
9.)
Verbrauch eines auf 7.000,00 DM geschätzten Teilbetrages von rund 14.000,00 DM Scheckgutschriften für eigene Zwecke im Januar 1953 (E IV 9) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 37, 42, 44, 46).
Das Landgericht erblickt die strafbare Handlung ersichtlich in dem Verbrauch eines geschätzten Teilbetrages von 7.000,00 DM; denn das Konto, das der Angeklagte mit Schecks der M... über rund 14.000,00 DM bei der Süddeutschen Bank eröffnen ließ, war, was das Urteil allerdings nicht ausdrücklich sagt, offenbar für die M... und nicht etwa für den Angeklagten persönlich errichtet. Andernfalls wäre bereits die Einrichtung des Kontos unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen gewesen.
Im übrigen wird auf das zu Eingang Gesagte Bezug genommen.
10.)
Verwendung der Einzahlung S...-H... (3.500,00 DM im Jahre 1950 oder 1951) für eigene Zwecke (E IV 10) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG) (UA 38, 42, 44, 46).
Auch hier wird auf das zu Eingang Gesagte verwiesen.
Zu 1, 2, 4 - 10.
Die Würdigung der einzelnen Verstöße gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO als in sich fortgesetzte Tat (UA 46), derjenigen gegen § 239 Abs 1 Nr 4 KO als einheitliche Straftat in dem Sinne, daß sie erst in ihrer Gesamtheit die Buchführung der M... unordentlich machten (UA 47, vgl dazu RGSt 49, 276 und Hartung in SJZ 1950, 326, 332), schließlich derjenigen gegen § 81 a GmbHG wiederum als fortgesetzte Tat (UA 46) gibt zu Hinweisen keinen An1aß.
Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und dem Verbrechen nach § 259 Abs 1 Nr 4 KO bestehen, wenn die falschen Buchungen zur buchmäßigen Unterstützung des Beiseiteschaffens erfolgten, wie es das Landgericht angenommen hat (UA 47), keine Bedenken.
Zu 3:
Konkursverbrechen zu Lasten der T... (E IV 3 a, b) (§ 239 Abs 1 Nr 1, 4 KO, §§ 83, 81 a GmbHG).
a)
Entnahme von Wolle im Werte von 27.000,00 DM zur Tilgung einer persönlichen Schuld unter Verbuchung als Lieferung an die M..., Frühjahr 1952 (UA 36, 39, 46 f).
Es erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht diesen - einzigen - Fall des Beiseiteschaffens eines Vermögensstückes der T... mit Recht als ein Konkursverbrechen zu Lasten der T... gewürdigt hat. Die Wolle wurde nach ihrer Auffindung für die Konkursmasse der M... erfaßt und versteigert (UA 36). Diese Tatsache in Verbindung mit der Verbuchung als Ausgang an die M... und der erheblichen Verschuldung der T... bei der Muttergesellschaft (UA 35), schließlich die Verteidigung des Angeklagten (UA 39 letzter Satz) lassen das Bedenken aufkommen, ob es sich hier nicht in Wahrheit ebenfalls um eine verheimlichte Entnahme aus dem Vermögen der M... handelt. Es wird zu prüfen sein, ob in den Büchern der T... nicht entsprechend dem Ausgang der Wolle an die M... auch eins Belastung der M... enthalten war. Ebenso wird der Behauptung des Angeklagten (Revisionsbegründung vom 7. Dezember 1955 S 7) nachzugehen sein, daß die Wolle in den Büchern der M... erschienen sei; das Urteil läßt diese Frage offen (UA 36); es stellt nur fest, daß die M... die Wolle nicht erhalten habe.
b)
Buchführung der T... (Konkurs 19. September 1953). (UA 36, 40, 47),
Soweit das Landgericht den Angeklagten für die - seit dem 14. Juni 1952 teilweise (Kassenbuch) und seit dem 22. November 1952 ganz (Journal) - unterbliebene Buchführung der Textilana nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verantwortlich macht (UA 47), bestehen hiergegen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keine Bedenken. Rechtsirrtümlich ist jedoch die Annahme einer einheitlichen Straftat, zusammengesetzt aus der (im Urteil zu E IV 3 a erörterten) vereinzelten Falschbuchung und der (zu b daselbst behandelten) Nichtführung des Kassenbuches und des Journals und die vom Landgericht daraus hergeleitete Folge, daß das zu a) angenommene Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 4 das zu b) angenommene Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO aufzehrt. Es liegen offensichtlich zwei Handlungen vor, die nichts miteinander zu tun haben, also rechtlich selbständige Taten. Die Unterlassung der Buchführung ist daher nur ein Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO, das gegebenenfalls in Tatmehrheit zu dem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO steht (vgl BGH 4 S tR 202/51 vom 10. August 1951).
Zu 3 a, b.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Konkursstraftaten zu Lasten der M... einerseits und der T...-... andererseits unterläge keinen Bedenken, da es sich um zwei selbständige juristische Personen handelt, deren Geschäftsführer der Angeklagte war.
V.
Übermäßige Aufwendungen zu Lasten der M... (E V 1-8 des Urteils, § 240 Abs 1 Nr 1 K0, §§ 83, 81 a GmbHG).
Das Landgericht erblickt den übermäßigen Aufwand in folgenden 8 Aufwendungsgruppen:
- 1.)
Pfennigvergütung für Ehefrau L... auf Grund Gesellschafterbeschlusses vom. 29. Dezember 1949 (UA 51, 55, 58 f),
- 2.)
Übernahme von 14.000,00 DM Kosten der Wohnung in M... (wohl 1949/1950), (UA 51, 56, 59),
- 3.)
Kleidung von Frau L... (1950 - 1952) (UA 52, 56, 59),
- 4.)
Zimmer in M... (1952) (UA 52, 57, 59),
- 5.)
Aufwendungen für Frau K... und Frau K... (August - Weihnachten 1952), (UA 52, 57, 58),
- 6.)
Geschenke an geschäftlich wichtige Persönlichkeiten (1949 - 1952) (UA 52, 57, 59),
- 7.)
Reisespesen (1950 - 1952) (UA 53, 57, 59),
- 8.)
Telefongespräche mit Frau K... (Oktober/November 1952) (UA 55, 57, 58 f).
Auch hier greift die Sachrüge durch, so daß die Verfahrensrügen unberücksichtigt bleiben können.
Die Tatsache, daß auch über das persönliche Vermögen des Angeklagten das Konkursverfahren eröffnet worden ist (17. Juli 1953), kann für die Erörterung des § 240 Abs 1 Nr 1 KO vom Revisionsgericht vorerst außer Betracht gelassen werden, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Konkursvergehen bisher lediglich aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der M... (§ 83 GmbHG) hergeleitet wird. Die Frage des übermäßigen Aufwands richtet sich in solchem Fall nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten; wieweit er etwa mit seinen Einkünften einen übermäßigen Aufwand getrieben hat, ist belanglos; allein maßgeblich ist - was die Strafkammer nicht immer klar auseinanderhält (UA 58) -, ob der von der M... getriebene geschäftliche Aufwand (einen persönlichen Aufwand kann eine GmbH nicht haben) als übermäßig angesehen werden muß. Das Landgericht wird aber nicht gehindert sein, in der neuen Verhandlung auch den persönlichen Aufwand des Angeklagten zu prüfen und gegebenenfalls als Grundlage für die Verurteilung aus § 240 Abs 1 Nr 1 KO zu verwerten (vgl hierzu RGSt 7O, 260, 261).
Die Strafkammer geht bei ihren Betrachtungen im allgemeinen richtig von der Vermögenslage der M... aus (UA 51) und berücksichtigt mit Recht deren ständige finanzielle Schwierigkeiten, die die Geschäftsführer zu sparsamem Wirtschaften zwangen (UA 58). Sie unterläßt es aber, was auch die Revision rügt, die Roheinkünfte der M... in den Kreis ihrer vergleichenden Erörterungen einzubeziehen. Deren Berücksichtigung ist unerläßlich, um ein genügend klares Bild über die Angemessenheit des Aufwandes zu gewinnen (vgl BGH NJW 1953, 1480 Nr 23). Dies ist jedoch selbst unter Heranziehung der aus C 3 des Urteils (UA 11 ff) zu entnehmenden Geschäftszahlen bisher nicht möglich.
Das Landgericht wird daher in eine erneute Prüfung der Frage des übermäßigen Aufwands einzutreten und hierbei die von der Rechtsprechung (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51] entwickelten Grundsätze zu beachten haben.
Daß der Angeklagte z.B. im Falle 1 sich an einen Gesellschafterbeschluß gehalten hat, kann ihn nach Lage des Falles nicht entlasten, da er den Beschluß zur Aufhebung hätte bringen können und dies möglicherweise hätte tun müssen; denn die Verschlechterung der Vermögenslage der M... und die Verbesserung der Einkünfte der Geschäftsführer waren ihm bekannt.
Im einzelnen ist zu den Aufwendungsgruppen Nr 1-8 noch zu sagen:
- zu 1:
Es fehlen Feststellungen zur Höhe für die Jahre nach 1950 und über den Zeitpunkt, bis zu dem die angeklagte Ehefrau L... die Pfennigvergütung bezogen hat.
- zu 2:
Die Tragung der laufenden Kosten für die Wohnung in Höhe von etwa 400,00 DM monatlich ist vom Landgericht ersichtlich nicht als übermäßiger Aufwand betrachtet, sondern nur bei der Prüfung der Übermäßigkeit der 14.000,00 DM Einrichtungskosten berücksichtigt worden.
- zu 3:
Die im Dezember 1952 für die angeklagte Ehefrau L... seitens der M... bestellten Kleider sind zwar infolge der Konkurseröffnung nicht mehr bezahlt worden, die M... ist aber die Beträge von 1.600 und 500,00 DM dafür "schuldig geworden"; das genügt (vgl § 240 Abs 1 Nr 1 KO).
- zu 4:
Der Zweck dieser Zimmerbestellung ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, das Übermaß des Aufwandes fraglich.
- zu 5, 8:
Die 500,00 DM, die Frau K... bei Schließung der "Stoffpalette" erhielt, können aus der Kasse der WSTG bezahlt worden sein. Jedenfalls gibt das Urteil hierüber keinen Aufschluß. Es fehlt auch eine eindeutige Feststellung, daß die Rechnung im "Hof R..." und die Geschenke für Frau K... sowie deren Sohn aus M... mitteln bezahlt worden sind.
Die auffallend hohe Schätzung der Fernsprechgebühren auf 3.000,00 DM wird zu erläutern sein.
Soweit die Aufwendungen zu Ziff 5, 8 aus M...-mitteln bezahlt sind, wird zu prüfen sein, ob diese Zahlungen noch als geschäftlicher Aufwand der M... gelten können. Gegebenenfalls müssen sie als persönliche Entnahmen des Angeklagten (vgl Fall E IV 4) behandelt und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 81 a GmbHG gewürdigt werden.
In den übrigen Fällen ist die Verurteilung des Angeklagten nach § 81 a GmbHG wegen vorsätzlicher Untreue als Geschäftsführer weitgehend von den oben angeführten Gesichtspunkten abhängig und wird ebenfalls erneut zu prüfen sein.
Das Landgericht nimmt eine strafbare Handlung (gesetzliche Einheit) bei den einzelnen Gruppen des übermäßigen Aufwandes (vgl BGHSt 3, 23, 26) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51], ferner Fortsetzungszusammenhang bei dem Vergehen nach § 81 a GmbHG sowie Tateinheit zwischen diesem und dem Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO an; das gibt zu weiteren Hinweisen (vgl oben zu 5, 8) keinen Anlaß.
VI.
Steuerhinterziehung (Fall IV, 2, 3a, 10; V 5 b) (UA 48 ff, 59 f).
Nur diese persönlichen Entnahmen, nicht auch die im Urteil (z.B. unter E IV 5, 6, 8, 9) weiter enthaltenen sind die Grundlage für die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens der vorsätzlichen Steuerhinterziehung im Rückfall, und zwar nicht wegen Hinterziehung von Einkommensteuer, wie sie dem Angeklagten zunächst allgemein vorgeworfen war, sondern von Kapitalertrags Steuer (§ 43 EStG).
Schon verfahrensmäßig bestehen mit Rücksicht auf die, in der gestellten Form allerdings nicht begründeten Abtrennungsanträge der Verteidigung in der Hauptverhandlung Bedenken gegen die Verurteilung, und zwar aus dem Gesichtspunkt des § 265 Abs 4 StPO (vgl EB S 1, 6, 16). Jedenfalls aber greift die Sachrüge durch.
Das Landgericht geht selbst davon aus, daß der Angeklagte die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1951 und 1952 sowie die Körperschaftssteuererklärungen der M... für die Jahre 1951 und 1952 nicht eingereicht hat "aus Umständen, die ihm nicht zur Last gelegt werden können" (UA 48). Welcher Art diese Umstände waren, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, inwieweit sich diese Umstände auch auf das dem Angeklagten zur Last gelegte Vergehen der Hinterziehung von Kapitalertragssteuer insbesondere nach der inneren Tatseite ausgewirkt haben können. Das gilt umsomehr, als die Strafkammer dem Angeklagten zugute hält, daß er "vielleicht .... im einzelnen die .... Bezeichnung der fälligen Steuer und die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt haben mag" (UA 49). Das Urteil enthält keine Feststellung, daß der Angeklagte bereits früher die Förmlichkeiten und Fristbestimmungen für die Anmeldung zur Kapitalertragssteuer (§ 9 DVO in der Fassung vom 2. Juni 1949 WiGBl 290) kennengelernt hat oder darüber belehrt worden ist. Ob dem, wenn auch beruflich erfahrenen und gewandten Angeklagten nach alledem mit Recht (bedingter) Vorsatz zur Last gelegt worden ist, vermag das Revisionsgericht nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
Die im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß erfolgte Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen der Steuerhinterziehung und den Konkursstraftaten ist nicht zu beanstanden. Die Falschbuchungen, die der Angeklagte in einigen Fällen zwecks Verschleierung der Entnahmen vornehmen ließ, bildeten nicht einen Teil, sondern nur die Vorbereitung der Steuervergehen. Die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bezüglich der Steuerhinterziehung sowie der Merkmale des straferhöhenden Rückfalls (vgl RGSt 47, 308) unterliegt keinen Bedenken.
Die Vorschrift des § 468 RAbgO ist nicht verletzt. Das Finanzamt hat sich wiederholt damit einverstanden erklärt, daß zunächst die ordentlichen Gerichte entscheiden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956 (BGBl 418 f) im Rahmen des § 2 Abs 2 StGB zu beachten sein.
VII.
Devisenvergehen (Art I, II, VIII MilRegG "i.V. mit Art VIII AHKG 33") (UA 12 f, 62 ff).
Die Anführung von "Art VIII AHKG 33" ist offensichtlich ein Versehen; gemeint ist vielleicht Art 5 Abs 2 c dieses Gesetzes in Verbindung mit Art VIII MRG 53.
Die Verfahrensrügen nach §§ 251 Abs 1 Nr 3, 193 Abs 2, 3, 338 Nr 8 StPO wegen Nichtbenachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers von der Vernehmung der Zeugen G... und S... sind unbegründet (vgl BGHSt 1, 219, 221, 269, 272) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 129/51]. Im übrigen sind die Benachrichtigungen nach dem Akteninhalt offensichtlich - allerdings nicht durch die vernehmende Stelle, sondern durch den Vorsitzenden der Strafkammer - erfolgt (vgl S 2409 d.A.). Es kann danach unerörtert bleiben, ob das Urteil auf den Aussagen dieser Zeugen beruht.
Dagegen greift auch hier die Sachrüge durch.
Das Landgericht faßt folgende zehn Sachverhalte zu drei in sich fortgesetzten Devisenvergehen zusammen:
- 1. a)
Verpflichtung zur Zahlung von 32.000,00 DM in Wolle an den Österreicher Prinz.
- b)
Übernahme des halben Aktienkapitals der L... in Höhe von 50.000 sfrs und Übereignung an Prinz.
- c)
Zahlung restlicher (vgl IV 3 a) 5.000 sfrs an Prinz aus der Verpflichtung zu 1 a durch die M... in Z....
- 2. a)
Gründung der N... in M... und Verpflichtung zur Einbringung von Vermögenswerten.
- b)
Kauf eines Grundstücks in M... und Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000,00 DM.
- c)
Eröffnung eines Akkreditivs von 36.500 englischen Pfund durch die Firma B... in B... bei einer Bank in M... zugunsten der Firma K... in M....
- d )
Kauf eines Fabrikbetriebes in M... und Zahlung einer Vertragsstrafe von 12.500,00 DM.
- 3. a)
Darlehn von 50.000 sfrs von M... Z....
- b)
Überweisung von 23.195 sfrs von diesem Konto.
- c)
Überweisung von 792 sfrs von diesem Konto.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts erweckt Bedenken.
Zwar kann an der Fortgeltung des Devisenrechts, obgleich es von den Besatzungsmächten geschaffen ist, auch nach Herstellung der deutschen Souveränität kein Zweifel sein. Zu den Ausführungen der Verteidigung in der Revisionsverhandlung, wonach mit Rücksicht auf die veränderte Rechtslage, zum Beispiel durch zwischenzeitliche Erteilung allgemeiner Genehmigungen, der § 2 Abs 2 StGB anwendbar sei, genügt es auf die Entscheidung BGHSt 7, 294 zu verweisen.
Allein in anderer Richtung bestehen Zweifel. Die Schilderung der Devisenvergehen des Angeklagten ergibt, selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen unter C 3 des Urteils (UA 12 f), keine volle Klarheit über die Auslandsgeschäfte des Angeklagten (Beteiligung an der L... in Z... Schweiz, Verhältnis zur M...-Z... ..., Gründung der N.../M...) insbesondere über die Frage, wieweit etwa der Angeklagte als Bevollmächtigter der L... oder der M... und damit - vorausgesetzt, daß es sich bei den ausländischen Firmen nicht um reine Scheingründungen handelte - als Devisenausländer gehandelt hat (vgl auch UA 12, 63, 67 f). Zum mindesten wird der innere Tatbestand insoweit klarzustellen sein.
Auch diese Verurteilung muß daher aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Frage des Fortsetzungszusammenhangs und die Möglichkeit des Vorliegens bloßer Ordnungswidrigkeiten erneut zu prüfen haben. Die Verurteilung wegen Devisenvergehens in Tatmehrheit mit den Konkursstraftaten gibt zu Hinweisen keinen Anlaß.
VIII.
Verantwortlichkeit (UA 14) und Strafzumessung) (UA 70 ff).
Falls das Landgericht erneut ein Berufsverbot ausspricht, wird dessen Umfang auf seine Notwendigkeit hin sorgfältig zu prüfen und zu begründen sein.
Die Veröffentlichung darf nach § 399 RAbgO nicht in das Belieben des Finanzamts gestellt werden, sondern wird, wenn das Landgericht sie wiederum für angebracht hält, von ihm anzuordnen sein (vgl Wortlaut des § 399 RAbgO).
B)
Revision der Angeklagten Gertrud L...:
Die angeklagte Ehefrau L... ist lediglich wegen Vergehens gegen §§ 240 Abs 1 Nr 1 KO, 83, 81 a GmbHG in den Fällen V 1, 2, 3, 7 mit verurteilt. Ihre Revision führt bereits aus den insoweit zur Verurteilung des Ehemannes L... gemachten Ausführungen zum Erfolg.
Bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (vgl BGH NJW 1953, 1480 Nr 23) wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, daß für das Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO Fahrlässigkeit genügt, für die Zuwiderhandlung gegen § 81 a GmbHG dagegen mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist. Die Angeklagte wird sich nicht allgemein darauf berufen können, daß sie in Wahrheit als Geschäftsführerin nur vorgeschoben gewesen sei. Wenn sie diese Tätigkeit wahrnahm, ist sie auch für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten verantwortlich zu machen. Wieweit nach Lage des Falles ihr ein Vorsatz, mindestens in bedingter Form, bezw. eine Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, wird in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sein.
C)
Hiernach mußte auf die Revisionen der Angeklagten Eheleute L..., soweit sie verurteilt sind, das angefochtene Urteil, mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle E III, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Es erschien dem Senat geboten, von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Gericht (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO) Gebrauch zu machen.