Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1992, Az.: VIII ZR 276/90
Zugrundelegung der in Einkaufsbedingungen vereinbarten einjährigen Gewährleistungsfrist ; Voraussetzungen der Aufrechnung gegenüber einem Kaufpreisanspruch; Vorliegen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 276/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.11.1990
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 117, 183 - 190
- BB 1992, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1992, 388-392 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JR 1992, 467-470 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1992, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 793-794 (Volltext mit amtl. LS) "Kondensator-Urteil"
- JurBüro 1992, 529 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1225-1227 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1242 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1992, 837-840 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 819-823 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 485-489 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A35 (Kurzinformation)
Prozessführer
Adolf S. AG,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Ulrich W., Heinrich F., Eduard H. Albert E. und Horst S., S. Straße ..., S. a.T.,
Prozessgegner
C. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Carl H. B. und Chris J. C., A.-L.-Str. ..., W.,
Amtlicher Leitsatz
Stellt der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien Sachen, die in seinem Eigentum stehen, eine neue Sache her, bei welcher die mangelhaften Teile ohne Beschädigung der mangelfreien Teile von diesen nicht getrennt werden können, so liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Trennung eine Eigentumsverletzung an den bisher unversehrten Teilen der neuen Sache vor.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stand mit der Beklagten in einer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf sie seit Februar 1984 insgesamt ca. 2 Mio. Keramik-Mehrschichten-Kondensatoren (Stückpreis 1986: 7,2 Pf) lieferte. Die Kondensatoren baute die Beklagte in elektronische Regler ein und lieferte sie an die Firma T. zur Herstellung von Anti-Blockier-Systemen (ABS-Bremssystemen). Im September 1986 traten bei diesen inzwischen in Kraftfahrzeuge eingebauten ABS-Systemen Ausfälle auf, die auf Funktionsstörungen in den Reglern der Beklagten zurückgeführt wurden. Die Kraftfahrzeughersteller verlangten von der Firma T. Rücknahme der ABS-Systeme; diese forderte die Beklagte zur Rücknahme der Regler auf. Das geschah.
Die Beklagte, die die Fehlerursache in den unzureichend von Flußmittelrückständen gereinigten Kondensatoren gesehen hat, besuchte am 23. September 1986 die Fertigung der Klägerin und erörterte dies mit ihr an Ort und Stelle. Mit Fernschreiben vom 25. September 1986 übermittelte die Klägerin der Beklagten "eine Zusammenstellung der anläßlich des Besuchs als möglich erachteten Ursachen" der Ausfälle und kündigte als "Sofortmaßnahmen" u.a. an, ab der 41. Fertigungswoche unterhalb der Chip-Lötung an jedem Bauteil automatisch eine wasserlösliche Markierung anzubringen, deren Beseitigung einen vollständig durchgeführten Waschvorgang mit entsprechender Eintauchtiefe anzeigen sollte. Derartig gefertigte Teile sollten jeweils mit einem grünen Punkt am Anfang des Gurtes gekennzeichnet werden. Die bei der Beklagten lagernden, noch nicht eingebauten Kondensatoren nahm die Klägerin zurück. Mit Fernschreiben vom 11. November 1986 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie "in leichter Abwandlung des ursprünglichen Gedankens" nur die jeweils äußeren Kondensatoren eines Fertigungsstreifens markiert habe, um nicht zu hohe Farbrückstände im Waschwasser entstehen zu lassen. Nach weiteren Lieferungen der Klägerin traten im Dezember 1986 und Januar 1987 erneut Störungen an den ABS-Bremssystemen auf, die die Beklagte wiederum auf fehlerhafte Kondensatoren der Klägerin zurückführte. Nach einer Betriebsbesichtigung am 8./9. Januar 1987 beendete die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zur Klägerin. Die bei der Beklagten lagernden Kondensatoren nahm die Klägerin auch dieses Mal zurück.
Die Beklagte hat 19.744 Regler zurückerhalten. An 17.028 Reglern hat sie Nacharbeiten vorgenommen und insbesondere die Kondensatoren der Klägerin durch solche eines anderen Herstellers ersetzt. Nach ihrer Darstellung mußten bei der Reparatur der Regler andere Teile, z.B. Rahmen, entfernt werden; die von der Klägerin gelieferten Kondensatoren hätten nicht ohne Beschädigung anderer Teile ausgebaut werden können. Die Gesamtkosten der Nacharbeiten bezifferte die Beklagte mit 1.682.655,48 DM.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Bezahlung unstreitig anderweitig noch offenstehender Lieferungsforderungen von 443.815,49 DM (= 389.311,83 DM + 14 % MWSt.) nebst Zinsen. Sie bestreitet, daß Verunreinigungen ihrer Kondensatoren zu Ausfallerscheinungen in den ABS-Bremssystemen geführt haben; vorsorglich hat sie sich gegenüber den vertraglichen Ansprüchen der Beklagten auf Verjährung berufen. Die Beklagte ist dem Begehren mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Nacharbeiten an den Reglern entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen. Im Wege der Widerklage hat sie weitere 1.293.343,65 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil vom 17. März 1989 die Klage abgewiesen und die Widerklage vorbehaltlich der Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage bis auf einen Zinsteil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 1989 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Im Berufungsurteil (teilweise abgedruckt in DB 1991, 1451 f) ist ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Kaufpreisanspruch für gelieferte Elektronikteile zuzüglich der geforderten Mehrwertsteuer zu, weil die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durchgreife.
Vertragliche Ansprüche der Beklagten gemäß § 480 Abs. 2 BGB i.V.m. § 651 Abs. 1 BGB seien auch unter Zugrundelegung der in ihren Einkaufsbedingungen vereinbarten einjährigen Gewährleistungsfrist verjährt.
Da bei den streitgegenständlichen Lieferungen, die für die Produktionszeiträume der Beklagten vom 28. Juli bis 12. August 1986 und 29. Oktober bis 14. November 1986 Verwendung gefunden haben sollen, die letzten Kondensatoren spätestens im November 1986 bei der Beklagten eingetroffen sein müßten, sei die Verjährung im November 1987 eingetreten. Die Erhebung der Widerklage und die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß seien jedoch erst mit dem am 20. September 1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 19. September 1988 erfolgt. Eine anderweitige Unterbrechung oder eine Hemmung der Verjährung seien nicht festzustellen. Insbesondere liege kein Anerkenntnis der Klägerin in deren Fernschreiben vom 25. September 1986; aus ihm lasse sich - im Zusammenhang gelesen - nicht einmal das tatsächliche Geständnis entnehmen, daß die Ursache der (ersten) Ausfälle im Herstellungsprozeß der Klägerin zu finden sei.
Davon, daß die Klägerin den Fehler arglistig verschwiegen habe, könne nicht ausgegangen werden. Für die ersten Ausfälle liege eine solche Annahme schon deshalb fern, weil sich bei Lieferungen über einen längeren Zeitraum mit erheblichen Stückzahlen keine Beanstandungen ergeben hätten. Hinsichtlich der zweiten Ausfälle habe die Klägerin Maßnahmen ergriffen, nach denen aus ihrer Sicht einer möglichen Verunreinigung der Kondensatoren hinreichend vorgebeugt gewesen sei. Sei die Klägerin aber der Meinung gewesen, der Waschvorgang sei nunmehr hinreichend abgesichert, fehle es schon aus diesem Grunde an einem arglistigen Verhalten. Der vom Landgericht der Beklagten zugebilligte Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, der der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterliege, sei ebenso wie ein etwaiger Anspruch der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der der Klägerin obliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft der Kaufsache gleichfalls verjährt.
Der Beklagten stünden auch keine - gegebenenfalls noch nicht verjährten - Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Klägerin zu. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die Klägerin weder das Eigentum noch sonstige in dieser Bestimmung geschützte Rechtsgüter der Beklagten verletzt habe. Die Lieferung der mit einem Fehler behafteten Kondensatoren stelle für sich noch keine Eigentumsverletzung dar, weil die Beklagte von vornherein minderwertiges Eigentum erworben habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle es aber auch keinen Eigentumseingriff dar, daß sie von der Klägerin gelieferte fehlerhafte Kondensatoren in die Regler für ABS-Bremsanlagen eingefügt habe und diese dadurch insgesamt nicht mehr bestimmungsgemäß funktionierten. Für die Feststellung einer Eigentumsverletzung bei der Herstellung von Sachen seien die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die Eigentumsverletzung an der Sache selbst, insbesondere bei sogenannten "weiterfressenden Schäden", gelten. Dabei sei von dem Grundsatz auszugehen, daß eine Beeinträchtigung des Nutzungsinteresses allein keine deliktischen Ersatzansprüche auszulösen vermöge, sondern eine Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresses des Sacheigentümers gegeben sein müsse. Bei Herstellungsfehlem sei der deliktisch geschützte Bereich durch ein gesondertes Merkmal abzugrenzen, das regelmäßig in dem Erfordernis einer physischen Beeinträchtigung der Gesamtsache (Substanzverletzung) zu finden sei, da so zuverlässig bloße Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit ausgeschieden werden könnten, deren Bewältigung der Vertragsordnung überlassen bleiben müsse. Da im vorliegenden Fall die von der Beklagten gefertigten Regler nicht physisch beschädigt worden seien - die Regler hätten ohne Substanzverletzung lediglich nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil unzulässige Ströme geflossen seien -, sei eine Verletzung des Integritätsinteresses und damit eine Eigentumsverletzung nicht gegeben.
Schließlich stehe der Beklagten auch kein Anspruch wegen Durchführung einer Rückrufaktion (aus §§ 823, 840, 426 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus § 812 BGB) gegen die Klägerin zu. Die Beklagte verlange ganz überwiegend die Erstattung der Kosten, die sie im Hinblick auf die Rücknahme von Reglern von ihrem Abnehmer, der Fa. T., und der Reparatur dieser Regler gehabt habe. Insoweit habe aber keine Pflicht auf Rücknahme im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB bestanden; die Beklagte sei als Herstellerin, sofern sie eine Gefahr für den allgemeinen Verkehr gesetzt gehabt habe, nur verpflichtet gewesen, nach dem Erkennen der Gefahr alles zu tun, was ihr nach den Umständen zugemutet werden konnte, um die Gefahr zuverlässig abzuwenden. Eine Pflicht zum Rückruf bestehe nicht, wenn es dem Hersteller gelinge, die Gefahr mit geringerem Aufwand, insbesondere durch eine Warnung, zu bannen. Im Verhältnis zu dem Bremsenhersteller Teves und den Automobilherstellern habe aber eine Warnung ausgereicht, um den Erfolg sicherzustellen. Ob hinsichtlich des verhältnismäßig geringfügigen Teils der zurückgenommenen Regler, die in Kraftfahrzeuge eingebaut gewesen seien und sich bereits unkontrolliert in der Hand der Endkunden befunden hätten, ein Ersatzanspruch grundsätzlich zu bejahen sei, könne dahinstehen, weil die Beklagte keine verwertbaren Angaben über die Größenordnung der Teile gemacht habe, die sie aus bereits ausgelieferten Kraftfahrzeugen zurückgenommen habe, so daß ein solcher Anspruch nicht berechnet werden könne.
II.
Diese Begründung hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Soweit das Berufungsgericht vertragliche Schadensansprüche der Beklagten als verjährt angesehen hat, wendet sich die Revision hiergegen nur insoweit, als das Berufungsgericht ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers durch die Klägerin auch hinsichtlich der zweiten Serie der gelieferten Kondensatoren (Einbauzeit: 29. Oktober bis 14. November 1986) verneint hat. Ein hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch gemäß § 480 Abs. 2 BGB, den die Revision entsprechend der Anzahl der aus dieser Produktionsserie zurückgegebenen Regler (13.157 Stück) im Verhältnis zur Gesamtzahl der zurückgegebenen Regler (19.744 Stück) mit 1.121.239,54 DM berechnet, steht der Beklagten jedoch nicht zu. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Vorwurf, die Klägerin habe der Beklagten einen (latenten) Fehler der Kondensatoren aus der vorgenannten Lieferserie arglistig verschwiegen, nicht gerechtfertigt.
a)
Die Revision erblickt ein arglistiges Verhalten der Klägerin hinsichtlich der gelieferten Kondensatoren, die von der Beklagten in der Zeit vom 29. Oktober bis 14. November 1986 in die Regler eingebaut wurden, darin, daß bei der Besichtigung des Betriebs der Klägerin am 23. September 1986 "als einzig mögliche Fehlerursache" die im Fernschreiben vom 25. September 1986 genannte ungenügende Auswaschung des Flußmittels festgestellt worden sei, woraufhin die Klägerin die beschriebenen "Sofortmaßnahmen" zur künftigen sicheren Auswaschung des Flußmittels, insbesondere Anbringung einer wasserlöslichen Farbmarkierung an jedem Lötbaustein, angekündigt habe. Diese Maßnahme habe die Klägerin jedoch nicht ergriffen und damit den "latenten Fehler bewußt" riskiert. Die Klägerin habe, indem sie an die Beklagte (weiter) lieferte, ohne diese von der Abweichung von ihrer Zusage im Fernschreiben vom 25. September 1986 zu unterrichten, den täuschenden Eindruck erweckt, sich an die Zusage zu halten; die Unterrichtung im Fernschreiben vom 11. November 1986 sei zu spät erfolgt.
b)
Diese rechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin steht jedoch mit dem unstreitigen Sachverhalt sowie den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht im Einklang. In dem vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gewerteten Fernschreiben vom 25. September 1986 hat die Klägerin im Anschluß an die Betriebsbesichtigung vom 23. September 1986 lediglich "eine Zusammenfassung der ... als möglich erachteten Ursachen für die insgesamt 5 untersuchten und auf unsere CRC's zugeführten (gemeint wohl: zurückgeführten) Feldausfälle" gegeben. Dabei wurde einmal als "mögliche Fehler bei der Herstellung" der Kondensatoren ausgeführt, daß sich im Verlauf der Diskussion "als einzige mit den vorliegenden Versuchsergebnissen in Einklang zu bringende Erklärung ein nicht vollkommen ausgeführter Reinigungsvorgang hinsichtlich des Flußmittels" ergeben habe. Zum anderen wurde auf "mögliche Fehler bei der Verarbeitung" der Kondensatoren (Beschädigung der Teile an ihrer Umkleidung, unzureichende Trocknung vor der endgültigen Umkleidung und Überschreitung der Nennspannung durch impulsartige Belastung) hingewiesen. Anschließend wurden seitens der Klägerin "Sofortmaßnahmen", u.a. die Anbringung einer wasserlöslichen Markierung am Draht des Bauteils unterhalb der Chip-Lötung und Anbringung eines grünen Punktes am Anfang des Gurtes angekündigt. Hieraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entnehmen, daß die Ankündigung der Klägerin, weitere Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, nur auf das Bestreben schließen lasse, sämtliche als möglich erachtete Fehlerquellen vorsorglich auszuschalten, nicht aber darauf, daß die Klägerin eine eigene Verantwortlichkeit einräumen wollte.
c)
Handelte es sich danach bei der zunächst vorgesehenen Farbmarkierung nur um eine vorsorgliche Maßnahme der Klägerin, ohne daß die eigentliche Schadensursache geklärt war, wobei diese auch im Bereich der Beklagten liegen konnte, hielt die Klägerin ferner die von ihr angebrachte Markierung an den äußeren Enden jedes Fertigungsstreifens für zweckmäßiger, jedenfalls für ausreichend, kann eine Arglist der Klägerin nicht festgestellt werden. Eine solche liegt beim Gattungskauf nur vor, wenn der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs weiß oder damit rechnet, daß die Ware fehlerhaft ist, er ferner weiß oder damit rechnet, daß dem Käufer der Fehler nicht bekannt ist, und der Verkäufer schließlich weiß oder damit rechnet, der Käufer würde bei Kenntnis des Fehlers die Ware nicht als Erfüllung annehmen (st. Rspr. RGZ 62, 300, 302; Senatsurteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 175/84 = NJW 1986, 316 unter II 2 b; Senatsurteil vom 5. April 1989 - VIII ZR 72/88 = WM 1989, 880 unter II 1 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1 Arglist 1; siehe auch Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 480 Rz. 44). Hatte aber die Klägerin die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um einer möglichen Verunreinigung der Kondensatoren ihrerseits soweit wie möglich vorzubeugen, bestand für sie - zumal die Ursache der Ausfälle der Regler bei der Betriebsbesichtigung vom 23. September 1989 ungeklärt geblieben war - kein Anlaß zu der Annahme, die gelieferten Kondensatoren seien trotz dieser Maßnahmen mangelhaft. Gegen ein arglistiges Verhalten der Klägerin spricht ferner, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, daß die Klägerin die Beklagte mit Fernschreiben vom 11. November 1986 auf die "in leichter Abwandlung des ursprünglichen Gedankens" vorgenommene veränderte Farbmarkierung und deren Gründe hingewiesen hatte. Wenn dieses Fernschreiben auch den Einbau des größten Teils der zwischenzeitlich gelieferten Kondensatoren (Einbauzeit: 29. Oktober bis 14. November 1986) nicht mehr verhindern konnte, zeigt es doch, daß die Klägerin die ihr zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen zur Fehlervermeidung ergriffen hatte und die Beklagte hierüber informieren wollte. Auf die Frage, inwieweit die Klägerin zu einer (rechtzeitigen) Offenbarung des geänderten Farbmarkierungsverfahrens verpflichtet war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
d)
Das Berufungsgericht hat danach auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts, den es entgegen der Rüge der Revision vollständig gewürdigt hat, zu Recht sowohl einen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 480 Abs. 2 BGB i.V. mit § 651 Abs. 1 BGB wie auch einen Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht als verjährt angesehen; es ist anerkannt, daß auch die Haftung aus einer Nebenpflichtverletzung, wenn die positive Vertragsverletzung einen Mangel der Kaufsache verursacht hat oder wenn der entstandene Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel oder einer die Verwendungsfähigkeit beeinflussenden Eigenschaft der Kaufsache steht, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterliegt (vgl. BGHZ 88, 130, 136 f; 107, 249, 252 [BGH 26.04.1989 - VIII ZR 312/87]; Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89 = WM 1990, 1469 unter II 2 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 1).
2.
Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten auch deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zustehen, kann ihm darin nicht gefolgt werden.
a)
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten mangelhafte Kondensatoren geliefert hat. In der Lieferung mit Fehlern behafteter Kondensatoren liegt keine Eigentumsverletzung, denn darin erweist sich lediglich ihr Mangelunwert (BGHZ 105, 346, 355 "Fischfutter"; BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 = NJW 1990, 908 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 3 unter II 2 b aa 1 "Weinkorken"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; auch die Revision bezweifelt dies nicht.
b)
Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht einen Eingriff in das Eigentum der Beklagten ferner nicht darin, daß aufgrund der Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten Kondensatoren die von der Beklagten hergestellten Regler nicht funktionierten. Aufgabe des Deliktsrechts ist es nicht, Verkehrserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse). Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftet, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen; für deliktische Schadensersatzansprüche ist insoweit kein Raum. In einem solchen Fall besteht vielmehr zwischen dem Schaden und der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache "Stoffgleichheit" (vgl. BGHZ 86, 256, 258 ff [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79] "Gaszug"; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 = NJW 1983, 812 unter II 1 a aa "Hebebühne"; zur Abgrenzung siehe auch Steffen, VersR 1988, 977, 978 f).
Im vorliegenden Fall hat sich die unterstellte Fehlerhaftigkeit der gelieferten Kondensatoren zunächst nur insoweit ausgewirkt, als die unter ihrer Verwendung gefertigten Regler nicht ordnungsgemäß funktionierten, weil unzulässige Ströme flossen. Die Kondensatoren waren demnach für den vorgesehenen Zweck, nämlich zum Einbau in die von der Beklagten zu fertigenden Regler, nicht geeignet. Insoweit ist indessen lediglich das Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse der Beklagten betroffen, dessen Beeinträchtigung allein keine deliktischen Ersatzansprüche auszulösen vermag (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = VersR 1990, 540 = NJW-RR 1990, 726 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 34 unter II 2 a bb m.w.Nachw.). Dieses Nutzungs- und Äquivalenzinteresse, das die Beklagte an gebrauchstauglichen Kondensatoren hatte, kann nur im Rahmen der Vertragsordnung verfolgt werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 aaO; BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 aaO).
c)
Eine zum Schadensersatz verpflichtende Eigentumsverletzung hat sich im vorliegenden Fall jedoch dadurch ereignet, daß bei den später vorgenommenen Reparaturarbeiten die Kondensatoren nur unter Beschädigung oder Zerstörung anderer Teile der von der Beklagten hergestellten Regler ausgebaut werden konnten.
aa)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Eigentumsverletzung regelmäßig in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an Kraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen fehlerfreien Teilen des Geräts entstanden (BGHZ 55, 392, 394 f "Achsaggregat"; BGH, Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 = LM § 635 BGB Nr. 25 unter II 2 "Leckanzeigesicherungsgerät"; BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 = NJW 1979, 2148 unter II 1 "Kartonmaschine"). Nichts anderes gilt, wenn in Bauwerke, z.B. in einen nur teilweise - aber mangelfrei - errichteten Rohbau, mangelhafte Teile eingefügt wurden (BGH, Urteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 = NJW 1981, 2250 unter II 1 "Asbestzementplatten"; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 = VersR 1984, 1151 unter II 2 b bb "Dachabdeckfolie"). Soweit dem Senatsurteil vom 24. Juni 1981 (VIII ZR 96/80 = NJW 1981, 2248 unter III "Dämmelemente") etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn auf andere Weise, z.B. bei Herstellung einer neuen Sache, einwandfreie Teile mit mangelbehafteten Teilen verbunden werden und dabei durch einen Mangel oder eine schädliche Eigenschaft eines Teilprodukts andere Teile oder sogar die gesamte neue Sache beschädigt oder unbrauchbar werden. Darin liegt für denjenigen, in dessen Eigentum bisher die einzelnen unversehrten Teile standen, eine Eigentumsverletzung an diesen Teilen und der neuen Sache (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 aaO).
bb)
Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende darin, daß der Einbau der von der Klägerin gelieferten Kondensatoren in die Regler, d.h. die Verbindung mangelhafter mit einwandfreien Teilen zu einer neuen (Gesamt-)Sache, für sich betrachtet, weder zur Zerstörung oder Beschädigung der einwandfreien Teile noch der Regler insgesamt geführt hat. Erst bei der Reparatur der Regler sind nach Darstellung der Beklagten andere Teile (z.B. Rahmen) zerstört worden. Einen solchen Geschehensablauf hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht ausschließen wollen. Damit liegt hinsichtlich der fehlerfreien Teile eine Eigentumsverletzung vor. Unentschieden kann bleiben, ob diese Verletzung im Rechtssinne bereits durch die Verbindung mit den fehlerhaften Kondensatoren oder erst mit deren Ausbau eingetreten ist. Die mit der Entfernung der Kondensatoren eingeleitete Reparatur der Aggregate ist jedenfalls adäquat kausal durch den Einbau der fehlerhaften Kondensatoren in die Regler verursacht worden. Da die Kosten einer Reparatur der defekten Regler nach den Angaben der Beklagten erheblich niedriger lagen als die eines vollständigen Ersatzes (70,00 DM bzw. 85,00 DM im Verhältnis zu 285,00 DM je Stück), durfte die Beklagte die Reparaturarbeiten vornehmen, schon um ihrer Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, gerecht zu werden.
Den Sachschaden infolge der Zerstörung oder Beschädigung von bis dahin einwandfreien Bestandteilen der Regler bei den Reparaturarbeiten hat die Beklagte mit 259.944,00 DM beziffert. Hinzu kommen anteilige durch die Demontage entstandene Lohnkosten, die aus dem gesamten Lohnkostenaufwand von - angeblich - 979.108,00 DM herausgerechnet werden müssen.
d)
Da das Berufungsgericht weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage der Mangelhaftigkeit der Kondensatoren noch zu dem Umfang des durch den Ausbau der Kondensatoren verursachten Sachschadens einschließlich dafür aufgewandter Lohnkosten Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung verwehrt.
3.
Eine Verletzung des Rechts der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat das Berufungsgericht mangels Vorliegens eines betriebsbezogenen Eingriffs rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.
4.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt sogenannter Rückrufkosten (gemäß §§ 823, 840, 426 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung) begründet. Mit einer Rückrufaktion kommt der Hersteller eines Produkts seiner sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht nach, Gefahren für die Benutzer des Produkts oder sonstige Dritte abzuwenden (vgl. RGZ 163, 21, 26; zu Warn- und Hinweispflichten BGHZ 80, 186, 191; 80, 199, 201 ff; 99, 167, 170 ff [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86]). Eine Gefährdung Dritter kam nach dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht in Betracht, denn die Regler, um die es geht, sind zurückgenommen worden. Überdies werden Kosten, die durch diese Rücknahme entstanden sind, von der Beklagten gar nicht geltend gemacht. Die Beklagte verlangt vielmehr Ersatz der Kosten, die ihr durch die im Rahmen ihrer eigenen Gewahrleistungspflicht vorgenommenen Nachbesserungsarbeiten entstanden sind; diese Kosten werden jedoch von dem Schutzzweck der dem Hersteller obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht erfaßt.
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch