Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: VIII ZR 72/88

Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer einer beweglichen Sache; Beurteilung nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Stückkauf; Umstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Gattungskauf; Nichteingreifen der kurzen Verjährungsfrist; Darlegungslast für das Vorliegen eines Stückkaufs oder Gattungskaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 72/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.01.1988
LG München I

Fundstellen

  • AnwBl 1990, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1989, 1181 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 64-66 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • JZ 1989, 702
  • MDR 1989, 1095-1096 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2051-2052 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1073 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 644-647

Prozessführer

Firma H.'s E.-R., Inhaber Gernot H., Sch.straße ..., M.,

Prozessgegner

Helmut K. U., Ha.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ob der Verkäufer einer beweglichen Sache den Mangel arglistig verschwiegen hat und daher die kurze Verjährung nicht eingreift, ist beim Stückkauf nach den Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und beim Gattungskauf in der Regel nach den Umständen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beurteilen.

  2. b)

    Beruft sich der Käufer darauf, daß wegen Arglist des Verkäufers die kurze Verjährung nicht eingreift, trägt er im Hinblick auf den nach oben a) maßgeblichen Zeitpunkt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob es sich um einen Stückkauf oder einen Gattungskauf handelt.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte vertreibt chemische Reinigungsanlagen. Mit Kaufvertrag vom 2. April 1980 erwarben der Kläger und dessen Ehefrau vom Beklagten eine derartige Anlage zum Preis von 79.071,75 DM, der an den Beklagten gezahlt worden ist. Die einzelnen Positionen, aus denen die Anlage besteht, sind im Vertragsformular unter der Überschrift "Chem.-Reinigungsanlage, bestehend aus folgenden Geräten und Leistungen" mit dem handschriftlichen Zusatz: "8-7 kg" vorgedruckt. Dem Vertragsabschluß vorausgegangen war ein Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten hinsichtlich der Räume, in denen die Anlage installiert und vom Kläger betrieben werden sollte. Der Kläger mietete die Räume an und nahm den Betrieb der Anlage auf, nachdem diese am 11. September 1980 ausgeliefert worden war.

2

Der Kläger begehrt mit seiner am 22. Oktober 1981 eingereichten Klage Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage; Ansprüche seiner Ehefrau gegen den Beklagten hat er sich abtreten lassen. Er macht insgesamt 18 Mängel der Anlage geltend, die insbesondere Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften betreffen. Deswegen habe er am 27. Juli 1981 vom Beklagten die Wandelung des Kaufvertrags verlangt. Er macht außerdem geltend, die vom Beklagten vermittelten Räume seien für den Betrieb der Anlage nach den Unfallverhütungsvorschriften ungeeignet gewesen. Der Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, daß er hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache die Einrede der Verjährung erhebe und der Kläger jedenfalls Nutzungsentschädigung für die von ihm betriebene Anlage schulde. Er hat die Entschädigung mit 3.000 DM je Monat, insgesamt mit 30.000 DM beziffert.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten seine Verurteilung nur in Höhe von 49.071,75 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Reinigungsanlage aufrecht erhalten, weil er zwar Rückerstattung des Kaufpreises schulde, aber seine Hilfsaufrechnung mit einer Forderung auf Nutzungsentschädigung für den Betrieb der Anlage in Höhe von 30.000 DM durchgreife. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrags wegen verschiedener Mängel der Reinigungsanlage für begründet (§ 462 BGB). Infolge der Wandelung sei der Kaufvertrag rückgängig gemacht worden. Der Kläger könne Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache die Erstattung des Kaufpreises von 79.071,75 DM verlangen, müsse sich allerdings nach §§ 467, 347, 987 Abs. 1 BGB den im Weg der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Gebrauchsvorteile entgegenhalten lassen, deren Wert das Berufungsgericht mit 30.000 DM beziffert. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob der Klageanspruch auch auf die Vermittlung eines ungeeigneten Aufstellungsraums für die Reinigungsanlage durch den Beklagten gestützt werden könnte.

5

Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Wandelung führt das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus: Nach den Feststellungen des vom Landgericht bestellten Sachverständigen entspreche die Reinigungsanlage einer Reihe von sicherheitstechnischen Vorschriften nicht. Außerdem enthalte sie verschiedene konstruktive verfahrenstechnische Fehler, die sich teilweise erheblich auswirkten. Zusammenfassend habe die Anlage so schwerwiegende, vom Sachverständigen im einzelnen aufgezählte Mängel, daß sie eine Gefahr für den Betreiber bilde.

6

Der Gewährleistungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil der Beklagte den Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen habe (§ 477 Abs. 1 BGB). Ob ein arglistiges Verhalten anzunehmen sei, müsse hier grundsätzlich danach beurteilt werden, welche Folgerungen der Beklagte aus damals schon vorliegenden Mängelrügen anderer Käufer einer derartigen Anlage gezogen hatte. Wären solche Mängelrügen bereits erklärt worden, hätte er mit dem Vorhandensein ähnlicher Fehler an einer anderen Anlage des gleichen Typs rechnen müssen. Zwar reiche selbst grob fahrlässiges Verhalten für die Annahme von Arglist nicht aus, vielmehr sei dazu mindestens bedingter Vorsatz erforderlich. Habe indessen der Hersteller der Anlage - und als solcher sei der Beklagte anzusehen - davon Kenntnis, daß einschlägige Vorschriften existierten, vergewissere sich aber trotzdem nicht, ob die von ihm produzierte und vertriebene Anlage diesen Bestimmungen entspreche, handele er bedingt vorsätzlich. Er müsse sich dann nämlich berechtigterweise entgegenhalten lassen, daß er sicherheitstechnische Mängel bewußt in Kauf genommen habe. Der Beklagte habe bereits im Mai 1980 Kenntnis davon erhalten, daß seine Anlagen nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprächen und gravierende Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen für chemische Reinigungsanlagen aufwiesen. Diese Kenntnis stamme zwar erst aus der Zeit nach dem Vertragsabschluß im vorliegenden Falle (2. April 1980), jedoch noch einige Monate vor der Auslieferung der Kaufsache (11. September 1980). Daher sei die Auslieferung der Kaufsache in Kenntnis von der Existenz derartiger Sicherheitsbestimmungen und der Tatsache erfolgt, daß die Anlage diesen Bestimmungen nicht entspreche. Außerdem habe der Beklagte selbst vorgetragen, daß ihm bei Vertragsabschluß das Vorhandensein von einschlägigen Sicherheitsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschrift VBG 66) bekannt gewesen sei. Da er sich nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht vergewissert habe, ob die von ihm hergestellte Anlage diesen Bestimmungen entspreche, habe er sicherheitstechnische Mängel bewußt in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

7

II.

Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1.

Dem Berufungsgericht kann im Ausgangspunkt darin gefolgt werden, daß die Anlage aus den von ihm genannten Gründen mangelhaft im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften ist und der Kläger zur Wandelung berechtigt war. Es stützt sich hierfür zutreffend auf das Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83 (WM 1985, 463, 464 f unter II. 1). Die Revision nimmt die Würdigung hin, daß die Anlage mangelhaft sei. Sie beanstandet jedoch mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Wandelungsanspruch nicht durchgreife.

9

Die Reinigungsanlage ist am 11. September 1980 ausgeliefert worden. Damit begann gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB die kurze Verjährung zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Stückschuld oder eine Gattungsschuld handelt (vgl. § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Unterscheidung spielt jedoch eine Rolle dafür, auf welchen Zeitpunkt für die Voraussetzungen der Arglist im Sinne von § 477 BGB abzustellen ist, nämlich auf den Vertragsschluß beim Stückkauf und - in der Regel - den Gefahrübergang beim Gattungskauf; das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Wäre Arglist des Beklagten zu verneinen, hätte die am 22. Oktober 1981 eingereichte Klage die bereits sechs Monate nach Ablieferung der Anlage (10. September 1980) eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen können.

10

a)

Das Berufungsgericht hat - in Anlehnung an das Senatsurteil vom 16. Januar 1985 (a.a.O. unter II 2) - ersichtlich ein arglistiges Verschweigen der Mängel der Anlage durch den Beklagten angenommen. Hierfür wird beim Stückkauf vorausgesetzt, daß die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv mangelhaft war und sich darauf das arglistige Verhalten bezieht; auf ein nachträgliches Verhalten kommt es nicht an. Diese Grundsätze sind zwar - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bisher nur in den Fällen der §§ 463 Satz 2, 480 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 66/62, LM BGB § 463 Nr. 8 unter 1. Abs. 2; RG WarnRspr 1941 Nr. 16; RG SeuffArch 77 Nr. 65; MünchKomm/H.P. Westermann, BGB, 2. Aufl., § 463 Rdn. 8 a.E.; RGRK-Mezger, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 8; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 480 Rdn. 28; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 8, 9). Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß bei der in § 477 Abs. 1 BGB umschriebenen Ausnahme von der kurzen Verjährung, nämlich "sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat", der maßgebende Zeitpunkt bei Arglist anders zu bestimmen wäre. Für eine abweichende Bestimmung dieses Zeitpunkts würde auch dann die Rechtsgrundlage fehlen, wenn bei Vertragsabschluß die Reinigungsanlage noch nicht vorhanden war, aber gleichwohl - was rechtlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. RGZ 92, 369) - die Parteien sich auf einen Spezieskauf geeinigt haben. Einem nicht vorhandenen Kaufgegenstand haftet noch kein Mangel an, der sich arglistig verschweigen ließe. Die Sache liegt anders als in dem Fall, daß der Verkäufer, der die gattungsmäßig bestimmte Ware herstellen und liefern soll, weiß, er werde sie nicht fehlerfrei herstellen können. Für diesen Fall (Mangel der ganzen Gattung) hat schon das Reichsgericht erwogen, ob § 463 und nicht § 480 Abs. 2 BGB die einschlägige Bestimmung sei (vgl. WarnRspr 1941 Nr. 16). Die Maßgeblichkeit eines früheren Zeitpunkts als desjenigen der Auslieferung (Gefahrübergang, § 480 Abs. 2 BGB) würde indessen nicht zum Vorteil des Klägers ausschlagen (unten b). Ebensowenig kann er aus dem Senatsurteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 175/84 (WM 1985, 1418) etwas für seinen Standpunkt herleiten. Dort ging es um die Frage der Arglist im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB, die nach der Natur der Sache an die Lieferung der Ware anknüpft.

11

b)

In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht in erster Linie darauf abgestellt, daß der Beklagte "bereits im Mai 1980" Kenntnis davon erhalten habe, daß seine Anlagen nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprächen und gravierende Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen für chemische Reinigungsanlagen aufwiesen. Diese Kenntnis habe der Beklagte zwar erst nach dem Vertragsabschluß, jedoch noch einige Monate vor der Auslieferung der Anlage erlangt. Damit läßt sich nach dem zuvor Ausgeführten die Annahme von Arglist nicht begründen, wenn die Parteien einen Stückkauf über die Reinigungsanlage abgeschlossen haben. Das ist rechtlich durchaus möglich und läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Prozeßstoff nicht ausschließen; das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Wie schon erwähnt, stünde der Annahme eines Stückkaufs nicht entgegen, daß die Anlage bei Vertragsschluß noch nicht vorhanden war. Im übrigen hat der Kläger als Käufer die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen, daß die kurze Verjährung wegen Arglist des Verkäufers nicht durchgreift (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 477 BGB Rdn. 1). Hierzu gehört auch die Frage, ob ein Gattungskauf vorliegt und daher der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich ist. Der Beklagte wird seinerseits bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf die Ausführungen der Revision zurückzukommen, wonach verschiedene Umstände für einen Stückkauf sprächen.

12

2.

Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf abstellt, der Beklagte habe selbst vorgetragen, daß ihm bei Vertragsabschluß das Vorhandensein von einschlägigen Sicherheitsvorschriften bekannt gewesen sei (z.B. Unfallverhütungsvorschrift VBG 66), stützt es sich zu Unrecht auf die von ihm bezeichneten Aktenstellen (Klageerwiderung Bl. 10, 16), um daraus arglistiges Verhalten herzuleiten. Der hier allein in Betracht kommende Vortrag lautet: "Allerdings müssen diese Schläuche regelmäßig auf Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit überprüft werden, eine Verpflichtung zur derartigen täglichen Überprüfung der Anlage ergibt sich für die Klagepartei aus den Bestimmungen des VBG 66, bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Bestimmungen und der regelmäßigen Kontrolle der Anlage auf Dichtigkeit kann eine Gefährdung durch die Verwendung des Schlauchmaterials nicht eintreten, da gegebenenfalls das Schlauchmaterial durch einen Handgriff ausgewechselt werden kann. Absolut perbeständiges Schlauchmaterial ist nicht auf dem Markt und nicht zu beschaffen." ... "Die Beiziehung der Prozeßakten Z. gegen H. ist für dieses Verfahren nicht vorgreiflich, bei der hier streitgegenständlichen Anlage handelt es sich um eine komplett von der beklagten Partei den neuesten technischen Erkenntnissen angepaßte umgerüstete Anlage, was bei der in der Sache Z. gelieferten Anlage nicht der Fall ist ..."

13

Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte sich der Kenntnis der Mangelhaftigkeit seines Produktes verschlossen hat, indem er sich um die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nicht kümmerte (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. unter II. 2 vor a). Daran ändert sich auch nichts durch den pauschalen Hinweis im Berufungsurteil, nach den Feststellungen des Sachverständigen habe sich der Beklagte nicht vergewissert, ob die Anlage den Sicherheitsvorschriften entsprochen habe.

14

Nach alledem kommt es hier auf die Beanstandung der Revision nicht mehr an, dem Beklagten könne jedenfalls nicht vorgeworfen werden, die aufgetretenen Mängel bewußt in Kauf genommen zu haben, denn er habe aus den von anderen Kunden gerügten Mängeln für die an den Kläger gelieferte Anlage entsprechende Folgerungen gezogen. Der Beklagte wird in der erneuten Verhandlung darauf zurückkommen können. Allerdings wäre es entgegen der Ansicht der Revision nicht rechtsfehlerhaft, für die Frage der Arglist zu berücksichtigen, daß der Beklagte "Hersteller" der Anlage ist. Als Hersteller in dem hier interessierenden Sinn muß auch derjenige angesehen werden, der Werkstoffe und vorgefertigte Teile von Dritten bezieht und diese in eigener Verantwortung zu dem verwendungsfertigen Arbeitsmittel zusammenbaut (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. unter II. 2). Nichts wesentlich anderes besagt die Würdigung in der Revisionsbegründung, der Beklagte liefere mehrere für sich gebrauchsfertige Einzelteile im Verbund zu einem Komplettpreis.

15

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, weil das Oberlandesgericht die Einrede der Verjährung mit rechtlich unzutreffender Begründung verneint hat und sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern muß im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil es weiterer tatricherlicher Feststellungen dazu bedarf, ob Stückkauf oder Gattungskauf vorliegt und für den hiernach maßgeblichen Zeitpunkt Arglist des Beklagten anzunehmen ist. Außerdem kann der Klaganspruch unter dem vom Berufungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt begründet sein, daß - wie der Kläger geltend macht - der Beklagte seinen Vertragspartnern für die Aufstellung der Reinigungsanlage ungeeignete Räume vermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. unter III.).

16

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch
Groß