Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: VI ZR 310/79
„Gaszug-Fall“

Gaszugfall; Eigentumsverletzung trotz Mangelhaftigkeit der Sache beim Erwerb; Voraussetzungen einer Stoffgleichheit; Voraussetzungen deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Pkw; Konstruktionsfehler; Fabrikationsfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1983
Aktenzeichen
VI ZR 310/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12466
Entscheidungsname
Gaszug-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig

Fundstellen

  • BGHZ 86, 256 - 264
  • JZ 1983, 499-501
  • MDR 1983, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 810-812 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Käufer kann einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus Eigentumsverletzung gegenüber dem Hersteller geltend machen, wenn die Sache infolge eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers, welche bei einem Einzelteil auftreten, beschädigt wird (weiterfressender Mangel).

2. Für deliktische Schadensersatzansprüche scheiden jedoch aus der Schaden an der Sache sich mit dem mangelhaften Teil deckt.