Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: VI ZR 310/79
„Gaszug-Fall“
Gaszugfall; Eigentumsverletzung trotz Mangelhaftigkeit der Sache beim Erwerb; Voraussetzungen einer Stoffgleichheit; Voraussetzungen deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Pkw; Konstruktionsfehler; Fabrikationsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 310/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12466
- Entscheidungsname
- Gaszug-Fall
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 86, 256 - 264
- JZ 1983, 499-501
- MDR 1983, 389 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 810-812 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Ein Käufer kann einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus Eigentumsverletzung gegenüber dem Hersteller geltend machen, wenn die Sache infolge eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers, welche bei einem Einzelteil auftreten, beschädigt wird (weiterfressender Mangel).
2. Für deliktische Schadensersatzansprüche scheiden jedoch aus der Schaden an der Sache sich mit dem mangelhaften Teil deckt.