Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1983, Az.: 3 StR 110/83
Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Grundsatz "in dubio pro reo"; Konkurrenzverhältnis; Vorsätzliche Körperverletzung; Diebstahl; Verurteilung wegen Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 110/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 09.12.1982
Rechtsgrundlagen
- § 242 StGB
- § 223 StGB
- § 249 StGB
Fundstelle
- NStZ 1983, 364
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl, wenn eine Verurteilung wegen Raubes unterbleibt, weil die hierfür erforderliche ursächliche Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu 2. auf dessen Antrag,
am 25. April 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Dezember 1982
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
- b)
im Ausspruch der Einzelfreiheitsstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen schlug der Angeklagte den Zeugen K. zu Boden und nahm dann etwa 40 bis 60 DM aus der Geldbörse des Zeugen und die Armbanduhr von dessen Handgelenk, um diese Gegenstände für sich zu behalten.
Nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat das Landgericht feststellen können, ob der Angeklagte bereits die Absicht hatte, dem Zeugen Geld und Uhr wegzunehmen, als er ihn niederschlug. Weil beim Raub der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters mit der vom Willen rechtswidriger Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich verknüpft sein muß (vgl. BGH NStZ 1982, 380 [BGH 27.05.1982 - 4 StR 181/82]), hat das Landgericht die Tat zum Nachteil des Zeugen K. mit Recht nicht als Raub, sondern als vorsätzliche Körperverletzung und Diebstahl gewertet. Zu Unrecht meint es allerdings, daß diese beiden Tatbestände wegen der "gesonderten Tatentschlüsse" zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Vielmehr ist der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Denn nach dem Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, hat lediglich die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben.
Die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Straftat im Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes auszugehen wäre, bleibt davon unberührt, da auch insoweit derselbe Grundsatz eingreift (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79).
Deshalb muß der Schuldspruch geändert werden. DieÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (hinsichtlich des Verschlechterungsverbots: vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 988) und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Dr. Krauth,
Laufhütte,
Zschockelt,
Kutzer