Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1957, Az.: VI ZR 303/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 303/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 15.06.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Bäuerin Hertha B. in S., Kreis E.,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministeppräsidenten in Kiel, dieser vertreten durch den Kultusminister in Kiel,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Trotz gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit mehrerer schadensersatzpflichtiger Personen kann die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten zu einer Verschiedenheit ihrer Haftung führen (vgl. BGHZ 12, 213 [220]).
- 2.
Dem öffentlichen Versorgungsträger steht kein Quotenvorrecht zu, wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder seinen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat (vgl. BGHZ 22, 136).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Gewerbeoberlehrer Kurt R. befuhr am 13. Oktober 1950 gegen 8 Uhr vormittags auf seinem Motorrad mit 198 ccm Hubraum die Bundesstraße 76 von Pelzerhaken nach Eutin. Ihm folgte seit längerer Zeit in einen Abstand von etwa 40 m der von dem Kraftfahrer Egon H. gelenkte Lastkraftwagen nebst Anhänger des Fuhrunternehmers Walter H., seines Vaters, in Neustadt (Holstein). Es herrschte nebliges Wetter; die Sichtweite betrug etwa 80 m. Auf der Straße befanden sich 6 bis 7 Kühe, die zu dem von der Beklagten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb ihres in Rußland vermißten Ehemannes gehörten und aus einer an der Straße liegenden Koppel ausgebrochen waren. Als R. die Kühe bemerkte, bremste er, geriet aber auf dem wegen des Nebels und abgefallenen Laubes glitschigen Kleinsteinpflaster der leicht abschüssigen Straße ins Schleudern und stürzte auf die Fahrbahn. Als H. dies sah, trat er sofort auf die Fußbremse und versuchte, links an ihm vorbeizufahren. Der neben ihm sitzende Beifahrer F. zog außerdem die Handbremse. Infolge des plötzlichen Bremsens geriet der Anhänger auf dem glitschigen Straßenpflaster ins Schleudern und riß den Motorwagen in der Weise mit, daß sich die Fahrzeuge um 180° links herumdrehten, bevor sie am linken Straßenrand stehen blieben. Dabei wurde R. erfaßt und tödlich verletzt.
In einem Rechtsstreit der Hinterbliebenen, - der Witwe und der minderjährigen Kinder Rainer und Ralf-Ulrich, - gegen die Beklagte und Egon und Walter H. (4 O 138/51 LG Lübeck 1 U 307/52 OLG Schleswig) kam es zum Abschluß von Vergleichen über die den Hinterbliebenen zustehenden, nicht auf einen Versicherungsträger oder eine juristische Person öffentlichen Rechts übergegangenen Schadensersatzansprüche, wobei die Hinterbliebenen anerkannten, 1/3 des Schadens wegen eigenen Verschuldens des Getöteten selbst tragen zu müssen.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat nun das klagende Land mit Rücksicht darauf, daß es den Hinterbliebenen für die Zeit vom 1. November 1950 bis 31. Januar 1951 (Gnadenvierteljahr) das volle Gehalt des Getöteten gezahlt hat und seitdem Witwen- sowie Waisengeld zahlt, mit einer Zahlungs- und Feststellungsklage die gemäß § 139 DBG auf das Land übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagte und Egon und Walter H. geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist bisher nur erst gegen die Beklagte durchgeführt worden. Bei der Berechnung des Zahlungsanspruchs ist das Land davon ausgegangen, daß dem Getöteten Gehaltsbezüge als Direktor-Stellvertreter zugestanden hätten, außerdem ein Nebenverdienst durch Privatstunden und andere Nebenarbeiten in Höhe von monatlich 50 DM anzusetzen sei und daß der eigene Verbrauch des Getöteten mit 2/10 des Gesamteinkommens angenommen werden müsse. Das Mitverschulden des Getöteten sei in Höhe von nicht mehr als 1/4 zu berücksichtigen. Das Land hat demgemäß die Ansprüche für die Zeit bis zum 30. September 1953 auf 12.538,56 DM errechnet und Zahlung dieses Betrages verlangt. Im Hinblick darauf, daß für die Folgezeit die Höhe der Dienstbezüge, in deren Genuß R. im Falle des Weiterlebens gekommen wäre, wegen etwaiger Beförderungen und Änderungen der Besoldungssätze noch nicht berechnet werden könnte, hat das Land ferner festzustellen beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Rahmen des § 139 DBG allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Tode des R. noch entstehen werde, jedoch nicht über den Betrag von 3/4 des Schadens hinaus, der den Hinterbliebenen durch den Tod noch entstehen werde.
Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht bestritten, den Zahlungsanspruch auch der Höhe nach.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht über den Betrag von 2/3 des der Wiwe R. und ihren beiden Kindern aus dem Tode ihres Ehemannes entstandenen Schadens hinausgeht, und in gleichem Sinne auch dem Feststellungsbegehren teilweise entsprochen; den weitergehenden Feststellungsanspruch hat es abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat es für den Sturz des R. als ursächlich angesehen, daß die aus der Koppel ausgebrochenen Kühe unbeaufsichtigt vor ihm auf der Straße liefen und ein Hindernis bildeten, das ihn zu plötzlichem Bremsen nötigte. Auch daß es dann zu der tödlichen Verletzung des auf der Straße liegenden R. durch den nachfolgenden Lastzug kam, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts im Rahmen eines durch das Ausbrechen der Kühe ausgelösten ursächlichen Zusammenhangs. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Halterin der Kühe gewesen ist und nicht bewiesen hat, daß die Koppel gegen ein Ausbrechen der Kühe genügend gesichert gewesen ist, hat das Berufungsgericht daher eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 833 BGB für begründet erachtet.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - (BGH DM Nr. 3 zu § 833 BGB = VersR 1956, 127). Die Revision zieht zwar in Zweifel, daß das Ausbrechen der Kühe eine adäquate Unfallursache gewesen sei. Sie gibt zu bedenken, daß eine Verkehrssituation, wie sie durch die Kühe rechtswidrig geschaffen worden sei, auch ohne Ordnungswidrigkeit habe entstehen können. Damit kann jedoch nicht ausgeräumt werden, daß hier die ausgebrochenen Kühe das Hindernis gebildet haben, das R. zum Verhängnis geworden ist. Allerdings hätte R. seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er bei der beschränkten Sichtweite von 80 m sein Fahrzeug vor einem auftauchenden Hindernis rechtzeitig anhalten konnte. Auch war es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, fehlerhaft daß Egon H. mit dem Lastzug bei den ungünstigen Sicht- und Wegeverhältnissen mit der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st in einem Abstand von nur ungefähr 40 m hinter R. herfuhr. Beiden Fahrern, R. wie Egon H., fällt es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Last, auf der nassen und schmierigen Straße zu schnell gefahren zu sein und zu scharf gebremst zu haben. Dennoch war die Möglichkeit, daß es wegen des Hindernisses, das die unbeaufsichtigten Kühe auf der Straße boten, in Anbetracht zumal der damaligen Witterung und Straßenbeschaffenheit zu einem Verkehrsunfall mit möglicherweise auch schweren Folgen kommen konnte, nicht so entfernt, daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht hätte in Betracht gezogen werden können. Daß der Tod des R. unmittelbar erst durch die fehlerhafte Fahrweise des Kraftfahrers H. herbeigeführt worden ist, befreit die Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH LM Nr. 1 zu § 823 [C] BGB zutreffend erwogen hat, nicht davon, sich auch diese Folgen anrechnen lassen zu müssen, weil sie die Ursache zu dem vorherigen Sturz des R. gesetzt und es hierdurch verursacht hat, daß es zu dem weiteren Geschehen kam.
Das Berufungsgericht hat dieses Verschulden, wie erwähnt, darin gesehen, daß R. zu schnell gefahren ist und zu scharf gebremst hat. Auf Grund der Aussagen namentlich des Zeugen B., eines Motorradfahrers, der auf der Straße von R. und dem Lastzug überholt worden ist, hat es die Überzeugung gewonnen, daß bei den damaligen Sicht- und Straßenverhältnissen für einen sorgfältigen Kraftfahrer äußerstenfalls eine Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st hätte in Betracht kommen dürfen und daß R. diese Geschwindigkeitsgrenze um einiges überschritten hat. Gleichwohl hätte der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch verhütet werden können, wenn R. nicht auch noch zu scharf gebremst und hierdurch die Sorgfalt außer acht gelassen hätte, mit der ein ordentlicher Kraftfahrer den ungünstigen Straßenverhältnissen Rechnung getragen haben würde.
Das Berufungsgericht hat es für richtig gehalten, der Beklagten 2/3 des Schadens aufzuerlegen. Hierbei hat es sich von dem Gedanken leiten lassen, daß zu Lasten der Beklagten auch das fahrlässige Verhalten des Kraftfahrers H. und die von dessen Vater zu vertretende Betriebsgefahr des Lastzuges zu berücksichtigen seien. Die Beklagte sei nämlich zufolge § 840 BGB mit Egon H. und Walter H. in gesamtschuldnerischer Haftung verbunden, da auch diese den Unfalltod des R. adäquat verursacht hätten. Das Berufungsgericht hat bei der Schadensabwägung daher das eigene für den Unfall ursächliche Verhalten des Verunglückten verglichen mit der Gesamtheit der Ursachen, die von der Beklagten, Egon H. und Walter H. gesetzt worden sind. Bei dieser Betrachtungsweise ist es dazu gelangt, den Anteil des Verunglückten an der Unfallverursachung mit nicht mehr als 1/3 anzusetzen.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten, Egon H. und Walter H. besteht. Egon H. ist schadensersatzpflichtig geworden, weil er nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts den Unfall dadurch schuldhaft mitverursacht hat, daß er mit zu hoher Fahrgeschwindigkeit in zu geringem Abstand hinter R. gefahren ist und bei dessen Sturz zu scharf gebremst hat (§ 823 BGB, § 18 KrfzG); die Schadensersatzpflicht des Walter H. beruht zumindest darauf, daß er der Halter des von seinem Sohn geführten Lastzuges gewesen ist (§ 7 KrfzG). Für den Unfallschaden sind sie daher alle drei nebeneinander verantwortlich und nach der sinngemäß auch auf die Fälle der Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz anwendbaren Bestimmung des § 840 BGB gesamtschuldnerisch haftbar.
Aus der Gesamtschuldnerschaft mehrerer schadensersatzpflichtiger Personen folgt aber nicht, daß der Umfang ihrer Ersatzpflicht gegenüber dem Ersatzberechtigten notwendig von gleicher Höhe wäre. Vielmehr kann die Schadensersatzpflicht für die einzelnen Verpflichteten durchaus verschieden hoch sein; Gesamtschuldnerschaft besteht unter ihnen dann nur insoweit, als sie auf dasselbe haften. Verschiedenheiten können sich gerade in dem Falle ergeben, daß ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Es kommt alsdann darauf an, wie das Mitverschulden des Verletzten im Verhältnis zu jedem einzelnen der Schadensersatzpflichtigen zu werten ist (BGHZ 12, 213 [220]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es also nicht an, von dem Bestehen einer Gesamtschuldnerschaft auszugehen und dem mitwirkenden Verschulden des Verletzten die ursächliche Unfallbeteiligung der Gesamtschuldner in ununterschiedener Zusammenfassung gegenüberzustellen, vielmehr muß umgekehrt geprüft werden, wie sich das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu der Unfallverursachung jeder einzelnen der für den Unfall verantwortlichen Personen verhält, ob und inwieweit demzufolge eine Schadensersatzpflicht dieser einzelnen Personen nach den Grundsätzen des § 254 BGB anzunehmen ist, in welchem Umfang die sich ergebenden Ersatzverpflichtungen auf dasselbe gehen und bis zu welcher Grenze ihre Haftung daher eine gesamtschuldnerische ist.
Bei der Abwägung, ob und inwieweit die Beklagte angesichts des mitwirkenden eigenen Verschuldens des R. zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht hiernach den schuldhaften Anteil des Egon H. an der Schadensverursachung und die von Walter H. zu vertretende Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzuges zu Unrecht zu Lasten der Beklagten mit in die Waagschale geworfen. Zwar war das Hinzutreten dieser weiteren Unfallursachen eine adäquate Folge der Anfangsursache, die von der Beklagten als Halterin der nicht genügend verwahrten Kühe gesetzt worden ist. Da sich aber in die Ursachenkette das schuldhafte Verhalten des R. einschiebt und die fehlerhafte Fahrweise des Egon H. sowie die Betriebsgefahr des Lastzuges keine Rolle gespielt hätten, wenn Radloff sich nicht fahrlässig falsch verhalten hätte, dürfen der Beklagten bei der Schadensabwägung im Verhältnis der Geschädigten zu ihr nicht die von H. Sohn und Vater zu verantwortenden Ursachen aufgelastet werden. Diese Umstände sind nur von Bedeutung für die Bemessung der Schadensersatzansprüche gegen Egon und Walter H. Im Verhältnis zur Beklagten ist dagegen nur zu berücksichtigen, welche Ursachen sie und R. selbst zur Entstehung des Unfalls gesetzt haben: die Beklagte, indem die von ihr ungenügend verwahrten Kühe ein Hindernis auf der Straße bildeten, R., indem er entgegen einer der wesentlichsten Verpflichtungen eines Kraftfahrers seine Fahrweise nicht so einrichtete, daß er sein Fahrzeug bei Auftauchen eines Hindernisses auf der Straße rechtzeitig vor ihm anhalten konnte.
Die Schadensabwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, beruht hiernach auf fehlerhaften Grundlagen und ist zum Nachteil der Beklagten beeinflußt.
Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Da es grundsätzlich eine dem Tatrichter vorbehaltene Aufgabe ist, im Falle des § 254 BGB über die Schadensverteilung zu bestimmen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Hierzu nötigen auch weitere rechtliche Bedenken, denen das Berufungsurteil unterliegt.
Bei seiner Entscheidung, daß der Zahlungsanspruch des klagenden Landes dem Grunde nach gerechtfertigt und der Feststellungsanspruch begründet sei, soweit die Ansprüche nicht über 2/3 der Schäden hinausgehen, die der Witwe und den Kindern des R. durch dessen Tod entstanden sind oder noch entstehen werden, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der den Hinterbliebenen erwachsene Anspruch auf Ersatz einer Quote von 2/3 der Schäden in Höhe der Versorgungsleistungen des klagenden Landes gemäß § 139 DBG voll auf dieses übergegangen sei. Das Berufungsgericht ist damit der bisher vorherrschenden Meinung gefolgt, daß im Falle des Rechtsübergangs nach § 139 DBG und jetzt des § 168 BBG das sog. Quotenvorrecht dem öffentlichen Versorgungsträger ebenso zustehe wie im Falle des § 1542 RVO dem Träger der Sozialversicherung. Diese Auffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 9. November 1956 VI ZR 196/55 (VersR 1957, 26), das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt ist (BGHZ 22, 136), eingehend dargelegt hat, darf sich vielmehr; wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat, der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht daher auf den Versorgungsträger über.
Selbst wenn man die vom Berufungsgericht angewandte Schadensverteilung (2/3 : 1/3) zugrunde legt, trifft es daher nicht zu, daß dem klagenden Land der den Hinterbliebenen des R. erwachsene Schadensersatzanspruch infolge des Rechtsübergangs bis zur Höhe von 2/3 der den Hinterbliebenen entstandenen Schäden zustände. Der Anspruch auf Ersatz von zwei Dritteln des Schadens, der ihnen durch den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ernährer entstanden ist, steht vielmehr den Hinterbliebenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen des klagenden Landes einen Ausgleich dafür erhalten, daß sie den Unterhalt, den ihr Ernährer früher schuldete, nicht mehr bekommen; ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann demnach nur stattgefunden haben, soweit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte durch deren Leistungen und die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhielten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten. Wäre also, um an einem Beispiel die Rechtslage zu verdeutlichen, ein Beamter mit einem Monatsgehalt von 600 DM durch einen Unfall ums Leben gekommen, für dessen Folgen der Schädiger in Anbetracht eines mitwirkenden Verschuldens des Getöteten zu zwei Dritteln aufzukommen hätte, so würde er, wenn die Hinterbliebenen ohne den tödlichen Unfall gegen ihren Ernährer einen Unterhaltsanspruch von monatlich 420 DM gehabt hätten, in Höhe von 2/3 - 420 DM - monatlich 280 DM zum Schadensersatz verpflichtet sein; hiervon hätte er, wenn die Hinterbliebenen von dem öffentlichen Dienstherrn des Verstorbenen Versorgungsbezüge von monatlich 200 DM erhielten, 420 DM minus 200 DM = 220 SM an die Hinterbliebenen zu zahlen; der Dienstherr des Verstorbenen könnte dagegen auf Grund Rechtsübergangs seine Versorgungsaufwendungen von 200 DM in Höhe von 280 DM minus 220 DM = 60 DM von dem Schädiger ersetzt verlangen.
Ohne Belang ist im vorliegenden Falle, daß sich die Beklagte sowie Egon und Walter H. mit den Hinterbliebenen über den Teil der Schadensersatzansprüche verglichen haben, der vom Rechtsübergang auf das klagende Land unberührt geblieben ist. Die Grenzen des gesetzlichen Rechtsübergangs konnten hierdurch weder erweitert noch beschränkt werden. Mögen sich die Vergleichsparteien auch nicht darüber klar gewesen sein, wo die Grenze zwischen den auf das Land übergegangenen und den bei den Angehörigen des R. verbliebenen Schadensersatzansprüchen verlief, so hat sich der Vergleich doch ausdrücklich nur auf den Bereich bezogen, für den die Angehörigen anspruchsberechtigt geblieben sind.
Das klagende Land kann somit, - immer die fehlerhafte Schadensverteilung des Berufungsgerichts unterstellt, - nicht mehr beanspruchen, als daß ihm die Beklagte seine Aufwendungen zur Versorgung der Hinterbliebenen insoweit ersetzt, als diese Aufwendungen über den Betrag hinausgehen, den die Hinterbliebenen bei Lebzeiten des R. von diesem für ihren Unterhalt hätten fordern können, wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten insgesamt aber höchstens auf zwei Drittel dieses Betrages beläuft.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zu prüfen haben, ob bei der neu vorzunehmenden Schadensverteilung überhaupt ein Rechtsübergang auf das Land stattgefunden hat und ein Anspruch vom Land gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann.
Ein Zwischenurteil über den Grund des Zahlungsanspruchs könnte nur ergehen, wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Anspruchs besteht (BGH LM Nr. 2 zu § 304 ZPO). Auch stellt sich die Frage, ob bei der Sachlage, wie sie sich nunmehr ergibt, angenommen werden kann, daß für ein Feststellungsbegehren das notwendige rechtliche Interesse gegeben ist (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 22. Juni 1956 VI ZR 97/55 = BGH DM Nr. 36 zu § 256 ZPO = VersR 1956, 572 [574]).
4.
Die Revision beanstandet jedoch zu Unrecht, daß in dem angefochtenen Urteil die Leistungspflicht der Beklagten nicht bis zu dem Zeitpunkt begrenzt worden ist, in dem der Getötete wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Nach der Auffassung, die der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 1, 45 zugrunde liegt, hätte dies zwar geschehen müssen. Dieser Auffassung kann aber nicht beigetreten werden; sie ist bereits in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179 abgelehnt worden, auf deren überzeugende Ausführungen hier verwiesen werden kann.
5.
Soweit sich die Revision mit der Berechnung des bezifferten Schadensersatzanspruchs kritisch befaßt, ist das Berufungsurteil nicht betroffen, da nur erst über den Grund des Zahlungsanspruchs entschieden worden ist; zur Schadenshöhe haben die Vordergerichte überhaupt noch nicht Stellung genommen; die Erörterung ist dem Nachverfahren vorbehalten geblieben.
Was die Verfahrensrügen betrifft, die von der Revision im Zusammenhang damit erhoben werden, daß die Beklagte (im Schriftsatz vom 17. Mai 1954) die Frage aufgeworfen hat, ob nicht die Witwe des Getöteten zur Schadensminderung durch eigene Arbeit verpflichtet sei, so bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren Standpunkt in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht näher zur Geltung zu bringen.
Wenn die Revision schließlich bemängelt, daß nicht in der Urteilsformel die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit Egon und Walter H. zum Ausdruck gebracht worden ist, so verkennt sie, daß noch in keiner Weise feststeht, inwieweit die Genannten dem klagenden Land zum Schadensersatz verpflichtet sind und eine Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten besteht. Ein Zahlungsurteil ist gegen die Beklagte auch noch gar nicht ergangen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.