Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1978, Az.: 5 StR 285/78
Anforderungen an den Gesamtvorsatz für die Annahme einer fortgesetzten Handlung; Eintritt der Verfolgungsverjährung bei Annahme rechtlich selbstständiger Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 285/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 07.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Gelegenheitsarbeiter Rolf R. aus B., geboren am ... 1941 in T. (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. Mai 1978
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte von 1967/1968 (offenbar mindestens ab Silvester 1968 - vgl. UA S. 7) bis zum Sommer 1976 (UA S. 11/12) 'fortgesetzt handelnd' (UA S. 23), mithin durch eine einheitliche Tat im Rechtssinne, sexueller Handlungen nach den §§ 173, 174, 176 StGB zum Nachteil seiner Tochter schuldig gemacht hat. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs stützt sich auf den anfänglichen Entschluß des Angeklagten, 'in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit ähnliche sexuelle Handlungen zur Erregung oder Befriedigung seines Geschlechtstriebs' mit dem Kind durchzuführen (UA S. 8), einen Entschluß, der etwa 1971 dahin erweitert wurde, 'in der Folgezeit bei sich bietender Gelegenheit (mit dem Kind) geschlechtlich zu verkehren' (UA S. 8/9). Das genügt indessen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den insoweit unerläßlichen Gesamtvorsatz stellt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271); das Landgericht vernachlässigt insbesondere die Grundsätze von BGHSt 2, 163, 167/168, wonach 'eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet'. 'Die Annahme eines Gesamtvorsatzes läßt sich bei sexuellen Handlungen in aller Regel erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung und Einübung nachfolgenden, nunmehr Routinecharakter tragenden Taten rechtfertigen' (BGH, Urt.v. 11. Juni 1975 - 3 StR 134/75 -). Die Besorgnis, das Landgericht habe das verkannt, wird insoweit dadurch verstärkt, daß die Ausführungsart der Taten sich 1971 wesentlich geändert hat und kein Anhalt dafür besteht, daß der Angeklagte auch das schon in seinen anfänglichen Vorsatz mitaufgenommen habe.
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall.
Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der Anordnung der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 27. Juli 1976 (Bd. I Bl. 12 d.A.). Danach wäre die Strafverfolgung der unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 173, 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die Verjährungsfrist für einen Verstoß gegen § 173 StGB beträgt unverändert fünf Jahre. Die im übrigen maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich ebenfalls auf nur fünf Jahre; das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a.F.). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).
Da vom Revisionsgericht abschließend nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang Handlungsteile als Folge eingetretener Verfolgungsverjährung aus dem Schuldspruch auszuscheiden haben, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 5 StR 544/77 - und vom 11. April 1978 - 5 StR 41/78-)."
Dem tritt der Senat bei.
Schmidt
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte