Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1977, Az.: 5 StR 544/77

Fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1977
Aktenzeichen
5 StR 544/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 20.04.1977

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Oktober 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

"Nicht gefolgt werden kann den Erwägungen des Landgerichts, mit denen es seine Meinung begründet, bei den Sexualhandlungen des Angeklagten vom Dezember 1967 bis Dezember 1974 habe es sich um eine einzige Fortsetzungstat (i.S. von BGHSt 1, 313, 315) gehandelt (UA S. 4, 15, 27). Das Landgericht vernachlässigt dabei die Grundsätze von BGHSt 2, 163, 167/168, wonach 'eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung ... regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung,- die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet'. Die Besorgnis, das Landgericht habe das verkannt, wird verstärkt dadurch, daß es für die Zeit bis Ende 1972 im Rahmen der Mindestfeststellungen von nur jeweils wenigen Einzelhandlungen in jedem Jahr ausgeht (UA S. 4, 13).

Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert zwar regelmäßig einen Angeklagten nicht. Hier aber kommt es darauf an, ob bei Annahme rechtlich selbständiger Handlungen die Verfolgung einzelner von ihnen verjährt ist. Das wäre der Fall. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt in der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten vom 25. Oktober 1975. Danach wäre die Strafverfolgung der insoweit lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 174, 176 StGB zu beurteilenden Taten, die fünf Jahre zuvor begangen wurden, verjährt. Die maßgeblichen, bis zum 1. Januar 1975 geltenden Verjährungsfristen beliefen sich nämlich jeweils auf fünf Jahre. Das folgt für § 176 StGB aus der Herabsetzung der Mindeststrafe durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG auf sechs Monate Freiheitsstrafe, für § 174 StGB aus der Überleitung der Strafdrohungen durch Art. 4 des 1. StrRG (vgl. § 67 Abs. 2 StGB a.F.). Darauf, daß ein Verstoß gegen § 176 StGB - anders als der gegen § 174 StGB - nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n.F. seit dem 1. Januar 1975 wiederum einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, kommt es nicht an (Art. 309 Abs. 3 EGStGB)".

2

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte