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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 3 StR 134/75

Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sexualdelikten; Würdigung von Augenblickshandlungen im Rahmen des Gesamtvorsatz; Verjährungsbeginn bei Fortsetzungstaten; Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes bei Sexualdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1975
Aktenzeichen
3 StR 134/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 16.01.1975

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a

Prozessführer

Brauereiarbeiter Karl-Heinz K. aus W., geboren am ... 1943 in G. Z./Schlesien

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juni 1975,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg und Dr. Krauth als beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Januar 1975

  1. 1.

    im Falle der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter 16 Jahren,

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter 16 Jahren sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen unter 18 Jahren in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der ersten Tat richtet.

2

Die rechtliche Wertung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter begegnet insofern Bedenken, als das Landgericht die Tatkomplexe jeweils als fortgesetzte Handlung gewertet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz voraus, der die späteren Einzelakte in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung und in ihrem Umfang von vornherein umfassen muß. Kann ein solcher auf einen bestimmten Erfolg gerichteter Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden, so müssen die Einzeltaten als selbständige Straftaten gewertet werden. Insbesondere im Bereich der Sittlichkeitsdelikte ist bei der Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs Zurückhaltung geboten, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein Täter - auf geschlechtlichem Gebiet - von vornherein darauf ausging, einen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere zeitlich getrennte, gleichartige Einzelhandlungen herbeizuführen (BGHSt 2, 163, 167). Dabei ist vor allem zu beachten, daß eine auf eigener Sinnenlust beruhende sexuelle Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt, sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die sittliche Hemmungen des Täters überwindet. Eine Kette solcher Augenblickshandlungen steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn sie aus einem inneren Hang des Täters hervorgeht (BGH, a.a.O.). Die Annahme eines Gesamtvorsatzes läßt sich bei sexuellen Handlungen in aller Regel erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung und Einübung nachfolgenden nunmehr Routinecharakter tragenden Taten rechtfertigen.

3

Diesen Erkenntnissen wird die Betrachtungsweise der Strafkammer nicht gerecht. Der Entschluß des Angeklagten, sich künftig bei jeder ihm passenden Gelegenheit an dem Kind sexuell zu vergehen (UA S. 4 - 5), aus dem das Landgericht den Gesamtvorsatz herleitet, ist weder nach Ort, Zeit noch Ausführungsart näher konkretisiert und so unbestimmt, daß er die Annahme von Gesamtvorsatz und damit einer fortgesetzten Handlung nicht zu begründen vermag.

4

Nun beschwert allerdings die irrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges einen Angeklagten in der Regel nicht. Das trifft jedoch hier für die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter 16 Jahren (1. Tatkomplex) nicht zu. Bei einer Fortsetzungstat beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung erst mit der Vollendung des letzten Einzelaktes zu laufen (BGHSt 1, 84, 91). Da dieser vorliegend etwa Anfang 1971 stattgefunden hat, wäre das gesamte Verhalten des Angeklagten seit 1968 nicht verjährt. Rechtlich selbständige Handlungen dagegen sind bei der Prüfung der Frage der Verjährung jede für sich zu würdigen. Die Strafverfolgung eines Teils der vom Angeklagten begangenen Taten aus dem ersten Tatkomplex wäre somit verjährt. Die Straftat der Unzucht mit Abhängigen (jetzt: sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) wurde infolge der Überleitung der Strafdrohung durch Artikel 4 des 1. StrRG zum bloßen Vergehen und unterfiel damit der kurzen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB in der Fassung des Artikel 1 Nr. 25 des 1. StrRG). Hinsichtlich der Straftat der Unzucht mit Kindern (jetzt: sexueller Mißbrauch von Kindern) geschah das gleiche unter Neufassung des Tatbestandes durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG. Mit dem Inkrafttreten des 1. StrRG am 1. April 1970 und des 4. StrRG am 24. November 1973 wäre somit hinsichtlich der vor dem 22. April 1969 verübten Taten aus allen rechtlichen Gesichtspunkten Verfolgungsverjährung eingetreten; denn die erste nach altem (§ 68 Abs. 1 StGB a.F.), aber noch für die Beurteilung dieses Falles maßgeblichem Recht (vgl. Art. 309 Abs. 2 EGStGB 1975) geeignete richterliche Unterbrechungshandlung war die am 22. April 1974 vorgenommene Vernehmung einer Zeugin (Bl. 10 d.A.).

5

Der Umstand, daß danach ein Teil der vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen verjährt sein kann, zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des ersten Tatgeschehens und im gesamten Strafausspruch. Es kann nämlich nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafzumessung zum zweiten Tatkomplex durch die fehlerhafte Verurteilung im ersten Falle zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, zumal da das Landgericht bei der Bemessung der Strafen vergleichend auf die Schwere der beiden Tatkomplexe abgestellt hat.

6

Im Umfang der Zurückverweisung wird die neu mit der Sache befaßte Strafkammer den Fall unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß sie nicht gezwungen ist, nun alle Einzelakte dieser Gruppe als selbständige Handlungen zu werten (vgl. die Ausführungen auf S. 3 dieses Urteils).

Scharpenseel,
Mayer,
Dr. Schubath,
Dr. Schauenburg,
Dr. Krauth