Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1985, Az.: BVerwG 7 B 177.84

Teilhabeansprüche; Weltanschauliche Gruppen; Rundfunkrecht; Gesamtprogramm; Beachtung; Berücksichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 177.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 05.05.1982 - AZ: 3 VG 1230/79
OVG Hamburg - 14.03.1984 - AZ: Bf III 228/82

Fundstellen

  • AfP 1985, 304-305
  • DokBer A 1986, 15-16
  • DÖV 1985, 1014-1015
  • JZ 1985, 957-958
  • JuS 1987, 141
  • NVwZ 1986, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht verleiht weltanschaulichen Kräften und Gruppen, die nicht bedeutsam im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NDR-StV sind, keine rundfunkrechtlichen "Teilhabeansprüche".

Redaktioneller Leitsatz

Bei nicht bedeutsamen weltanschaulichen Kräften und Gruppen keine Teilhabeansprüche nach Rundfunkrecht auf gesamtprogrammliche Beachtung und Berücksichtigung.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger klagen auf Feststellung, daß der Beklagte ihren Anspruch, sie im Gesamtprogramm oder in einzelnen Programmen angemessen zu Wort kommen zu lassen und zu berücksichtigen, bislang nicht erfüllt habe. Ihre Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Auch ihre Beschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Soweit die Beschwerde - unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift - Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet, fehlt deren ordnungsgemäße Bezeichnung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Rüge, die Kläger hätten im Zusammenhang mit der Frage ihrer gesellschaftlichen Bedeutung keine genügende Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht. Der Vorwurf, das Gericht habe die angebotenen Beweise nicht genutzt und die Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, richtet sich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich beider Rügen reicht der Vortrag nicht aus.

3

Die Kläger haben ihre Klage u.a. auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (HambGVBl. 1980 S. 349) - im folgenden: NDR-StV - gestützt. Diese Vorschrift verpflichtet den Beklagten sicherzustellen, daß die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können. Die Kläger sind demnach selbst davon ausgegangen, daß die Frage, ob sie bedeutsame weltanschauliche oder gesellschaftliche Kräfte oder Gruppen sind, entscheidungserheblich sein kann. Auch in der richterlichen Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. November 1983 ist - zur Begründung des dort gemachten Vergleichsvorschlags - die Frage der Bedeutung der Kläger angesprochen und darauf hingewiesen worden, daß die bisherige Darstellung "wohl nicht ganz zu überzeugen" vermöge. Wenn die Kläger hinsichtlich dieser Frage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, so hätten sie darlegen müssen, welche vorgetragenen Tatsachen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welche Tatsachen sie insoweit noch hätten vortragen wollen und inwiefern ihnen das Gericht hierzu keine Gelegenheit gegeben hat. Hierzu ergibt der Beschwerdevortrag nichts. Mit der Bemerkung, die Überlegungen zur gesellschaftlichen Bedeutung der Kläger seien im Verfahren nur ansatzweise diskutiert worden, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan.

4

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ausreichend bezeichnet. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Beweise das Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte erheben und inwiefern sich die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Sie hätte, um den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels zu genügen, in der Beschwerdeschrift die angeblich ungenutzten Beweismittel im einzelnen nennen oder zumindest durch Bezugnahme auf bestimmte Stellen in früheren Schriftsätzen, in denen entsprechende Beweisanregungen enthalten sind, auffindbar machen müssen. Der pauschale Vorwurf, das Gericht habe die angebotenen Beweise nicht genutzt und die Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, genügt nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - NJW 1983, 62 <63>[BVerwG 21.09.1982 - 2 B 12/82]).

5

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde - unter Nr. 2 der Beschwerdeschrift - geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

6

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, "ob Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung besonderen staatlichen Schutz und besondere Freiräume genießen, Teilhabeansprüche geltend machen können" gegenüber einer Rundfunkanstalt "mit Monopolcharakter". "Teilhabe" bedeutet Beteiligung an der Programmgestaltung oder zumindest Anspruch auf Berücksichtigung bei der Programmgestaltung und der Berichterstattung. Es handelt sich hierbei um eine Frage des Rundfunkrechts. Das hier einschlägige Rundfunkrecht ist in dem durch Landesgesetze in Geltung gesetzten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk geregelt. Hierbei handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht (vgl. BVerwGE 22, 299 <300 f.>[BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]). Die Frage der richtigen Auslegung und Anwendung des Rechts des Staatsvertrages durch das Berufungsgericht wäre in einem Revisionsverfahren nicht überprüfbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) und vermag deshalb auch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

7

Sofern die Beschwerde die Frage geklärt wissen will, ob Bundesrecht den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften rundfunkrechtliche "Teilhabeansprüche" verleiht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, ob und in welchem Umfang den Klägern besondere Sendezeiten zur Verfügung zu stellen sind; denn soweit die Klage hierauf gerichtet war, haben die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückgenommen. Ferner geht es nicht um die Frage, ob und in welcher Weise den bedeutsamen weltanschaulichen Kräften und Gruppen im Sendegebiet im Gesamtprogramm des NDR die Möglichkeit eingeräumt werden muß, angemessen zu Wort zu kommen. Denn das Berufungsgericht hat - für die Revisionsinstanz verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß die Kläger nicht zu den bedeutsamen weltanschaulichen Kräften und Gruppen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NDR-StV gehören. Die Frage könnte deshalb nur sein, ob Bundesrecht - über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NDR-StV getroffene Regelung hinaus - den Klägern als im Sinne dieser Bestimmung nicht bedeutsamen weltanschaulichen Kräften und Gruppen rundfunkrechtliche "Teilhabeansprüche" verleiht. Diese Frage ist, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahren bedarf, zu verneinen.

8

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) den Klägern keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung ihrer Meinung verschafft. Auch die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) gibt den Klägern keinen Anspruch, im Rundfunk zu Wort zu kommen oder berücksichtigt zu werden. Ebensowenig läßt sich ein solcher Anspruch aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. der Weimarer Verfassung herleiten. Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes gebietet, den Prozeß freier Meinungsbildung, an dem der Rundfunk maßgeblich beteiligt ist und dem die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) dient, nicht nur vor staatlicher Bevormundung, sondern auch vor anderweitiger einseitiger Einflußnahme zu schützen. Ohne konkretisierende rechtliche Regelungen läßt sich das Ziel, dem Gesamtprogramm jedenfalls ein Mindestmaß an Sachlichkeit und Ausgewogenheit zu verleihen, nicht erreichen (vgl. BVerfGE 57, 295 [BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 89/78] <319 ff.>[BVerfG 16.06.1981 - 1 BvL 89/78]). Die im Staatsvertrag über den NDR getroffenen Regelungen tragen diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen Rechnung (vgl. BVerfGE 60, 53 [BVerfG 09.02.1982 - 2 BvK 1/81] <64>[BVerfG 09.02.1982 - 2 BvK 1/81]). Für darüber hinausgehende Ansprüche einzelner Gruppen auf Beachtung und Berücksichtigung gibt die Verfassung keine Grundlage. Verfassungsunmittelbare "Teilhaberechte", wie die Kläger sie unabhängig von den Regelungen des Staatsvertrages für sich in Anspruch nehmen wollen, lassen sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.

9

Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob, in welcher Weise und durch wen staatlicherseits eingerichtete Selbstverwaltungsorgane daraufhin überprüft werden, ob sie die Rechtsregeln beachten, denen sie unterliegen", wäre für den streitgegenständlichen Feststellungsantrag nicht entscheidungserheblich und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Außerdem könnte sie im Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil es sich um eine Frage des nichtrevisiblen Landesrundfunkrechts handelt.

10

3.

Soweit die Beschwerde - unter Nr. 3 der Beschwerdeschrift - geltend macht, das angegriffene Berufungsurteil verstoße gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung und dies offenbar als Divergenzrüge verstanden wissen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), erfüllt sie nicht die Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht nach Meinung des Beschwerdeführers abgewichen ist, und die Darlegung, worin die Abweichung liegen soll. Daran fehlt es. Der Hinweis auf die "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten" und auf in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze reicht nicht aus.

11

Mit der Behauptung, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wird ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geltend gemacht und ein solcher nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass