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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 19/89

Datenschutzgesetz NRW; Anwendbarkeit; Notare; Anmeldeverpflichtung; Landesbeauftragter für Datenschutz; Ausnahme; Verschwiegenheitspflicht; Dateien; Personenbezogene Daten; Massenkartei; Erbvertragsregister; Automatisiertes Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1990
Aktenzeichen
NotZ 19/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 14419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 112, 178 - 188
  • AnwBl 1991, 218-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1991, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • DSB 1991, 21 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1586-1589

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist auf Notare anwendbar.

  2. 2.

    Die Notare sind nach § 2 Abs. 1 DSG NW (1988) im Unterschied zu den Gerichten nicht von der gesetzlichen Anmeldeverpflichtung gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz ausgenommen.

  3. 3.

    Die nach § 23 Abs. 1 DSG NW (1988) bestehende Verpflichtung, elektronisch geführte Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz anzumelden, widerspricht nicht der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 Abs. 1 BNotO.

  4. 4.

    Die elektronisch geführte Massenkartei und das elektronisch geführte Erbvertragsregister sind Dateien im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG NW (1988), weil sie personenbezogene Daten enthalten. Derartige Dateien sind nach § 23 Abs. 1 DSG NW (1988) grundsetzlich anmeldepflichtig, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 DSG NW (1988) durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden können.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Thode
sowie die Notare Dr. B. und Dr. G.
ohne mündliche Verhandlung
am 30. Juli 1990
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 1989 aufgehoben. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1987 (Gz.Nr. 3831 - E 145) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar in Düsseldorf und untersteht der Dienstaufsicht des Antragsgegners. Zur Erstellung der Massenkartei und des Erbvertragsverzeichnisses setzt er eine elektronische Anlage ein, mit der er die erforderlichen Angaben speichert und dann ausdrucken läßt. Der Antragsgegner sieht darin die Führung automatisierter Dateien, die nach den landesrechtlichen Datenschutzvorschriften dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Registrierung zu melden seien. Durch Verfügung vom 21. Oktober 1987 erteilte er dem Antragsteller eine entsprechende Anweisung. Der Antragsteller hat daraufhin beim Oberlandesgericht die Aufhebung der Verfügung erwirkt. Diese Entscheidung greift der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde an.

2

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und fristgerecht erhoben worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Sie ist auch sachlich gerechtfertigt.

3

Das Oberlandesgericht hat in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen keine Grundlage für die angefochtene Verfügung gesehen; die dem Antragsteller auferlegte Meldepflicht ergebe sich weder aus § 27 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 19. Dezember 1978 (GVBl. NW 1978, 640; im folgenden DSG NW 1978) noch aus der Folgeregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 15. März 1988 (GVBl. NW 1988, 160; im folgenden: DSG NW 1988). Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Gesetze ließen erkennen, daß neben den Gerichten und den Staatsanwaltschaften auch die Notare als Organe der Rechtspflege generell von den landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz ausgenommen seien. Unabhängig davon verkörperten die zur Fertigung der Massenkartei und des Erbvertragsverzeichnisses elektronisch gespeicherten Angaben ihrer Natur nach keine registrierpflichtigen Dateien, weil ihre Auswertung - soweit sie überhaupt automatisch möglich sei - keinen besonderen Aussagewert haben könne. Es komme hinzu, daß der Antragsteller die Speicherung der Angaben nur bis zu ihrem Ausdruck und damit nur vorübergehend benötige.

4

Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1987 ist rechtmäßig.

5

Das DSG NW ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auf Notare anwendbar; der Antragsteller ist, da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz l DSG NW gegeben sind, verpflichtet, die von ihm automatisierten Dateien beim Landesbeauftragten für Datenschutz anzumelden.

6

1.

Anknüpfungspunkt dafür, ob die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1987 Bestand haben kann oder nicht, sind die Bestimmungen des DSG NW 1988 i.V.m. § 1 DRegVO NW 1989, GVBl. NW 1989, 226. Dem steht nicht entgegen, daß die Verfügung noch unter der Geltung des DSG NW 1978 erlassen wurde.

7

a)

Die Frage, nach welchem Recht die Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu beurteilen ist, wenn sich die Gesetzeslage nach seinem Erlaß geändert hat, kann nicht allgemein beantwortet werden. Aus dem geltenden Prozeßrecht läßt sich weder herleiten, daß insoweit immer auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen wäre, noch entnehmen, daß es stets auf die Verhältnisse zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ankäme (vgl. BVerwGE 50, 2, 9 f [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74];  64, 218, 221 f [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81];  66, 178, 182). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des materiellen Rechts, darüber zu bestimmen, wie sich eine gesetzliche Neuregelung auf einen Verwaltungsakt auswirkt, der bereits zuvor ergangen ist. In den Fällen, in denen eine nachträgliche Rechtsänderung die aus einem vorgegebenen Sachverhalt herrührenden Rechtsfolgen bestehen läßt, muß der Verwaltungsakt auf seine Vereinbarkeit mit den früher geltenden Vorschriften hin geprüft werden. Fordert das neue Recht dagegen bei der Beurteilung des Sachverhalts Berücksichtigung, ist der Verwaltungsakt an den neuen Bestimmungen zu messen (BVerwGE 59, 148, 161;  65, 313, 315;  BVerwG bei Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19).

8

b)

Für den vorliegenden Fall kommt insoweit der Vorschrift des § 35 Abs. 3 DSG NW 1988 besondere Bedeutung zu. Sie ordnet an, daß es in bezug auf die Anmeldung bereits angemeldeter Dateien bei den Bestimmungen des DSG NW 1978 verbleibt. Hätte dasselbe auch im Hinblick auf unerledigte Anmeldungen vorhandener Dateien gelten sollen, hätte dies erst recht - in gleicher Weise zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung macht deutlich, daß der Gesetzgeber insoweit ohne weiteres von der Maßgeblichkeit des neuen Rechts ausgegangen ist. Daher ist allein auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Verfügung des Antragsgegners aufrechtzuerhalten ist oder nicht.

9

2.

Das DSG NW 1988 verpflichtet die von seinem Anwendungsbereich erfaßten Stellen (§ 2 Abs. 1, 2), die automatisierte Dateien (§ 3 Abs. 4 Buchst. a) mit personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1) führen, in § 23 Abs. 1 Satz 1 regelmäßig dazu, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eine Dateibeschreibung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen, damit dieser die Dateien in ein Register aufnehmen kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2), das der Allgemeinheit als Informationsquelle zur Verfügung steht (§ 23 Abs. 2). Die Ansicht des Oberlandesgerichts, diese Regelung nehme Notare aus, ist unzutreffend (Weingärtner/Schöttler, DONot, 4. Aufl., Rdn. 101 a; vgl. auch Weyer, DSG NW 1988, § 2 Rn. 3).

10

a)

Eine dahingehende Gesetzesabsicht ist nicht erkennbar. Das DSG NW 1988 erfaßt gemäß § 2 Abs. l Satz 1 alle Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes. Dazu gehören auch die im Land tätigen Notare (vgl. Lüke/Dutt RPfl 1984, 253, 255 f; Simitis/Dammann/ Mallmann/Reh, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., § 22 Rn. 93 f). Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO), die durch Hoheitsakt bestellt werden (§ 3 Abs. 1 BNotO), und unterliegen der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung (§ 92 ff BNotO). Dabei ist es ohne Belang, daß die im Geltungsbereich des DSG NW 1988 bestehenden Notariate nicht unmittelbar in die staatliche Organisation eingegliedert sind. Es reicht aus, daß sie auf der Grundlage einer Beleihung tätig werden (vgl. Ordemann/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 4. Aufl. § 7 Anm. 2; Simitis/Dammann/ Mallmann/Reh aaO § 7 Rn. 12; Weyer aaO § 2 Rn. 3).

11

Daß die Notare Aufgaben der Rechtspflege erfüllen, befreit sie nicht von der gesetzlichen Anmeldeverpflichtung gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

12

aa)

Aus der Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NW 1988, der die Reichweite des § 2 Abs. 1 Satz l DSG NW 1988 begrenzt, läßt sich insoweit nichts herleiten. Die Vorschrift erwähnt die Notare nicht; in ihr kommt auch nicht der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß Organe der Rechtspflege dem DSG NW 1988 schlechthin nicht unterliegen sollen. Was das Gebiet der Rechtspflege anbelangt, werden nur die Gerichte allgemein von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, soweit sie nicht Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Zur Rechtsfindung gehören dabei auch die ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen werden (vgl. BGHZ 93, 238, 243 m.w.Nachw. ). Demgegenüber sind die Behörden der Staatsanwaltschaft, auch soweit sie Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, verpflichtet, die von ihnen automatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, beim Landesbeauftragten für den Datenschutz zu melden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 DSG NW 1988).

13

Dafür, die Notare im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NW 1988 mit Gerichten gleichzusetzen, besteht keine hinreichende objektive Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat die Gerichte u.a. auch deshalb von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, weil sie aufgrund ihrer spezifischen Eigenorganisation eine hinreichende Sicherheit dafür bieten, daß das Persönlichkeitsrecht betroffener Personen gewahrt wird.

14

bb)

Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 DSG NW 1988 gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Notare nicht in den Regelungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 hätten einbezogen werden sollen. Die Begründung des von der Landesregierung unterbreiteten Entwurfs des DSG NW 1988 (LT-Ds 10/1565 S. 44) befaßt sich insoweit ebenso wie schon zuvor die entsprechende Begründung des Entwurfs des DSG NW 1978 (LT-Ds 8/2241 S. 29) - lediglich mit der Sonderstellung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Die Notare werden dagegen nicht genannt.

15

cc)

Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 auf den notariellen Tätigkeitsbereich läßt sich ebensowenig im Hinblick auf den Subsidiaritätsvorbehalt in § 2 Abs. 3 DSG NW 1988 in Zweifel ziehen. Dieser Vorbehalt erklärt nach seinem Wortlaut - anders als § 45 Satz 1 BDSG und § 37 DSG NW 1978 - die Bestimmungen des DSG NW 1988 nur insofern für nachrangig, als besondere Vorschriften bestehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 2 DSG NW 1988) zum Gegenstand haben; damit erstreckt er sich nicht auf die Frage der bloßen Registrierung der Dateien beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Selbst wenn man den Subsidiaritätsvorbehalt umfassend verstände und die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 davon erfaßt sähe, wäre er im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die hier in Rede stehende Registrierungspflicht an anderer Stelle weder positiv noch negativ geregelt worden ist (vgl. auch Stähler, DSG NW 1988, 2. Aufl., § 2 Rn. 12; a.A. wohl Bergmann/Möhrle/Herb, Bundesdatenschutzgesetz, § 22 Rn. 7.2).

16

b)

Die für die Notare geltenden berufsrechtlichen Vorschriften schließen die Meldepflicht des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 nicht aus.

17

aa)

Das Berufsrecht der Notare, das gemäß Art. 74 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, hat durch die Bundesnotarordnung eine bundeseinheitliche Regelung erfahren. Ob daneben der Landesgesetzgeber zum Erlaß berufsrechtlicher Vorschriften befugt ist oder ob sich insoweit die Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG auswirkt, hängt davon ab, wie § 2 Satz 1 BNotO zu verstehen ist, demzufolge die Notare in ihrer Berufsausübung zwar zunächst ausschließlich den Vorschriften der Bundesnotarordnung unterstellt sind, außerdem aber auch berufsrechtliche Bestimmungen außerhalb der Bundesnotarordnung zulässig sein sollen. Dieser Frage braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. dazu allgemein BVerfGE 33, 224, 229;  47, 285, 314).

18

§ 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 wird durch § 2 Satz 1 BNotO nicht berührt (vgl. Seybold/Hornig aaO § 2 Rdn. 3), weil er keine berufsrechtliche Regelung für Notare enthält, deren Verbindlichkeit im Hinblick auf den Erlaß der Bundesnotarordnung zweifelhaft sein könnte. Die Norm hat vielmehr einen datenschutzrechtlichen Regelungsgehalt; sie knüpft an Merkmale an, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit stehen, sondern gleichermaßen in anderen beruflichen Bereichen anzutreffen sind. Insofern unterscheidet sie sich nicht von allgemeinen strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Bestimmungen, die, obwohl sie ebenfalls in die notarielle Berufssphäre hineinwirken, keine berufsrechtliche Natur haben.

19

bb)

§ 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 tritt auch nicht in Widerstreit zu der in § 18 Abs. 1 Satz 1 BNotO statuierten notariellen Verschwiegenheitsverpflichtung. Wie aus § 8 Abs. 1 DSG NW 1988 und aus der Verordnung über das Dateienregister des Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (GVBl. NW 1989, 226) hervorgeht, nötigen die Mitteilungspflichten, die den Notaren gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegen, nicht zur Offenbarung wirtschaftlicher oder persönlicher Belange der Mandantschaft. Sie haben vielmehr rein technisch-organisatorische oder rechtliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Unterhaltung der Dateien zum Gegenstand (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 DSG NW 1988) oder betreffen die Art der verarbeiteten Daten und den von ihnen betroffenen Personenkreis oder - für den Fall einer Datenübermittlung - die jeweiligen Übermittlungsstellen (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 DSG NW 1988). Dabei sind die Angaben zum Dateninhalt und zu den Personen, auf die sich die Daten beziehen, stets abstrakt und allgemein zu halten; konkrete Mitteilungen über individuelle Verhältnisse werden nicht verlangt (vgl. auch Stähler aaO § 8 Rn. 3). Die anonymisierte und pauschale Anmeldung ermöglicht die Zurückhaltung aller Umstände, an deren Geheimhaltung die Beteiligten ein Interesse haben können. Damit wird der Schutzbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht berührt (vgl. auch Arndt aaO § 18 Anm. II 1), so daß sich ein Konkurrenzverhältnis zwischen § 18 Abs. 1 Satz 1 BNotO und § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 nicht ergeben kann.

20

3.

Nach alledem ist der Antragsteller nicht schon im Hinblick auf seine Stellung als Notar von der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 entbunden. Soweit er im Zuge der Erstellung der Massenkartei und des Erbvertragsverzeichnisses die dort niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, ist er anmeldepflichtig. Der Antragsgegner kann ihn im Wege der Dienstaufsicht (§ 92 BNotO) dazu anhalten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, daß die Meldepflicht einer datenschutzrechtlichen Regelung entspringt und keinen eigentlichen berufsrechtlichen Bezug hat.

21

a)

Die notarielle Dienstaufsicht betrifft die Prüfung und Überwachung der Amtsführung schlechthin (§ 93 Abs. 1 BNotO; vgl. Weingärtner/Schöttler, Dienstordnung für Notare, 4. Aufl., Rn. 504). Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben und sich keine Pflichtwidrigkeiten zuschulden kommen lassen, die ihr Ansehen beeinträchtigen könnten (vgl. Arndt aaO § 93 Anm. II 1; Seybold/Hornig aaO § 93 Rn. 5). Das verlangt nicht nur, daß die Einhaltung der besonderen berufsrechtlichen Bestimmungen sichergestellt wird, sondern gebietet darüber hinaus, daß dafür Sorge getragen wird, daß die Notare alle sonstigen Normen beachten, mit denen sie bei ihrer beruflichen Betätigung in Berührung kommen.

22

b)

Die angefochtene Weisung greift auch nicht in die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit des Antragstellers (§ 1 BNotO) ein, vor der die Aufsicht des Antragsgegners freilich halt machen muß (vgl. Arndt aaO § 93 Anm. II 4; Weingärtner/Schöttler aaO Rn. 527 a). Die notarielle Unabhängigkeitsgarantie verdrängt die Aufsicht lediglich dort, wo der Notar eine auf ein bestimmtes Amtsgeschäft bezogene Feststellung oder Entscheidung trifft (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotZ 2/71 = DNotZ 1972, 549; Schippel DNotZ 1965, 595, 600 f). Dagegen ist der gesamte Dienstbetrieb, der von dem einzelnen Amtsgeschäft unabhängig ist und sich auf dessen Erledigung höchstens mittelbar auswirkt, uneingeschränkt der Dienstaufsicht unterworfen (vgl. Schippel aaO S. 602). Das gilt namentlich für die Führung und Aufbewahrung der Bücher (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 DONot) und die daran anknüpfenden Verpflichtungen, zu denen auch der ordnungsgemäße Umgang mit personenbezogenen Daten und damit die Meldepflicht des § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 gehört (vgl. Weyer aaO § 22 Rn. 5).

23

c)

Die gesetzlichen Kontrollbefugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 22 DSG NW 1988) entziehen der Aufsicht des Antragsgegners nicht die Grundlage. Mangels entsprechender rechtlicher Möglichkeiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist es vielmehr die Sache der Landesjustizverwaltung, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Notare sicherzustellen (vgl. Stähler aaO § 7 Rn. 1; Weyer aaO § 7 Rn. 2).

24

4.

Der Antragsteller ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 verpflichtet, die von ihm elektronisch geführte Massenkartei und das Erbvertragsregister bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz anzumelden. Nach dieser Vorschrift sind automatisiert geführte Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, anmeldepflichtig. Die vom Notariat des Antragstellers eingesetzte elektronische Anlage und die darin zur Erstellung der Massenkartei und des Erbvertragsverzeichnisses gespeicherten Angaben erfüllen diese Voraussetzungen.

25

a)

Der Antragsteller unterhält Datensammlungen, in denen sich personenbezogene Daten befinden. Nach § 3 Abs. 1 DSG NW 1988 sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die elektronisch geführte Massenkartei und das entsprechend geführte Verzeichnis der Erbverträge sind Dateien i.S.d. § 1 Abs. 1 DSG NW 1988 (vgl. Weingärtner/Schöttler aaO Rdn. 101 a). Die Angaben, die zur Führung der Massenkartei benötigt werden (vgl. §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2 DONot), betreffen alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Verwahrungsgeschäften (§ 11 Abs. 1 DONot) des Notars und umfassen bei jedem einzelnen Geschäft unter anderem den Namen und den Wohnort des Hinterlegers und des Empfängers, den Hinterlegungsgegenstand (Masse) nach Art und Umfang sowie den Namen und die Anderkontonummer des beauftragten Kreditinstituts. Dabei handelt es sich, was die Namen und Wohnorte von Hinterlegern und Empfängern anbelangt, um Einzelangaben über die persönlichen Verhältnisse von - jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen - bestimmten oder wenigstens bestimmbaren natürlichen Personen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb aaO § 2 Anm. 3; Ordemann/Schomerus aaO § 2 Anm. 1.2); der jeweilige Hinterlegungsgegenstand und das jeweilige Anderkonto geben zusätzlich über sachliche Verhältnisse dieser Personen Auskunft (vgl. Bergmann/Möhrle/ Herb aaO § 2 Anm. 3). Genauso wie der Antragsteller auf diese Weise personenbezogene Daten für die Fertigung der Massenkartei sammelt, sammelt er auch personenbezogene Daten für die Erstellung des Erbvertragsverzeichnisses (vgl. § 16 Abs. 3 DONot). Das gilt zumindest im Hinblick auf die Namen der Erblasser, ihre Geburtsdaten (vgl. Bergmann/Möhrle/ Herb aaO § 2 Anm. 3; Ordemann/Schomerus § 2 Anm. 1.2) und den Tag der Ausstellung der jeweiligen Urkunde (vgl. auch Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz, § 2 Rn. 12).

26

b)

Die Datensammlung des Antragstellers erfüllt auch die weitere Voraussetzung einer automatisierten Datei. Nach § 3 Abs. 3 Buchst. a DSG NW 1988 ist eine automatisierte Datei eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann. Eine Datei dieser Art liegt dann vor, wenn die gespeicherten Angaben mit Hilfe eines Programms unmittelbar durch die Anlage des Antragstellers nach vorgegebenen Kriterien aufgefunden und wiedergegeben werden können (vgl. Auernhammer, Bundesdatenschutzgesetz, § 2 Rn. 28; Simitis/Dammann/Mallmann/Reh aaO § 2 Rn. 188, 203). Ob dies auch tatsächlich geschieht und ob dies jeweils einen besonderen praktischen Nutzen hat, ist nicht entscheidend (vgl. auch Stähler aaO § 3 Rn. 19).

27

Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, gegeben. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Anlage des Antragstellers die Möglichkeit biete, die Daten der Massenkartei und des Erbvertragsverzeichnisses nach mehreren unterschiedlichen Merkmalen zu erfassen, umzuordnen, zu verknüpfen und auszuwerten.

28

c)

Die Anmeldepflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 entfällt hier auch nicht nach § 8 Abs. 2 DSG NW 1988. Nach dieser Vorschrift ist die speichernde Stelle ausnahmsweise u.a. dann von der Pflicht, eine schriftliche Datenbeschreibung festzulegen, befreit, wenn die Dateien bei automatisierter Verarbeitung ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden. Daraus folgt mittelbar, daß eine Anmeldepflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 ausnahmsweise nicht besteht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 DSG NW 1988 gegeben sind (vgl. Stähler aaO § 8 Rdn. 4). Nach der Begründung des Regierungsentwurfes erfaßt § 8 Abs. 2 DSG NW 1988 vornehmlich Zwischen- und Hilfsdateien, bei denen eine Beeinträchtigung deshalb nicht zu befürchten ist, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung von vornherein aus technischen Gründen nur vorübergehend vorgehalten werden (LT-Drucks. 10/1556, Seite 49).

29

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 DSG NW 1988 sind hier nicht gegeben. Ob die Dateien als temporäre Dateien i.S.d. § 8 Abs. 2 DSG NW 1988 anzusehen sind, wenn die jeweiligen gespeicherten Daten mit Ausdruck der erledigten Masse oder dem Ausdruck des Erbvertragsverzeichnisses am Anfang des Folgejahres automatisch gelöscht werden, ist deshalb zweifelhaft, weil die Vorhaltung der Daten bis zur Löschung nicht ausschließlich vorübergehend aus technischen Gründen erfolgt. Diese Frage kann hier dahinstehen, weil in beiden Dateien Daten über den notwendigen Zeitraum hinaus gespeichert worden sind und auch in Zukunft die Möglichkeit besteht, daß die Daten über die Erledigung hinaus gespeichert werden. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners hat die Überprüfung ergeben, daß in beiden Dateien Daten über den nach der Zweckbindung der Dateien erforderlichen Zeitraum hinaus vorgehalten worden sind. Diese Art der Vorhaltung bereits erledigter Daten ist auch weiterhin möglich, weil eine automatische Löschung der erledigten Daten nicht vorgesehen ist.

Krohn
Gribbohm
Thode
B.
G.