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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1969, Az.: IV ZR 611/68

Klage gegen die Lebensversicherung auf Versicherungsschutz aus einer Unfalltod-Versicherung; Beweistragung für den unfreiwilligen Tod

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1969
Aktenzeichen
IV ZR 611/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 16.12.1966

Prozessführer

Witwe Irmingard Ge., W., M.weg ...

Prozessgegner

G. L. auf G.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Dr. Gerhard F., G., G. Platz ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 23. April 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Dezember 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Ehefrau des am 13. November 1963 verstorbenen praktischen Arztes Dr. med. Gustav Ge.. Dr. Ge. hatte am 16. November 1959 bei der Beklagten eine Unfalltod-Versicherung über 30.000 DM als Zusatzversicherung zur Lebensversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung und damit auch der Unfalltod-Versicherung ist die Klägerin bezeichnet.

2

In den Besonderen Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung ist in § 2 unter Ziff. 1 bestimmt: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet." Nach § 2 Ziff. 3 d der Bedingungen fällt die Selbsttötung nicht unter den Versicherungsschutz. Nach § 3 Ziff. 4 der Bedingungen sind von der Versicherung ferner ausgeschlossen Unfälle infolge von Schlaganfällen und Krampfanfällen sowie von Geistes- und Bewußtseinsstörungen.

3

Am 13. November 1963 gegen 14.30 Uhr fuhr Dr. Ge. mit seinen Pkw Opel-Kapitän auf der Friedrich-Paffrath-Straße in W. in südlicher Richtung. Wie die späteren polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, kam der Wagen etwa 64 m vor einen rechte neben der Straße stehenden Betonbunker - in Fahrtrichtung von Dr. Ge. gesehen - von der Fahrbahn ab, fuhr in gerader Linie über eine mit Gras bewachsene Fläche auf den Bunker zu und stieß frontal gegen die Bunkerwand. Die Front des Wagens wurde bei dem Anprall völlig zusammengedrückt. Dr. Ge. wurde getötet. Der Tachometer war nach dem Anprall bei einer Geschwindigkeitsanzeige von 120-130 km/h stehengeblieben. Technische Mängel wurden am Wegen nicht festgestellt.

4

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Unfalltod-Versicherungssumme von 30.000 DM. Die Beklagte weigerte sich, zu zahlen.

5

Sie hat geltend gemacht, die Klage sei unbegründet, da Dr. Ge. in Selbstmordabsicht gegen den Bunker gefahren sei oder jedenfalls eine Bewußtseinsstörung vorgelegen habe.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

Nach § 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Unfall-Zusatzversicherung steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn erwiesen ist, daß der Ehemann der Klägerin unfreiwillig den Tod gefunden hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Beweis sei nicht geführt.

9

Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Rügen sind begründet.

10

Die Revision kann sich zwar nicht auf den am 5. August 1967 in Kraft getretenen § 180 a VVG berufen. Nach dieser Vorschrift müßte die Beklagte beweisen, daß der Ehemann der Klägerin freiwillig in den Tod gegangen ist. Sie ist aber nur auf solche Unglücksfälle anzuwenden, die sich nach ihren Inkrafttreten ereignet haben. Der Tod des Ehemannes der Klägerin war ein Ereignis, das Ansprüche für die Bezugsberechtigten begründen konnte. Nach dem zur Zeit des Unfalls geltenden vertraglichen Vereinbarungen hatte der Bezugsberechtigte zu beweisen, daß der Verstorbene nicht freiwillig in den Tod gegangen war, § 180 a VVG hat die Beweislast umgekehrt. Die Bestimmung greift damit in die materielle Rechtslage ein. Denn Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten nicht durchsetzbar waren, sind jetzt zu befriedigen. Wegen dieser Auswirkung hat die Vorschrift einen vorwiegend sachlichrechtlichen Gehalt. Solche Normen haben, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine rückwirkende Kraft (ebenso Prölss VVG 17. Aufl. § 180 a Anm. 5; Weyer VersR 1969, 300).

11

Die Revision hat aber Erfolg mit ihren Rügen, die sie gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben hat.

12

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 VVG hat an sich der Versicherer, der Leistungsfreiheit in Anspruch nimmt, zu beweisen, daß der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Regel war nicht zwingend. Die Versicherungsgesellschaften haben regelmäßig ihre Bedingungen so gefaßt, daß das unfreiwillige Erleiden des Todes eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistung ist. Dieser Nachweis kann oft nur schwer erbracht werden. Deswegen hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, an die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für die Unfreiwilligkeit des Unfalls seien in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann, wenn sich der Unfall ohne Augenzeugen ereignet habe. Das heißt, die gewöhnlichen Regeln über die Beweisführung sind nur anzuwenden, wenn wogen der Unfreiwilligkeit Bedenken ernsterer Art bestehen (RGZ 145, 322, 327 f; RG HRR 1935 Nr. 1486; JW 1936, 2537; 3234; 1937, 303; RGZ 156, 113, 118; 157, 83, 86). Dem hat sich auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH VersR 1965, 797 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63];  946 [LG Saarbrücken 22.04.1965 - 2 S 256/64];  1966, 29). Bei der Beweiswürdigung ist von der Lebenserfahrung auszugehen, daß ein Mensch sich im allgemeinen ohne besonderen Anlaß keine Körperverletzung zufügt oder den Tod sucht. Das folgt aus der Natur des auch dem Menschen innewohnenden Selbsterhaltungstriebs (RGZ 157, 83, 86; BGH VersR 1965, 797, 946 [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63]) [BGH 08.07.1965 - II ZR 162/63]. Es ist Sache des Versicherers, demgegenüber die Umstände darzutun, die für einen Freitod sprechen und die geeignet sind, den Erfahrungssatz in Zweifel zu ziehen. Er muß den Gericht die Überzeugung vermitteln, daß diese Umstände wirklich gegeben waren (BGH VersR 1966, 29 [BGH 04.11.1965 - II ZR 158/63]). Wenn das geschehen ist, muß der Kläger beweisen, daß ungeachtet dessen der Unfall sich unfreiwillig ereignet hat.

13

Als Umstände, die für einen Freitod sprechen, kommen in erster Linie solche in Betracht, die außerhalb des Unfallgeschehens selbst liegen. Das sind diejenigen, die den Verstorbenen veranlaßt haben können, den Freitod zu suchen. Abgesehen davon kann aber auch das Unfallgeschehen selbst, die Art und Weise, wie sich der Unfall zugetragen hat, ergeben, daß der Unfall von dem Verletzten oder Verstorbenen vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Sind keine Beweggründe für einen Freitod erkennbar, dann wird der Beweis des unfreiwilligen Unfalls in aller Regel geführt sein, wenn nach dem Unfangeschehen die Möglichkeit besteht, daß dieser unfreiwillig erlitten ist. Sind dagegen solche Beweggründe dargetan, dann ist unter Berücksichtigung des Unfallhergangs zu prüfen, ob dennoch die Möglichkeit eines Unfalls naheliegt (BGH VersR 1966, 29 [BGH 04.11.1965 - II ZR 158/63]; Prölss a.a.O. § 181 Anm. 2). Ist das zu bejahen, dann wird auch in diesem Fall aufgrund der obengenannten Lebenserfahrung anzunehmen sein, daß der Verstorbene oder Verletzte einen Unfall erlitten hat. Andernfalls ist es Aufgabe der Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß die Verletzung oder der Tod unfreiwillig erlitten ist.

14

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob angenommen werden kann, der Ehemann der Klägerin habe Grund gehabt, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme über das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, lasse einen Unfall so zweifelhaft erscheinen, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin nicht für ausreichend geführt erachtet werden könne.

15

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht nur geringe Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin gestellt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für eine Absicht des Dr. Ge., freiwillig aus dem Leben zu scheiden, kein hinreichender Grund ersichtlich. Dr. Ge. war zwar in eine für ihn persönlich unangenehme Affäre verwickelt. Deswegen brauchte er aber keine ernsten Nachteile zu befürchten. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß er überempfindlich war oder gar an Depresoionen litt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß er eine sehr gute ärztliche Praxis und noch vier unversorgte Kinder hatte. Unter diesen Umständen kann kaum angenommen werden, daß die in dem Strafverfahren gegen J. erörterten Vorgänge, ihm Anlaß geben konnten, freiwillig aus dem Leben zu scheiden und seine Frau und seine vier Kinder zurückzulassen.

16

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme für das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, einen Unfall so zweifelhaft erscheinen lasse, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin nicht für geführt erachtet werden könne, wird von der Revision erfolgreich angegriffen. Die Revision bemerkt mit Recht, die hierzu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen seien nicht in allen Punkten mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kößler zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen der Eheleute R. angenommen, der Kläger sei zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca 35 km/h hinter diesen hergefahren. Dann habe er seinen Wagen beschleunigt, die Eheleute R. überholt, sei von der Straße abgekommen, auf das mit hohen Gras bewachsene Gelände gelangt und nach einer Fahrtstrecke von 64 m trotz Vollbremsung, die das Berufungsgericht unterstellt hat, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gegen die Betonwand geprallt. Die Ausführungen des Sachverständigen Kößler auf Seite 3 seines Gutachtens ergeben, daß die Annahme, die Geschwindigkeit des Unfallwagens habe anfänglich nur 35 km/h betragen, nicht richtig sein kann, sondern daß sie erheblich höher gewesen sein muß. Dann ist aber auch die Möglichkeit, daß der Verunglückte unfreiwillig von der Straße abgekommen ist, größer. Ebenso läßt sich dann die Annahme des Berufungsgerichts, er sei nicht unaufmerksam gewesen, nicht halten. Beachtet man, daß die Straße ziemlich gerade verlief, daß der Verunglückte mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit fuhr, die Eheleute R. beim Überholen schnitt, und berücksichtigt man die Behauptung der Klägerin, er sei auch sonst sehr schnell und unachtsam gefahren, dann ist ein unfreiwilliges Abkommen von der Straße nicht fernliegend, zumal sich aus den Ermittlungsakten ergibt, daß er unter einem wenn auch nicht starken Alkoholeinfluß stand.

17

Das Berufungsgericht trifft keine eindeutige Feststellung darüber, ob der Verunglückte seinen Wagen gebremst hat, nachdem er von der Straße abgekommen war. Es unterstellt, daß die dahin gehenden Erklärungen der Sachverständigen Prof. Dr. Kößler und Prof. Dr. Schmidt zutreffend seien und führt aus, auch wenn der Verunglückte seinen Wagen vor den Aufprall auf den Bunker noch gebremst habe, so folge daraus nicht ohne weiteres, daß er unfreiwillig auf den Bunker aufgeprallt sei; denn es könne sich bei dem Bremsvorgang auch um eine unwillkürliche oder unbewußte Bewegung infolge eines rein instinktiven Duckens oder Beugens des Körpers vor dem bevorstehenden Aufprall gehandelt haben. Dafür spreche, daß der Verunglückte nur gebremst und jeden Versuch unterlassen habe, den Wagen vom Bunker abzulenken.

18

Nach den Angaben der Sachverständigen muß es sich um eine Vollbremsung gehandelt haben, die keine sichtbaren Bremsspuren auf der Grasnarbe zurückzulassen brauchte. Es hätte daher der Sachverständige befragt werden müssen, ob ein solcher Bremsvorgang durch die vom Berufungsgericht angenommene Weise ausgelöst werden konnte. Außerdem ergaben die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens, daß der Verunglückte bereits kurze Zeit, nachdem er von der Straße abgekommen war, gebremst haben muß. Er kann höchstens 2-16 m auf der Grünfläche zurückgelegt haben, bevor er zu bremsen begann. Da befand er sich noch 50-60 m von der Betonmauer. Wenn das Berufungsgericht dies berücksichtigt hätte, hätte es kaum die Wahrscheinlichkeit bejahen können, der Verunglückte sei vorsätzlich gegen die Betonmauer gefahren. Folgt man der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Kößler, so legten die Umstände die Annahme nahe, daß Dr. Ge. durch Unachtsamkeit von der Straße abgekommen ist, dieses alsbald bemerkt, deswegen scharf gebremst und nur durch eine Fehlhandlung versäumt hat, den Wagen herumzureißen und so einen Zusammenstoß mit der Mauer zu vermeiden. Nach alle dem ist eine erneute tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich.

Dr. Hauß
Johannsen
Bundesrichter Dr. Reinhardt ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Dr. Bukow
Dr. Buchholz