Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1963, Az.: 5 AZR 314/62
Subdirektor; Bezirksdirektion mehrerer Versicherungsgesellschaften; Selbständiger Versicherungsvertreter; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit; Selbständigkeit; Unselbständigkeit; Wirtschaftliche Abhängigkeit; Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 314/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 30.05.1962 - 6 Sa 62/62 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1290 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 970-971 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob der " Subdirektor" der Bezirksdirektion mehrerer Versicherungsgesellschaften selbständiger Versicherungsvertreter und damit Kaufmann oder Angestellter und damit Arbeitnehmer ist, bestimmt sich gemäß HGB §§ 92, 84 Abs. 1 und Abs 2 danach, ob er im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann oder nicht. Soweit es für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auf diese Frage ankommt, muß die Tatsacheninstanz die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse prüfen und erschöpfend und widerspruchsfrei feststellen, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit im Sinne von HGB § 84 Abs. 1, Abs. 2 gegeben ist. Formelhafte Wendungen genügen ebensowenig wie ein bloß schlüssiger, aber streitiger Tatsachenvortrag einer Partei.
2. Ein Versicherungsvertreter ist wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn die Voraussetzungen des HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 gegeben sind. HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 ist gegenüber ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 die lex specialis (im Anschluß an BAG 30.06.1958 2 AZR 558/57 = AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung und BAG 15.07.1961 5 AZR 472/60 = AP Nr. 1 zu § 92a HGB). Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann jedoch ein Indiz dafür sein, daß eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von HGB § 84 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 vorliegt und der Vertreter Angestellter ist.
3. ZPO § 528 S. 2 schließt nur dann die Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen durch die Revisionsinstanz aus, wenn in erster Instanz die Partei die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gerügt und das Arbeitsgericht sie bejaht hat (im Anschluß an BAG 12.02.1959 1 AZR 354/58 = BAGE 7, 223 (233, 234) = AP Nr. 1 zu § 419 BGB).