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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.07.1961, Az.: 5 AZR 472/60

Versicherungsvertreter; Arbeitnehmer; Handelsvertreter; Klage auf Provisionszahlung; Fehlende Selbständigkeit; Angestellter; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit; Lex specialis; Arbeitnehmerähnliche Person

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.07.1961
Aktenzeichen
5 AZR 472/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 12.10.1960 - 1 Sa 63/60

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 92a HGB
  • DB 1961, 1200 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2132 (amtl. Leitsatz) "Zuständigkeit der ArbGer."

Amtlicher Leitsatz

1. Versicherungsvertreter der in HGB § 92a Abs. 2 näher beschriebenen Art gelten nach HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 nur dann als Arbeitnehmer i.S. des ArbGG, wenn ihnen ebenso wie den in HGB § 92a Abs. 1 genannten Handelsvertretern vertraglich und damit rechtlich oder nach dem Umfang der ihnen abverlangten Leistungen und damit faktisch ein Tätigwerden für andere als die in HGB § 92a Abs. 2 näher bezeichneten Versicherer verboten bzw unmöglich ist.

2. Macht ein Handelsvertreter in einer Klage auf Provisionszahlung geltend, er sei nicht selbständig iS von HGB § 84 Abs. 1 S. 2 und daher Angestellter i.S. von HGB § 84 Abs. 2 gewesen, so genügt für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht schon eine dahingehende bloße Behauptung des Klägers; die Gerichte für Arbeitssachen sind nur dann zuständig, wenn auch feststeht, daß der Kläger unselbständig i.S. der genannten Gesetzesvorschriften war.

3. HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 ist im Verhältnis zu ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 die lex specialis, die es verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen i.S. von ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 in Betracht zu ziehen.