Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1996, Az.: BVerwG 6 B 61.96
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zweck der unentgeltlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts; Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als "tragendes Indiz" zum Nachweis für die Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers; Abweichung des entscheidenden Gerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz; Ausführliche Auseinandersetzung mit den Aussagen des Klägers in seiner Parteivernehmung; Überprüfung eines Befangenheitantrages im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 61.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 17.01.1996 - AZ: 3 A 2120/95
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 17. Januar 1996 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 17. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zum Zweck der unentgeltlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Nach Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht von dem Beschluß des Senats vom 21. April 1988 (BVerwG 6 B 69.87) abgewichen, wonach die Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes ein "tragendes Indiz" für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ist. Der Kläger sieht die Abweichung von diesem Rechtssatz darin, daß das Verwaltungsgericht den nach seiner Meinung unzutreffenden Standpunkt vertreten habe, er habe durch sein früheres Verhalten die Indizwirkung der Bereitschaft zur Ableistung des verlängerten und erschwerten Ersatzdienstes "entkräftet". Deshalb habe es zu Unrecht dieses tragende Indiz bei der Würdigung des weiteren Vorbringens des Klägers nicht mehr berücksichtigt.
Damit hat der Kläger keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auszugehen, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist.
Eine solche Divergenz liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht keinen anderslautenden Rechtssatz aufgestellt hat als der Senat in dem Beschluß vom 21. April 1988. Es hat vielmehr in den Gründen des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesen Rechtssatz bestätigt und klargestellt, daß die Bereitschaft des Klägers zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als des "tragenden Indizes" für die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei der Prüfung des Anerkennungsbegehrens berücksichtigt werden müsse (S. 7 UA).
Das Verwaltungsgericht hat diese Klarstellung ausdrücklich zwar nur in bezug auf das Verfahren der Anerkennung nach § 5 KDVG gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht diesen Grundsatz im Rahmen der "Vollprüfung" für nicht beachtlich gehalten habe, sind jedoch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen worden. Dem steht nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen im Rahmen der "Vollprüfung" diesen klarstellenden Hinweis nicht ausdrücklich wiederholt hat. Dies war nicht erforderlich. Entgegen der Meinung des Klägers führt allein die Tatsache der Inkaufnahme des verlängerten zivilen Ersatzdienstes nicht zu dem Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann das "tragende Indiz" der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als ein wesentliches Mittel zum Nachweis für die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen erst dann zum Zuge kommen, wenn zuvor die schlüssige Darlegung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht worden ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2 und Beschluß vom 21. April 1988 - BVerwG 6 B 69.87 -). Aus den Ausführungen des Gerichts ergibt sich, daß es diese schlüssige Darlegung einer Gewissensentscheidung beim Kläger verneint hat. Es hat mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, daß es nicht mit dem für eine Glaubhaftmachung zu fordernden Grad an Gewißheit habe feststellen können, daß der Kläger eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe (S. 15 UA). Im Hinblick darauf, daß der Kläger seine Gewissensentscheidung nicht schlüssig dargelegt hatte, mußte das Gericht nicht gesondert dartun, welches Gewicht und welche Bedeutung es der Bereitschaft des Klägers zur Inkaufnahme der "lästigen" Alternative beimißt.
2.
Auch die Verfahrensrügen des Klägers sind nicht begründet.
a)
Nach Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dadurch seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, daß es die Mutter des Klägers nicht als Zeugin für die Glaubwürdigkeit seiner Gewissensentscheidung vernommen habe, obwohl er dies beantragt habe. Er macht geltend: Wäre sie als Zeugin vernommen worden, so hätte sie auch Angaben zu seinem Werdegang, zu seinem Verhalten in sonstigen Vorgängen, zu seiner Lebenseinstellung und seiner sonstigen Persönlichkeit machen können.
Damit hat er einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Verwaltungsgericht in Kriegsdienstverweigerungssachen seine Aufklärungspflicht, wenn es das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen (nur) wegen verbliebener Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ablehnt, ohne zuvor die zu einem substantiierten Beweisthema benannten Zeugen vernommen zu haben (vgl. Urteil vom 23. Juli 1992 - BVerwG 6 C 15.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 245).
Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht verstoßen. Es hat sich in seinem Urteil ausführlich mit den Aussagen des Klägers in seiner Parteivernehmung auseinandergesetzt und ist hierbei zu der Erkenntnis gelangt, daß dieser keine schlüssigen Hinweise auf seine ernsthafte geistige Auseinandersetzung mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung erbracht habe. Das Gericht hat in seine Beweiswürdigung auch die Hinweise des Klägers auf seine Erziehung und den Rat seiner Mutter, Konflikte durch Reden zu lösen, einbezogen. Es vermochte dennoch eine Auseinandersetzung des Klägers mit den Gewissensfragen des Wehrdienstes im Falle der Abwehrsituation bei einem gewaltsamen Angriff durch einen äußeren Feind nicht zu erkennen sei.
Die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin mußte sich dem Gericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen. Die Darstellung der Familienverhältnisse des Klägers weist keine aus dem Rahmen fallenden Besonderheiten auf, die darauf hindeuten könnten, daß durch sie der Kläger zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst hätte veranlaßt werden können. Im übrigen hätte der anwaltlich vertretene Kläger die Gelegenheit gehabt, bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht die Zeugenvernehmung der Mutter unter Benennung eines konkreten Beweisthemas zu beantragen. Dies hat er ausweislich der Niederschrift aber nicht getan.
b)
Die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil an der Entscheidung die wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter Schulz und Teichmann-Borchers mitgewirkt hätten, rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Zwar ist insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Im KDV-Verfahren kann die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, im Revisionsverfahren überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8 und vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36). Sie ist jedoch nicht begründet.
Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß das Ablehnungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder daß bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt worden ist. Der Kläger begründet die Verfahrensrüge damit, seinem Befangenheitsantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil nach der Ablehnung seines Prozeßkostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter bestanden hätten, zumal diese bereits bei an der Entscheidung vom 6. Februar 1995 mitgewirkt hätten, die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängel aufgehoben worden war. Damit hat der Kläger weder einen Befangenheitsgrund noch einen gesetzlichen Ausschließungsgrund dargetan. Die Tatsache allein, daß die beiden Richter den Prozeßkostenhilfeantrag abgelehnt hatten, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies auch dann nicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - an der früheren, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mitgewirkt hatten. Der Gesetzgeber hat in § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die ablehnende Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe in demselben Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, hätte der Kläger deshalb besondere individuelle, auf die Personen der beiden abgelehnten Richter bezogene Ablehnungsgründe darlegen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1989 - BVerwG 2 B 109.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41). Solche besonderen Umstände hat die Beschwerde nicht vorgetragen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil wird aus den vorstehend dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - <NVwZ 1996, 563>).
Vogelgesang
Eckertz-Höfer