Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1987, Az.: 4 StR 313/87
Berechnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Teilakte einer auf einem Gesamtvorsatz basierenden Vergewaltigung; Verletzung des Zweifelgrundsatzes bei der Annahme von jeweils einem Sexualkontakt in zwei Wochen über mehrere Jahre hinweg ohne tatsächliche Grundlage; Behandlung des ersten Teilaktes im Rahmen eines Gesamtvorsatzes bei Sexualdelikten gegen dasselbe Opfer; Strafzumessende Bewertung der Stellungs des Angeklagten als Ruhestandsbeamter bei einer möglichen Veruteilung von 2 Jahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 313/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 17.10.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Kurt R. aus H., geboren am ... 1930
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die erhobenen Verfahrens rügen sind unbegründet, insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juni 1987 Bezug genommen.
2.
Dagegen führt die Sachbeschwerde zu einer Änderung des Schuldumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und damit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a)
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes seine Schwiegermutter fortlaufend vergewaltigt habe. Dessen Einlassung, es sei "niemals gegen den Willen seiner Schwiegermutter" zum Geschlechtsverkehr gekommen, "die ersten sexuellen Annäherungsversuche seien von seiner Schwiegermutter ausgegangen" (UA 31/32), hat das Landgericht mit Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, für widerlegt erachtet.
Das Landgericht konnte jedoch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, in wieviel Fällen der Angeklagte im Laufe der Jahre den Geschlechtsverkehr erzwungen hat. Die Geschädigte hat angegeben, dies sei "fast täglich während des gesamten Tatzeitraumes" der Fall gewesen. Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der gehörten Sachverständigen jedoch davon aus, daß diese Angaben "nur in dem Sinne verläßlich sind, daß der ... Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sehr häufig stattgefunden hat". Die Strafkammer erklärt sodann: "Wenn die Kammer deshalb davon ausgegangen ist, daß es im Durchschnitt alle zwei Wochen einmal zum Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin gekommen ist, so ist dies eine Mindestannahme zugunsten des Angeklagten" (UA 52/53).
b)
Diese Berechnung des Mindestumfangs der dem Angeklagten zur Last gelegten Teilakte begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Für die Annahme, es sei durchschnittlich alle zwei Wochen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen, bestehen nach den Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte. In gleicher Weise hätte das Landgericht von einer durchschnittlichen Häufigkeit von einmal in einer, drei oder vier Wochen ausgehen können. Es handelt sich bei der Annahme einer zweiwöchigen Begehungsweise somit um eine reine Vermutung der Strafkammer ohne tatsächliche Grundlage. Durch diese Berechnungsweise ist daher der Grundsatz, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt. Eine solche Schätzung läßt zudem die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte für Straftaten verurteilt wird, die er in Wirklichkeit gar nicht begangen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. September 1984 - 3 StR 403/84).
Da zur Zahl der Einzelakte keine genauen Feststellungen getroffen werden konnten - die Gedächtnisleistungen der vergewaltigten Frau haben infolge ihres hohen Alters "merklich nachgelassen", sie ist "nicht mehr imstande, bestimmte Ereignisse und Erlebnisse zeitlich richtig und in der zutreffenden Reihenfolge zuverlässig einzuordnen" (UA 47) -, durfte unter Anwendung des Zweifelssatzes nur von den sicher feststellbaren Einzelakten ausgegangen werden:
Der Angeklagte hatte insoweit eingeräumt, "in etwa 30 bis 35 Fällen" mit seiner Schwiegermutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; dabei "sei es noch ein- oder zweimal" nach dem Umzug im Jahre 1974 zum Geschlechtsverkehr gekommen (UA 31/32). Da die Tatzeiten und Tatorte nach dem Jahre 1974 so unbestimmt sind, daß eine verläßliche Einordnung nicht möglich ist, war von der Mindestzahl von dreißig Fällen abzüglich der möglichen zwei Fälle nach 1974 auszugehen. Von den somit verbleibenden achtundzwanzig Einzelakten ist jedoch noch ein Einzelakt aus folgenden Erwägungen abzuziehen: Bei sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer läßt sich ein Gesamtvorsatz in der Regel nicht schon bei der ersten Tat, sondern erst für die einer gewissen Anfangszeit der Gewöhnung und Einübung nachfolgenden, nunmehr Routinecharakter tragenden Taten rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 23. Mai 1978 - 5 StR 285/78, bei Holtz MDR 1978, 804, unter Hinweis auf BGHSt 2, 163, 167 f; Dreher/Tröndle 43. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 26 a). Da die erste Handlung des Angeklagten möglicherweise so lange zurück liegt, daß die Strafverfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB verjährt ist, mußte zugunsten des Angeklagten auch die erste Tat von der Verfolgung ausgenommen werden.
Wie ausgeführt können weitere Feststellungen zur Zahl der Einzelakte mit Sicherheit nicht mehr getroffen werden. Die Zahl der dem Angeklagten zur Last zu legenden Einzelakte ist daher auf siebenundzwanzig, begangen in der Zeit von 1964 bis 1974, festzusetzen. Dieser Sachverhalt muß der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.
c)
Diese erhebliche Einschränkung des Schuldumfangs hinsichtlich der Zahl und des Zeitraums der Begehung der Einzelakte strafbaren außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB) - von alle zwei Wochen einmal in rund achtzehn Jahren (UA 39) auf zugunsten des Angeklagten anzunehmenden nur siebenundzwanzig Fällen in zehn Jahren - hat zwingend die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. In Anbetracht des langen seit Beendigung der Tat (1974) verstrichenen Zeitraumes, der nicht erheblichen Intensität der Gewaltanwendung und der bisherigen Nichtvorbestraftheit des Angeklagten wird die naheliegende Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu prüfen sein. Wenn hiernach eine Strafe im Bereich von zwei Jahren in Betracht kommen sollte, wird zu bedenken sein, daß der Angeklagte gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch seine Versorgungsbezüge verlieren würde (BGH StV 1985, 454). Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 9. Juni 1987 verwiesen.
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