Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1983, Az.: 5 StR 634/83
Vernehmung; Kommissarische Vernehmung; Zeugen; Ausschluss des Verteidigers; Zulässigkeit; Drängen zur Lieferung von Betäubungsmitteln auf arglistige Weise durch Polizeibeamte als Verfahrenshindernis; Vernehmung von Zeugen durch eine beauftragte Richterin unter Ausschluss des Angeklagten und der Verteidigerin; Verlesung der Vernehmungsprotokolle in der Hauptverhandlung nach erfolgter Sperrerklärung durch das Gericht ; Pflicht zur Aufdeckung der Identität auch bei kommissarischer Zeugenvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 634/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.02.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EzSt StPO § 223 Nr. 8
- NStZ 1984, 178
- StV 1984, 58
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
Die kommissarische Vernehmung von Zeugen (hier: inländische und ausländische Polizeibeamte) unter Ausschluß des Verteidigers ist unzulässig.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, das sichergestellte Amphetamin eingezogen und 7.000,- DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Das behauptete Verfahrenshindernis liegt allerdings nicht vor. Der Angeklagte ist nach den hierfür allein maßgeblichen (bisherigen) Urteilsfeststellungen von den Polizeibeamten "M." und "J." nicht in arglistiger Weise zur Lieferung des Betäubungsmittels gedrängt worden. Imübrigen würde ein solches Vorgehen der Polizeibeamten auch kein - außerhalb der tatrichterlichen Hauptverhandlung feststellbares (§ 206 a StPO) - Verfahrenshindernis begründen. Der Senat neigt entgegen BGH NJW 1981, 1626 = MDR 1981, 683; Strafverteidiger 1982, 53 = NStZ 1982, 126 [BGH 02.12.1981 - 2 StR 492/81]; Strafverteidiger 1982, 151 = NStZ 1982, 156 [BGH 23.12.1981 - 2 StR 742/81] dazu, hierin einen aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Strafausschließungsgrund zu sehen.
2.
Das Urteil ist jedoch auf eine Verfahrensbeschwerde aufzuheben. Das Landgericht hat die Zeugen "M." und "J." durch eine beauftragte Richterin unter Ausschluß des Angeklagten und der Verteidigerin vernehmen lassen, ohne die Identität der Zeugen aufzudecken, weil sie nach der in entsprechender Anwendung des § 96 StPO abgegebenen Erklärung des Bundesministers des Innern "nur in dieser Form erreichbar sind und die Kammer eine derartige Sperrerklärung im vorliegenden Fall für notwendig und zulässig erachtet". "M." war schwedischer Polizeibeamter, "J." Beamter im Bundeskriminalamt. Das Landgericht hat die Niederschriften über ihre Vernehmungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen.
Dieses war nicht zulässig. Die Vernehmung der Zeugen durch die beauftragte Richterin verstieß in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz. Einmal ist § 68 StPO nicht beachtet worden. Danach ist der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu befragen. Die Vorschrift gilt auch bei der kommissarischen Zeugenvernehmung. Außerdem durfte die Verteidigerin nicht von den Vernehmungen ausgeschlossen werden. Der Senat verweist hierzu auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 - (DRiZ 1983, 488). Dieser bezieht sich in der Entscheidungsformel nur auf eine "Vertrauensperson der Polizei", jedoch trifft die Begründung auch auf andere Zeugen zu, also auch auf inländische und ausländische Polizeibeamte. Schließlich durfte auch der Angeklagte nicht von den Vernehmungen ausgeschlossen werden, und zwar schon deshalb nicht, weil sie an der Gerichtsstelle des Ortes stattfanden, wo er in Haft war (§ 224 Abs. 2 StPO).
Wegen dieser Mängel durften die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen "M" und "J." in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Der Angeklagte hat den Sachverhalt nur "teilweise" eingeräumt und zu Einzelheiten angegeben, sich nicht erinnern zu können. Außerdem hat er zu den Beweggründen der Tat eine von den Feststellungen abweichende Einlassung gegeben (UA S. 29).
3.
Zur Verfallanordnung wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel