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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1981, Az.: 2 StR 742/81

Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Bewertung der Tätigkeit eines agent provocateur; Bewertung der Tätigkeit eines polizeilichen Lockspitzels; Grenzen des tatprovozierenden Verhaltens eines polizeilichen Lockspitzels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1981
Aktenzeichen
2 StR 742/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 10.06.1981

Fundstellen

  • NStZ 1982, 156
  • StV 1982, 151-153

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Techniker Haykas M., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in B.-M. (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Das tatprovozierende Verhalten eines polizeilichen Lockspitzels kann bei einem nachhaltigen Einwirken auf den Täter zu einem auf den Angestifteten beschränkten Strafverfolgungsverbot bezüglich aller Taten führen, die infolge der Einflußnahme des Lockspitzels begangen wurden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Dezember 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Jugendkammer) vom 10. Juni 1981, soweit es nur ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der nicht vorbestrafte Angeklagte M. von einem iranischen Landsmann, der sich A. nannte, tatsächlich jedoch S. heißt und als V-Mann für die Polizei arbeitete, mehrfach gebeten, ihm Heroin zu besorgen. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab, erklärte sich aber schließlich bereit, im Januar 1981 bei einem Heroingeschäft mitzuwirken, an dem außer dem V-Mann der deutschen Polizei A. auch noch ein Angehöriger des amerikanischen CID beteiligt sein sollte. Aus nicht näher geklärten Gründen kam dieses Geschäft dann nicht zustande (UA S. 5). In der Folgezeit forderte der V-Mann A. den Angeklagten ständig auf, ihm Heroin zu besorgen (UA S. 6). Mitte Februar vermittelte ihm der Angeklagte dann 50 g Heroinzubereitung mit unbekanntem Heroinanteil und wenige Tage später 127,2 g Heroinzubereitung mit einem Heroinanteil von 7,15 g. Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten, "daß A. in ihm den Entschluß weckte, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, wobei A. den wochenlangen Widerstand und die Weigerung des M. durch ständiges Insistieren bis zur Bereitschaft, Heroin zu beschaffen, abbaute" (UA S. 15). Aus der Tatsache, daß A. dabei als V-Mann der Polizei handelte, will das Landgericht im vorliegenden Falle keine Konsequenzen ziehen. Der von dem V-Mann ausgehende Anstoß zu der hier abzuurteilenden Tat habe nämlich keinen noch nicht zur Tat entschlossenen Unbeteiligten getroffen, denn der Angeklagte habe bereits vorher bei den Verhandlungen zu dem nicht zur Durchführung gelangten Geschäft seine Bereitschaft zum Heroinhandel offenbart gehabt. Der V-Mann habe sich dann darauf beschränkt, "sich als Großdealer auszugeben und sich Heroin beschaffen zu lassen, wobei es M. überlassen blieb, das Heroin eigenverantwortlich zu besorgen" (UA S. 11). Der Angeklagte habe das Heroin von echten Dealern, d.h. von krimineller Seite beschafft. Allenfalls dann, wenn das Heroin auch noch von staatlicher Seite geliefert worden wäre, hätte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können, daß er von einem V-Mann der Polizei zur Tat angestiftet worden war (UA S. 14/15).

4

Dieser Bewertung der Tätigkeit eines agent provocateur kann nicht gefolgt werden.

5

Dem tatprovozierenden Verhalten eines polizeilichen Lockspitzels sind Grenzen gesetzt, deren Außerachtlassung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß in das Strafverfahren gegen den Täter hineinwirkt.

6

Bei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung - kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt. Hat ein im Auftrag oder mit Billigung staatlicher Behörden tätiger agent provocateur den Täter erst durch eine - im beschriebenen Sinne - erhebliche Einwirkung vom Wege des Rechts abgebracht, so setzte sich der Staat dem Vorwurf widersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aus, wenn er es nun unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn wieder auf den Weg des Rechts zurückzuführen. Dies kann innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltete (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 = NJW 1981, 1626). Ein solches Strafverfolgungsverbot tritt nicht nur dann ein, wenn bei einem von einem Lockspitzel veranlaßten Rauschgiftgeschäft Rauschgift von staatlicher Seite geliefert werden soll. Dies hat das Landgericht verkannt.

7

Im übrigen sind die Feststellungen zur Einwirkung des V-Mannes auf den Angeklagten unklar und zum Teil widersprüchlich. So führt die Strafkammer einerseits aus, der Angeklagte habe dem Drängen des V-Mannes A., ihm Heroin zu besorgen, wochenlang Widerstand geleistet (UA S. 15), stellt aber andererseits fest, die Einflußnahme des V-Mannes habe bei der hier abzuurteilenden Tat keinen "nicht entschlossenen Unbeteiligten" getroffen. Der V-Mann habe sich hier darauf beschränkt, sich als Großdealer auszugeben und sich Heroin beschaffen zu lassen (UA S. 10, 11). Dieser Widerspruch läßt sich auch nicht dahin auflösen, daß der Angeklagte den "wochenlangen Widerstand" nur vor dem zunächst geplanten, dann aber nicht durchgeführten Geschäft im Januar 1981 geleistet hatte. Zwar stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte spätestens "von diesem Zeitpunkt an" (Beteiligung an dem zuerst geplanten, aber nicht durchgeführten Geschäft) entschlossen und bereit gewesen sei, "mit A. im Heroingeschäft zu arbeiten" (UA S. 6). Andererseits bedurfte es - so die weiteren Feststellungen - auch dann noch ständiger Aufforderungen des V-Mannes, ehe ihm der Angeklagte Mitte Februar 1981 50 g und wenige Tage später 127,2 g Heroinzubereitung besorgte (UA S. 6, 7). Selbst wenn das Landgericht die Einflußnahme des V-Mannes bis zur Beteiligung des Angeklagten an dem ersten, nur geplanten Heroingeschäft bei der Bewertung der vollendeten Tat außer Betracht gelassen haben sollte, so wäre die Annahme, der V-Mann habe sich bei dieser Tat nur darauf beschränkt, "sich als Großdealer auszugeben", mit den anderen Feststellungen nicht zu vereinbaren.

8

Die weiteren "ständigen Aufforderungen" des V-Mannes sind auch nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil der Angeklagte durch seine Beteiligung an dem zunächst geplanten Geschäft schließlich hatte erkennen lassen, daß er grundsätzlich zu Heroingeschäften bereit sein werde. Seine Bereitschaft hatte er nämlich erst nach erheblicher Beeinflussung durch den Lockspitzel gezeigt; diese Einflußnahme durfte das Gericht im übrigen nicht schon deswegen unberücksichtigt lassen, weil sie nicht unmittelbar zu den beiden Teilakten des Handeltreibens mit Heroin, sondern zunächst zu dem für einige Zeit vorher geplanten, dann aber nicht zustandegekommenen Geschäft geführt hatte. Auch für die beiden Teilakte der fortgesetzten Tat kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht haben, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Angeklagten in den Hintergrund tritt.

9

Wird ein Täter von einem im Auftrage oder mit Billigung staatlicher Behörden tätigen agent provocateur vom Wege des Rechts abgebracht, dann kann das nicht nur für die erste von ihm geplante oder durchgeführte Tat, sondern für alle die Taten ein Strafverfolgungsverbot begründen, die infolge der nachhaltigen Einflußnahme des agent provocateur begangen wurden. Eine solche beachtliche Auswirkung tatprovozierenden Verhaltens kann jedenfalls für solche weitere Taten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Tat stehen und zu denen der polizeiliche Lockspitzel den Täter weiterhin anstiftet. Allerdings kann schon allein die Tatsache, daß ein Täter über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere Taten begeht, für die Gewichtung seines Verhaltens so bedeutsam sein, daß demgegenüber die Tatprovokation in den Hintergrund tritt.

10

Im vorliegenden Falle hat der agent provocateur in nachhaltiger Weise auf den Angeklagten eingewirkt. Zwischen der zunächst geplanten und der dann in zwei Teilakten durchgeführten fortgesetzten Tat besteht nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, und der polizeiliche Lockspitzel hat den Angeklagten auch zu beiden Teilakten dieser fortgesetzten Tat angestiftet. Der Senat kann die Sache jedoch nicht abschließend entscheiden. Die teils unklaren, teils widersprüchlichen Ausführungen zur Einflußnahme des polizeilichen Lockspitzels zwingen vielmehr dazu, das Verfahren zur weiteren Aufklärung über Art und Umfang seiner Tätigkeit an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

11

Die Einziehung wird hierdurch nicht berührt, da sie auch gegenüber den Mittätern des Angeklagten angeordnet wurde und das Verfahren insoweit rechtskräftig abgeschlossen ist.

Mösl
Müller
Maier
Theune
Zschockelt