Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1952, Az.: 1 StR 827/51
Rechtsfolgen der Rechtskraft des Strafbefehls; Nochmaliges Verfolgen derselben Straftat; Voraussetzungen für den Verbrauch der Strafklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 827/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Waldshut - 02.10.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 13 - 17
- MDR 1952, 628 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1150 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung und falsche uneidliche Aussage
Prozessgegner
Arbeiter Heinz Hugo D. aus K., geboren am ... 1927 in R.
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskraft des Strafbefehls hindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der im Strafbefehl nicht berücksichtigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 2. Oktober 1951, soweit das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Säckingen vom 4. Dezember 1950 - Cs 188/50 - wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, und eine Gefängnisstrafe von 4 Wochen festgesetzt. In ihm wurde er beschuldigt, in der Nacht zum 23. Juli 1950 auf der Landstrasse zwischen Beuggen und Riedmatt den ihm zu Fuss entgegenkommenden Kaufmann Richard Ra. mit dem unbeleuchteten Fahrrad angefahren und ihn dadurch durch Fahrlässigkeit körperlich verletzt zu haben (§ 230 StGB) sowie sich nach dem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person vorsätzlich durch die Flucht entzogen zu haben (§ 139 a StGB). Wegen der fahrlässigen Körperverletzung wurde die Geldstrafe, wegen der Unfallsflucht die Gefängnisstrafe festgesetzt. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 13. Dezember 1950 zugestellt. Er wurde rechtskräftig. Die Gefängnisstrafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüsst erklärt. Die Geldstrafe bezahlte der Angeklagte am 10. Januar 1951.
Bei dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der vom Angeklagten angefahrene Kaufmann Ra. kurz danach von dem schwachsinnigen Landwirt Johann H. überfallen und mit einer Holzbohle niedergeschlagen worden sei und dadurch den Tod erlitten habe. H. hatte zu der Zeit, als der Strafbefehl gegen den Angeklagten erging, die Tat gestanden, befand sich in Untersuchungshaft und wurde auf seinen Geisteszustand in einer Heil- und Pflegeanstalt beobachtet. Das Geständnis H. erwies sich später als unrichtig. Er wurde durch Beschluss des Landgerichts in Waldshut vom 15. Mai 1951 ausser Verfolgung gesetzt. In dem weiteren Verfahren gegen H. hatte sich der dringende Verdacht ergeben, dass der Angeklagte den Kaufmann Ra. nicht nur angefahren und verletzt habe, sondern dass Ra. an den durch das Anfahren erlittenen Verletzungen gestorben sei. Da der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen H. als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter eine vom wahren Hergang abweichende Schilderung des Unfalls gegeben hatte, wurde nunmehr gegen ihn Anklange wegen fahrlässiger Tötung und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erhoben und auch das Hauptverfahren deswegen gegen ihn eröffnet. Er ist vom Landgericht wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ist eingestellt worden. Das Landgericht hat sich dazu veranlasst gesehen, weil der Angeklagte wegen dieser Tat schon durch den rechtskräftigen Strafbefehl bestraft worden sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als das Verfahren eingestellt worden ist. Sie ist begründet.
Die Rechtsprechung hat stets angenommen, dem rechtskräftigen Strafbefehl könne für den Verbrauch der Strafklage nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Vielmehr sei eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfassten Tat dann zulässig, wenn sich diese Tat auf Grund der Hauptverhandlung als die Verletzung eines Strafgesetzes herausstellt, das nicht schon im Strafbefehlsverfahren angewendet worden ist und das eine erhöhte Strafbarkeit begründet (RGSt Bd 4 S 243; Bd 52 S 241; Bd 65 S 291). In diesem Sinne haben auch schon der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Juni 1951 - 3 StR 325/51 - und der 2. Ferienstrafsenat im Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 463/51 - entschieden, wenn diese Entscheidungen auch den in der Rechtsprechung bisher ausnahmslos vertretenen Grundsatz nicht ausdrücklich im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen erörtern. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Die vom Landgericht dagegen geäusserten Bedenken greifen nicht durch.
Der von der Rechtsprechung schon immer anerkannte und jetzt in Art. 103 Abs. 3 GG, aber auch in zahlreichen Landesverfassungen (z.B. Hessen Art. 22 Abs. 3, Rheinland-Pfalz Art. 6 Abs. 3) ausgesprochene Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, beruht auf folgendem Gedanken: Die Belange der Allgemeinheit fordern grundsätzlich, dass jede begangene strafbare Handlung entsprechend ihrem wahren Unrechts- und Schuldgehalt bestraft wird. Die folgerichtige Durchführung dieses Grundgedankens, die dazu führen müsste, dass eine neue Bestrafung möglich sein müsste, wenn sich herausstellte, dass die frühere Bestrafung dem wahren Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht entspricht, widerstreitet aber den der Rechtssicherheit und dem Schutze der persönlichen Freiheit dienenden gesetzlich festgelegten Wirkungen der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Den Widerstreit dieser Grundsätze hat das Gesetz in der Weise gelöst, dass es dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Schutzes der persönlichen Freiheit sowie dem Gebot der Billigkeit, einen Angeklagten wegen derselben Tat nicht mehrmals einem Strafverfahren zu unterwerfen, den Vorrang einräumt. Die dann allerdings mögliche unerwünschte Folge, dass die gerechte Ahndung einer Straftat nicht erreicht wird, weil dem Gericht bei der ersten Aburteilung der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der Angeklagte deshalb zu milde bestraft wurde, ist vernünftigerweise nur unter der Voraussetzung erträglich, dass der Richter im ersten Verfahren wenigstens die Möglichkeit hatte, die ihm zur Aburteilung unterbreitete Tat in ihrer wirklichen Gestaltung frei zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren. Diese Möglichkeit, die Tat nach allen Richtungen zu würdigen, besteht aber nur im ordentlichen Strafverfahren, dessen Kernstück die Hauptverhandlung ist, nicht dagegen im Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen, wo der Richter nicht in der Lage ist, die angeschuldigte Tat über die Grenzen der Anklage hinaus zu würdigen.
Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, war also mit der Einschränkung, die sich aus den vorstehend erörterten inneren Gründen ergibt, schon immer geltendes Recht. Er ergab sich aus den Vorschriften über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, deren Wirkungen nach der Art dieser Entscheidungen und der Grundlage, auf der sie ergingen, abgestuft waren. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass durch die Aufnahme dieses Grundsatzes in Art. 103 Abs. 3 GG an ihm inhaltlich etwas geändert und die durch Gesetz und Rechtsprechung gezogene Grenze zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Billigkeit anders als bisher bestimmt werden sollte. Der bisher schon geltende Rechtszustand wurde dadurch nur in den Rang eines Verfassunsgrundsatzes erhoben und dadurch mit besonderen Sicherungen umgeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann auch aus dem neu eingeführten § 373 a StPO nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Durch die Einfügung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 12. September 1950, das damit in diesem Punkte den durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 geschaffenen Rechtszustand wiederherstellte, wurde die alte Streitfrage durch den Gesetzgeber entschieden, ob die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf amtsrichterliche Strafbefehle anzuwenden sind. Da die Rechtsprechung einhellig der Meinung war, dass die Rechtskraft des Strafbefehls der Möglichkeit nicht entgegenstehe, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der im Strafbefehl nicht berücksichtigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet, ging der Streit nur dahin, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten auch bei vorangegangenem Strafbefehl möglich ist. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber mit der Entscheidung dieser Streitfrage, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, zugleich die Einschränkung der Rechtskraftwirkung beseitigen wollte, zu der die Rechtsprechung aus überzeugenden inneren Gründen bei Strafbefehlen im Vergleich zu den auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenen Urteilen gelangt war. Weder die amtliche Begründung zum Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 noch die Verhandlungen im Bundestag bieten einen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 373 a StPO, ohne dass sich diese Folge aus seinem Wortlaut ergab, die Rechtskraftwirkung von amtsrichterlichen Strafbefehlen in der hier erörterten Beziehung abweichend von der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte bestimmen wollte.
Dem Landgericht kann schliesslich auch darin nicht zugestimmt werden, dass unzureichende Ermittlungen, die zu einem der wahren Sachlage nicht gerecht werdenden Strafbefehl führen, auch im ordentlichen Verfahren oft den Strafrichter irreführen, so dass dann ein Urteil ergehe, das der wahren Sachlage nicht entspreche. Damit verkennt das Landgericht die Bedeutung der die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sowie das Gehör des Angeklagten verbürgenden Hauptverhandlung. Die Erkenntnismöglichkeiten, die sich dem Strafrichter in der Hauptverhandlung bieten, sind in einem auch noch so gewissenhaft geführten Ermittlungsverfahren und bei noch so gründlicher Durcharbeitung der schriftlich vorliegenden Ermittlungsvorgänge durch den Richter auch nicht annähernd gegeben.
Nach alledem ist an dem bisher von der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz festzuhalten. Der gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangene Strafbefehl hinderte somit nicht, dass er in diesem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen wurde. Soweit das Verfahren vom Landgericht eingestellt worden ist, muss das Urteil deshalb mit den Feststellungen aufgehoben werden. Sollte die neue Verhandlung zur Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung führen und das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkennen, so ist, wie der BGH im Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 463/51 - entschieden hat, nicht etwa die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Strafe anzurechnen, sondern die Rückzahlung der Geldstrafe anzuordnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann