Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1951, Az.: 3 StR 463/51
Strafbarkeit von rechtsgeschäftlichem Verkehr mit Minderjährigen bei Vorliegen einer Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters; Maßgeblichkeit von bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten bei der Auslegung des Gesetzesüber den Verkehr mit unedlen Metallen; Anordnung der Rückzahlung einer durch rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe bei Verurteilung eines Täters zu Freiheitsstrafe i.R.e. späteren Strafverfahrens unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten; Anrechnung einer festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe auf eine i.R.e. späteren Strafverfahrens ergangene neue Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 463/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 12.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 759 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1951, 760 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 894 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Redaktioneller Leitsatz
Das Gesetz stellt jeden rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Minderjährigen unter Strafe. Bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte müssen bei Auslegung des Gesetzes ausscheiden. Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters schliessen deshalb die Strafbarkeit des Ankaufs von Minderjährigen nicht aus.
Ist die durch rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe bezahlt und wird der Täter in einem späteren Strafverfahren wegen derselben Tat unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, zu Freiheitsstrafe verurteilt, so ist nicht die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Strafe anzurechnen, sondern die Rückzahlung der Geldstrafe anzuordnen (im Anschluss an RG 1. Strafsenat - RGSt 54, 283 - und 5. Strafsenat - RGSt 69, 93 -; gegen RG 2. Strafsenat - RGSt 52, 183 und 3. Strafsenat - Recht 1920 Nr. 3288 -).
In der Strafsache
...
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde dem Angeklagten jede selbständige und unselbständige Ausübung eines Berufes oder Gewerbes im Handel mit Altmetallen jeder Art auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Strafkammer stellt zunächst fest, dass der Angeklagte in sechs Fällen Altmetall (Blei, Kupfer und Zink) von Minderjährigen in seinem Gewerbebetrieb angekauft hat, obwohl ihm eine Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen nicht erteilt war. Das Urteil findet hierin Vergehen nach den§§ 1, 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Hiergegen wendet sich die Revision in mehrfacher Hinsicht:
a)
Sie rügt zunächst, dass sich die Strafkammer nicht mit den widerspruchsvollen Aussagen der minderjährigen Zeugen auseinandergesetzt habe; diese seien praktisch nur gefragt worden und hätten von sich aus so gut wie nichts ausgesagt. Obwohl die Revision ausdrücklich nur auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird, könnte in diesen Ausführungen die Rüge einer Verletzung der§§ 267 Abs. 1 und 69 StPO erblickt werden. Nach § 267 Abs. 1 StPO sind aber nur diejenigen Tatsachen anzugeben, die den äusseren und inneren Tatbestand des angewendeten Gesetzes belegen, so dass der Tatrichter nicht verpflichtet ist, den Gang der Ermittlung dieser Tatsachen darzulegen. Im übrigen lässt sich aus den Ausführungen der Revision nicht entnehmen, dass den Zeugen etwa nichtGelegenheit gegeben worden wäre, sich im Zusammenhang zu äussern, wie es § 69 Abs. 1 Satz I StPO vorschreibt (vgl. RGSt 74, 35).
b)
Ein Vergehen nach § 1 des genannten Gesetzes ist nach Ansicht der Revision deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte die Ankäufe nicht im eigenen Namen, sondern als Annahmestelle einer Kölner Metallgrosshandlung getätigt habe. Die Strafkammer hat sich jedoch mit dieser Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei der Vereinbarung mit der Kölner Firma um eine Finte zur Umgehung des Gesetzes handle. Damit ist zugleich klargestellt, dass der Angeklagte die Ankäufe im Bewusstsein fehlender Erlaubnis getätigt hat. Die gegen die Überzeugung und tatsächliche Feststellung der Strafkammer gerichteten Angriffe sind unbeachtlich.
c)
Bei der Verurteilung nach § 5 des genannten Gesetzes vermisst die Revision eine ausreichende Feststellung des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte habe die das Altmetall anbietenden Kinder nur als Boten der Eltern angesehen und sich gemäss polizeilicher Weisung zunächst Bescheinigungen derselben und später auch deren Personalausweise vorlegen lassen. Infolgedessen habe sich der Angeklagte für berechtigt gehalten, die Altmetalle anzunehmen. Diese Ausführungen stehen in ihrer Allgemeinheit in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Danach haben nur der minderjährige Gerd R. und der minderjährige Karl-Werner M. eine Bescheinigung des Erziehungsberechtigten vorgelegt; der letzte übrigens nicht bei jedem Verkauf. Bei den anderen minderjährigen Dieben hat der Angeklagte die Annahme des Altmetalls nicht von der Vorlage einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht. Den Personalausweis eines Erziehungsberechtigten hat lediglich Wolf-Dieter Sch. vorgezeigt; er hatte ihn jedoch zu Hause entwendet. Dagegen ist der Revision einzuräumen, dass das Urteil in den Fällen, in denen eine Bescheinigung oder der Personalausweis des Erziehungsberechtigten tatsächlich vorgelegt wurde, eine klare Stellungnahme zum inneren Tatbestand vermissen lässt. Im Falle Wolf-Dieter Sch. hat die Strafkammer im Gegensatz zu den anderen Fällen ein vorsätzliches Vergehen nach§ 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verneint, ohne dass erkennbar wäre, warum die Vorlage des Personalausweises rechtlich anders beurteilt werden soll, als die Vorlage einer Bescheinigung des Erziehungsberechtigten. Das Urteil will in diesem Falle deshalb keinen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten erheben, weil er der Ansicht gewesen sein könne, dass die Mutter des minderjährigen Sch. selbst als Verkäuferin auftrete und ihren Sohn nur als Boten schicke. Hierbei wird nicht klargestellt, ob die Strafkammer einen Ankauf unter dieser Voraussetzung für erlaubt hält und infolgedessen den Vorsatz wegen Irrtumsüber das Vorliegen dieser Voraussetzung verneinen will oder ob sie davon ausgeht, dass der Ankauf auch in diesem Falle verboten sei, der Angeklagte ihn aber entschuldbar für erlaubt gehalten habe.
Das Reichsgericht hatte in RGSt 60, 400 entschieden, dass das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters die Strafbarkeit des Erwerbs von Minderjährigen nicht beseitige, weil das Verbot nach der unzweideutigen Fassung des Gesetzes ausnahmslos gelte, und weil eine ausreichende Bekämpfung der diebischen Neigungen Minderjähriger andernfalls nicht gewährleistet sei. Die Frage, ob eine Bestrafung auch dann einzutreten habe, wenn die Minderjährigen als Vertreter ihrer Eltern verkaufen, hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung offen gelassen. Die Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen. Wenn der Zweck des Gesetzes erreicht werden soll, dann müssen bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte bei Auslegung des § 5 a.a.O. überhaupt ausscheiden. Der vorliegende Fall (Entwendung des Personalausweises) ist keine Ausnahme. Die Praxis zeigt in steigendem Masse, dass die minderjährigen Diebe auf irgendeine Weise die Ermächtigung ihrer Eltern vortäuschen. Auf solche Umstände darf es nicht ankommen. Das Gesetz will die Minderjährigen ausnahmslos aus dem Altmetallhandel ausschalten und stellt deshalb jeden unmittelbaren Verkehr mit Minderjährigen unter Strafe; der Altmetallhändler muss den Ankauf von Minderjährigen stets ablehnen. Selbst wenn das Einverständnis, der Auftrag oder die Vollmacht der Eltern wirklich vorliegen, bleibt die unmittelbare Abnahme von Minderjährigen strafbar. Folglich ist es unerheblich, ob die Minderjährigen entsprechende schriftliche Erklärungen ihrer Eltern vorlegen und ob diese Bescheinigungen echt oder gefälscht sind. Wenn aber der Ankauf auch bei wirklich bestehender Vollmacht verboten ist, dann kann sich der Altmetallhändler auch nicht damit entschuldigen, dass er an die Vollmacht des Minderjährigen geglaubt und die Bescheinigung für echt gehalten habe. Nur wenn die Eltern selbst und unmittelbar als Verkäufer auftreten, der Altmetallhändler also die persönliche unmittelbare Beziehung zu ihnen aufnimmt, scheidet der Tatbestand des § 5 a.a.O. aus.
Von dieser Rechtslage war bei der Prüfung des inneren Tatbestandes auszugehen, wobei es keinen Unterschied begründen kann, ob die Minderjährigen eine Bescheinigung oder den Personalausweis des Erziehungsberechtigten vorgelegt haben. Insoweit sind die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend, weil die Strafkammer möglicherweise von einer rechtsirrigen Auffassung über den äusseren Tatbestand des§ 5 a.a.O. ausgegangen ist und es ausserdem an jeder Erörterung darüber fehlt, welche Umstände den Angeklagten veranlasst haben, den Ankauf bei Vorlage einer Bescheinigung oder des Personalausweises für zulässig zu halten. In diesem Zusammenhang ist gegebenenfalls auch die Prüfung geboten, ob nicht ein fahrlässiges Vergehen nach den§§ 5, 16 Abs. 2 a.a.O. vorliegt.
II.
Soweit die Revision die Verurteilung wegen Hehlerei angreift, richtet sie sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und ist daher insoweit unbeachtlich. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze ist bei dieser Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Die Bemerkung des Urteils bei Erörterung des inneren Tatbestandes der Hehlerei, der Angeklagte habe wissen müssen, dass man "unmöglichso viel Metall auf der öffentlichen Kippe finden könne", ist kein Widerspruch zur Verneinung der gewerbsmässigen Hehlerei mit der Begründung, dass die Menge des nachgewiesenermassen gestohlenen Metalls im Verhältnis zu den sonstigen Altmetallankäufen nur gering gewesen sei. Diese unterschiedliche Mengenangabe ist kein Widerspruch, sondern beruht darauf, dass in beiden Fällen, der zur Prüfung stehenden Frage entsprechend, ein verschiedener Vergleichsmaßstab gewählt wurde.
Jedoch leidet das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei an anderen wesentlichen Mängeln und Unklarheiten, die seine Aufhebung in vollem Umfang erforderlich machen. Ob dem Angeklagten auch die Ankäufe durch seine Ehefrau zur Last gelegt werden sollen, bleibt zweifelhaft. Wieviel Einzelfälle der Hehlerei festgestellt sind, lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das Urteil beschränkt sich auf den Hinweis, der Angeklagte habe sich darüber hinaus (nämlich ausser den Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen) "in einer Reihe von Fällen" der Hehlerei schuldig gemacht; aus dieser Reihe wird jedoch nur der Ankauf von Karl-Werner M. ausdrücklich erörtert. Ursache dieser Unklarheiten ist die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs, durch die sich die Strafkammer - ebenfalls irrigerweise - der genauen Feststellung der Einzelhandlungen enthoben glaubte. Dass der Angeklagte "die strafbaren Handlungen in schrittweiser Ausführung eines einmal gefassten Vorsatzes begangen hat", begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang, weil der Gesamtvorsatz sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg erstrecken muss. Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist weder festgestellt, noch nach den Umständen des Sachverhalts feststellbar. Aus demselben Grunde sind auch die summarischen Schlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten unzureichend. Wenn sich dieser Vorsatz insbesondere daraus ergeben soll, dass der Angeklagte des öfteren Altmetall von den Minderjährigen erworben habe, so besteht der Verdacht, dass die Strafkammer diesen Umstand irrigerweise auch für die ersten Ankäufe verwertet hat. Zwar waren für die Überzeugung des Tatrichters auch zahlreiche andere Gesichtspunkte massgebend. Das schliesst aber nicht aus, dass die unzureichende summarische Betrachtungsweise das Beweisergebnis in einzelnen Fällen fälschlich beeinflusst hat.
III.
Die Revision rügt ferner, das Urteil verletze den Grundsatz "ne bis in idem", da der Angeklagte durch Strafbefehl vom 5. Januar 1951 wegen unerlaubten Handels mit unedlen Metallen, also wegen derselben Straftat, rechtskräftig verurteilt worden sei. Nach den Akten 9 Cs 2/51 des Amtsgerichts Remscheid ist am 5. Januar 1951 ein Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen worden mit der Beschuldigung, zu Remscheid im Jahre 1950 fortgesetzt handelnd ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräusserung erworben zu haben. Dieser Strafbefehl war vor der Hauptverhandlung vom 12. März 1951 rechtskräftig geworden. Die Geldstrafe von 100 DM hatte der Angeklagte bereits am 18. Januar 1951 bezahlt. Gleichwohl ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat für den Verbrauch der Strafklage nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Vielmehr ist eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfassten Tat dann zulässig, wenn sich diese Tat auf Grund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt 56, 253; 65, 292). Das ist hier der Fall, so dass der rechtskräftige Strafbefehl einer nochmaligen Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nicht entgegenstand. Jedoch hätte die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass die Geldstrafe bereits bezahlt war. Darüber, wie dies zu geschehen hat, war eine einheitliche Rechtsprechung des Reichsgerichts noch nicht erzielt worden. Während der 2. Strafsenat (RGSt 52, 183) und der 3. Strafsenat (Recht 1920, Nr. 3288) annahmen, dass die bereits bezahlte Geldstrafe nach dem im Strafbefehl festgesetzten Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe auf die neue Freiheitsstrafe anzurechnen sei, vertraten der 1. Strafsenat (RGSt 54, 283) und der 5. Strafsenat (RGSt 69, 93) die Auffassung, dass das Urteil die Rückzahlung der Geldstrafe anordnen müsse. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Auffassung an. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Verurteilung diejenige durch den Strafbefehl grundsätzlich hinfällig wird. Ist daher die Geldstrafe noch nicht bezahlt, so kommt, wieallgemein anerkannt ist, eine Anrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht; vielmehr entfällt in diesem Falle die Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe. Folgerichtig muss die Rückzahlung angeordnet werden, wenn eine Geldstrafe, deren rechtliche Grundlage wegfällt, bereits bezahlt ist. Ein zwingender Grund, die nach dem Gesetz eingetretene Gefängnisstrafe als durch Zahlung der Geldstrafe teilweise verbüsst zu erklären, ist nicht ersichtlich. Nur dann ist die Anrechnung der durch Strafbefehl verhängten Strafe geboten, wenn ihre Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn also der Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt hatte und diese bereits verbüsst ist.
IV.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere hat die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, das verwerfliche Verhalten zahlreicher Schrotthändler dem Angeklagten zur Last gelegt, sondern berücksichtigt, dass dieses Verhalten zu einem erschreckenden Ansteigen der Schrottdiebstähle geführt hat. Dies ist zulässig. DasÜberhandnehmen gleichartiger Delikte und die Abschreckung Gleichgesinnter können ohne Rechtsirrtum strafschärfend mitberücksichtigt werden, wenn auch grundsätzlich die Gesichtspunkte der persönlichen Schuld den Vorrang haben.
Dagegen ist das gegen den Angeklagten verhängte Berufsverbot bisher nicht ausreichend begründet. Die Ansicht der Revision, diese Massnahme stelle eine unerträgliche Härte dar, kann allerdings das Urteil nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, als das Berufsverbot gegen einen Täter verhängt worden ist, dem die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Berufes nicht erteilt war. Die gesetzwidrige Berufsausübung kann keine Begünstigung des Angeklagten gegenüber zugelassenen Altmetallhändlern herbeiführen. Die Strafkammer beschränkt sich jedoch zur Begründung des Berufsverbots fehlerhafterweise auf den allgemeinen Hinweis, dass der Angeklagte die ihm erteilte Gewerbeerlaubnis zum Handel mit Knochen, Lumpen und Eisenschrott wiederholt zum hehlerischen Ankauf von Buntmetallen missbraucht habe und dass daher das Berufsverbot zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung notwendig sei. In Anbetracht der wiederholten Straffälligkeit und der damit bewiesenen beruflichen Unzuverlässigkeit sei auch eine Verbotsdauer von fünf Jahren (gesetzliche Höchstdauer) geboten. Dieser summarische Hinweis ohne Berücksichtigung der näheren Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wird der einschneidenden Wirkung der Massregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen nicht gerecht (RG DJ 1939, 819). Die Strafkammer hat offenbar auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (RGSt 74, 55). Notwendigerweise bedarf es daher der Erörterung, ob nicht bereits die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Er war im Zeitpunkt der Tat erst einmal mit einer Geldstrafe von 100 DM wegen fahrlässiger Metallhehlerei bestraft worden. Eine Freiheitsstrafe hat er überhaupt noch nicht erlitten. Das Berufsverbot ist unter diesen Umständen unzureichend begründet. Es ist auch bedenklich, wenn die Strafkammer die Tatsache der wiederholten Straffälligkeit sowohl zur Begründung des Berufsverbots an sich, als auch zur Verhängung des gesetzlichen Höchstmasses verwendet.
Krauss
Koeniger
Dr. Dotterweich
Baldus