Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 3 StR 325/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 325/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.11.1950
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter
Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. November 1950 hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und des Ausspruches über die Gesamtstrafe samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wegen der gefährlichen Körperverletzung, begangen an den Zeugen Josef und Friedrich N., wird unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse eingestellt.
Wegen der an der Zeugin Ursula N. verübten gefährlichen Körperverletzung und wegen der Gesamtstrafenbildung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei, wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat seine Revision zulässigerweise auf den Ausspruch über die Körperverletzung beschränkt und sie damit begründet, er sei wegen derselben Tat bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 19. Oktober 1950 rechtskräftig bestraft worden.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Die Frage des Verbrauchs der Strafklage ist ebenso wie die der Rechtshängigkeit einer Strafsache nicht nur eine verfahrensrechtliche, sondern auch eine sachlichrechtliche (vgl RGSt 67, 53). Da der Angeklagte die Sachrüge erhoben hat, hat das Revisionsgericht die Tatsachen, die der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens entgegenstehen, in jeder Lage von Amts wegen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist der Inhalt der Akten und der Beiakten einer Prüfung zu unterziehen.
Die Anklageschrift in der vorliegenden Sache ist in 5. September 1950 eingereicht, Termin zur Hauptverhandlung ist vom Strafkammervorsitzenden am 24. September 1950 bestimmt worden. Damit war die Rechtshängigkeit der Sache vor dem Landgericht begründet worden. Sie stand der weiteren Anklageerhebung entgegen (vgl RGSt 58, 85 [88]; 56, 251). Demnach hätte das später, nämlich erst im Oktober 1950 angerufene Amtsgericht über die bei ihm erhobene Strafklage nicht sachlich entscheiden dürfen, sondern das Verfahren einstellen müssen (vgl RGSt 55, 186; 67, 53[56]).
Das ist jedoch nicht geschehen, weil die Personen, welche die amtsgerichtliche Strafsache behandelten, von dem beim Landgericht anhängigen Strafverfahren keine Kenntnis hatten. Deswegen wurde der von der Amtsanwaltschaft beantragte Strafbefehl, lautend auf 50 DM ersatzweise 10 Tage Gefängnis, in 29. Oktober 1950 erlassen und dem Angeklagten am 29. November 1950, also nach seiner am 6. November 1950 erfolgten Aburteilung durch das Landgericht, zugestellt. Infolge Einspruchsverzichts wurde er in gleichen Tage rechtskräftig.
Durch rechtskräftige Aburteilung einer Tat tritt Verbrauch der Strafklage ein. Doch ist die materielle Rechtskraft des Strafbefehls der eines Urteils nicht völlig gleich, weil beim Erlasse des Strafbefehls dem Gericht die Möglichkeit zur Umgestaltung der Strafklage fehlt. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert die nochmalige Bestrafung wegen der nämlichen Tat nur insoweit, als sie durch ihn erschöpfend gewürdigt ist. Ist das hinsichtlich eines rechtlichen Gesichtspunktes nicht geschehen, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, so steht in diesem Umfang einer erneuten Aburteilung nichts im Wege.
Hier ist der Strafbefehl erlassen worden wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, begangen durch Misshandlung der Zeugen Josef und Friedrich N.. Das angefochtene Urteil kommt ebenfalls zur Bejahung eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, allerdings verübt durch Misshandlung der Zeugen Josef, Friedrich und Ursula N.. Darüber, warum trotz des Angriffs auf mehrere Personen nur ein einziges Vorgehen der Körperverletzung angenommen worden ist, hat sich weder das Amtsgericht im Strafbefehl noch das Landgericht im Urteil geäussert. Beide Tatrichter haben sich über die Prüfung und Erörterung der Frage hinweggesetzt, ob etwa unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit das Verhalten des Angeklagten als tateinheitliche Verletzung der drei Personen angesehen werden kann.
Für eine solche Annahme ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keine zureichenden Anhaltspunkte. Werden mehrere. Personen durch Handlungen eines oder mehrerer Täter körperlich verletzt, so ist regelmässig Tatmehrheit gegeben. Auch im vorliegenden Fall spricht der äussere Ablauf des Vorgangs, wegen dessen der Angeklagte der Körperverletzung beschuldigt wird, eindeutig für diese Auffassung. Der Angeklagte wäre also dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung für schuldig zu erkennen gewesen.
Soweit er im Strafbefehl wegen des Angriffs auf Josef und Friedrich N. - obwohl rechtlich unzutreffend wegen nur eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung - verurteilt worden ist, darf gegen ihn nicht noch einmal eine Strafe verhängt werden. Der Umstand, dass der Strafbefehl erst nach dem Erlasse des landgerichtlichen Urteils zugestellt worden ist, ist ohne Belang. Massgebend ist die Entscheidung, die zuerst rechtskräftig geworden ist (RGSt 30, 340). Durch die Rechtskraft des Strafbefehls wurde der vorherigen landgerichtlichen Aburteilung des Angeklagten wegen Misshandlung des Josef und des Friedrich N. infolge Verbrauchs der Strafklage der Boden entzogen.
Anders liegt die Sache im Falle der Ursula N.. Ihr gegenüber ist die Tat von einen unbekannten Begleiter des Angeklagten verübt worden. Dieses Verhalten hat das Landgericht mit Recht dem Angeklagten zur Last gelegt, weil jeden von mehreren gemeinschaftlich handelnden Mittätern das Tun des anderen Beteiligten strafrechtlich zuzurechnen ist. Die Verletzung der Ursula N. war nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Strafverfahrens. Insoweit handelt es sich um ein vom Strafbefehl nicht erfasstes selbständiges Vergehen, gegen dessen gesonderte Bestrafung - gegebenenfalls Behandlung nach § 154 StPO - schon nach allgemeinen Grundsätzen keine Bedenken bestehen.
Da der im angefochtenen Urteil über Körperverletzung ergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden kann, musste das Urteil in diesen Umfange und wegen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Wegen der Misshandlung des Josef und des Friedrich N. war das Verfahren einzustellen. Wegen der Misshandlung der Ursula N. und der Neubildung der Gesamtstrafe war Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten.
Soweit Einstellung erfolgt ist, treffen die Kosten die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO.
Dr. Koeniger
Scharpenseel
Baldus
Ludwig