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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1974, Az.: 3 AZR 590/73

Zusage einer Altersversorgung; Ausscheiden nach langjähriger Betriebszugehörigkeit; Kündigungsschutzprozeß; Verfall der Versorgungsanwartschaft; Gesonderte Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1974
Aktenzeichen
3 AZR 590/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.10.1973 - 8 Sa 382/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 333 - 338
  • VersR 1975, 627

Amtlicher Leitsatz

1. Ist eine Altersversorgung für den Fall zugesagt, daß der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr in den Diensten des Arbeitgebers erreicht, und scheidet der Arbeitnehmer im Jahre 1971 im Alter von 56 Jahren nach einer Betriebszugehörigkeit von 32 Jahren aus, weil auf seinen Antrag in einem Kündigungsschutzprozeß das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufgehoben hat, dann ist seine Versorgungsanwartschaft verfallen, wenn sie auf seinen Antrag hin vom Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Kündigungsentschädigung berücksichtigt und nicht gesondert geltend gemacht worden ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer im Dezember 1972 die Aufrechterhaltung der Versorgungszusage verlangt.

2. Die Rechtsprechung des BAG über die Unverfallbarkeit von Ruhegeldanwartschaften gilt für diesen Fall nicht (vgl. die Urteile des Senats v. 10.3.1972 - 3 AZR 278/71 = VersR 72, 735 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt (2. Leitsatz) und vom 16.3.1972 - 3 AZR 191/71 = VersR 73, 139 (L) = AP Nr. 9 zu § 61 KO (zu I. 2. c) der Gründe)).