Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 7.69
Anfechtung eines Einberufungsbescheides mit Zurückstellungsgründen; Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb; Umfang der Aufklärungspflichten des Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 7.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 27.11.1968 - AZ: 168-I/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. November 1968 wird aufgehoben, soweit der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Bayreuth vom 14. August 1968 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 25. September 1968 aufgehoben worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über seine Einberufung zum vollen Grundwehrdienst. Er macht geltend, er sei unentbehrlich für die Erhaltung und Fortführung der elterlichen Landwirtschaft angesichts des schlechten Gesundheitszustandes seiner Eltern und des Umstandes, daß weitere Arbeitskräfte auf dem Hof nicht zur Verfügung stünden. Nach erfolglosem Widerspruch hat er das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Begehren, das Kreiswehrersatzamt zu verpflichten, ihn auf die Dauer eines Jahres vom Wehrdienst zurückzustellen und den Einberufungsbescheid mit dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihn nur zum verkürzten Grundwehrdienst heranzuziehen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "vorsorglich" beantragt, Beweis zu erheben über die gesundheitlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers, insbesondere zu der Frage, wie weit sie noch in der Lage seien, landwirtschaftliche Arbeiten zu leisten. Das Verwaltungsgericht hat keinen entsprechenden Beweis erhoben. Über die Ablehnung des Beweisantrages hat es nicht durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Gerichtsbeschluß entschieden. Es hat durch Urteil vom 27. November 1968 den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die Klage müsse schon deshalb Erfolg haben, weil die Wehrbehörden früher schon zweimal durch Zurückstellungen anerkannt hätten, daß die Einberufung des Klägers angesichts der Lage im elterlichen Betrieb zu einer besonderen Härte führen würde. Inzwischen seien die Verhältnisse nicht besser, sondern wesentlich schlechter geworden. Der Vater des Klägers sei infolge seines vorgealterten Zustandes, von dem sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschafft habe, nicht mehr fähig, neben seiner kaufmännischen und koordinierenden Tätigkeit in seinem Steinbruch und seinem Fuhrgewerbe noch wesentlich in der in der Umstellung auf Viehzucht begriffenen Landwirtschaft mitzuarbeiten. Auch die Mutter des Klägers falle wegen ihres durch einen Unfall herbeigeführten schlechten Gesundheitszustandes für die Mitwirkung auf dem Hofe aus. Die beiden Brüder des Klägers seien anderweitig beschäftigt und stünden deshalb für die Landwirtschaft nicht zur Verfügung. Diese Gründe müßten zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen. Die Frage, ob sich die bestehende Härte durch die Verbesserung des Betriebsablaufs nach der geplanten Umstellung des Betriebes auf Viehzucht oder durch das spätere Hinzukommen von Hilfskräften in absehbarer Zeit beheben lasse, sei von den Wehrbehörden noch nicht geprüft worden; deshalb habe das Gericht dem weitergehenden Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zurückstellung bzw. zur Anordnung eines verkürzten Grundwehrdienstes zu verpflichten, nicht entsprechen können, sondern insoweit die Klage abweisen müssen.
Gegen dieses Urteil, gegen das die Revision nicht zugelassen ist, wendet sich die Beklagte mit der Verfahrensrevision. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, über ihren Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung durch zu verkündenden Beschluß zu entscheiden; es habe ferner die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Einem von ihm gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 26. März 1969 mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Vollziehung des Einberufungsbescheids bis zum 30. November 1969 ausgesetzt worden ist.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als Verfahrensrevision zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), weil mit ihr Mängel des Verfahrens gerügt werden, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann (BVerwGE 28, 22). Sie führt zu dessen Aufhebung, soweit es der Klage stattgibt, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Soweit es die Klage abweist, unterliegt es nicht der Prüfung im Revisionsverfahren. Insoweit ist es rechtskräftig geworden, weil der Kläger keine Revision oder Anschlußrevision eingelegt hat.
Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen nach Möglichkeit vollständig zu erforschen, ist begründet.
Der nach der genannten Verfahrensvorschrift gebotene Umfang der Aufklärungspflicht wird bestimmt durch die Rechtsauffassung der gerichtlichen Tatsacheninstanz. Auf Vorgänge, die nach ihrer rechtlichen Beurteilung für ihre Entscheidung unerheblich sind, kann sich ihre Aufklärungspflicht sinnvollerweise nicht erstrecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nachzugehen, die Klage habe, soweit sie auf die Aufhebung des Einberufungsbescheids gerichtet ist, schon deshalb Erfolg haben müssen, weil die Wehrersatzbehörden bereits zweimal durch vorangegangene Zurückstellungsentscheidungen anerkannt hätten, daß unter den beim Kläger und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bestehenden tatsächlichen Verhältnissen die Einberufung zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte führen würde. Diese Ausführungen könnten den Schluß nahelegen, das Verwaltungsgericht sei in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß aus einer wegen eines bestimmten Sachverhalts gewährten wiederholten Zurückstellung eine Bindung der Wehrersatzbehörden dahin erwächst, von einer späteren Einberufung des Wehrpflichtigen auch dann abzusehen, wenn die den Zurückstellungsentscheidungen zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse in Wirklichkeit den früher angenommenen Zurückstellungstatbestand nicht erfüllen. Bei einer solchen Rechtsansicht hätte es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung haben können, ob im Einberufungszeitpunkt ein Sachverhalt gegeben war, der zur Zurückstellung hätte führen können. Entscheidungserheblich wäre vielmehr nur die Frage gewesen, ob das vom Kläger gegen den Einberufungsbescheid verteidigungsweise eingesetzte Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht mit demjenigen übereinstimmte, das zuvor bereits zweimal zu seiner Zurückstellung durch die Wehrersatzbehörden geführt hatte. Dazu hätte es einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts nicht bedurft.
Indessen beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf den dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es würdigt vielmehr unbeschadet seiner entgegenstehenden Rechtsausführungen das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf derzeit gegebene Zurückstellungsgründe selbst und zieht unter Mißbilligung der Auffassung der Wehrbehörden den rechtlichen Schluß, der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG habe im Einberufungszeitpunkt vorgelegen, und der Einberufungsbescheid sei deshalb rechtswidrig. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar leiten lassen von dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß ein Wehrpflichtiger im Sinne der genannten Vorschrift für den elterlichen oder eigenen Betrieb nur dann unentbehrlich ist, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; zuletzt Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 -).
Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger in diesem Sinne für die Erhaltung und Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich war, hat sich das Verwaltungsgericht auf den Sachvortrag des Klägers und auf seinen persönlichen Eindruck gestützt, den es in der mündlichen Verhandlung von dem Gesundheitszustand des anwesenden Vaters des Klägers gewonnen hat. Das wäre jedoch mit der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO nur vereinbar gewesen, wenn die Beklagte zum Sachvortrag des Klägers jede substantiierte Erklärung unterlassen hätte (Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 40]), und wenn das Gericht ferner überzeugend dargelegt hätte, daß es in hinreichendem Maße über diejenige Sachkunde verfüge, die erforderlich ist zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Eltern des Klägers aus gesundheitlichen Gründen für die Mitarbeit in der Landwirtschaft ausfallen und welche betrieblichen Auswirkungen sich aus der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers und seiner etwaigen Ersetzung durch eine vorübergehend einzustellende Hilfskraft ergeben würden (Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 -). Ein Nachweis der Sachkunde des Gerichts ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Andererseits hat die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht, aus denen sich ergibt, daß sie die Sachdarstellung des Klägers bestreitet. Diese Ausführungen waren so hinreichend substantiiert, daß das Verwaltungsgericht zur Erfüllung der Aufklärungspflicht gehalten war, alle sachdienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um den wahren Sachverhalt festzustellen.
Da unter diesen Umständen die Revision der Beklagten schon auf Grund ihrer auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützten Rüge Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen muß, braucht auf die weitere Rüge der Beklagten nicht eingegangen zu werden, das Urteil beruhe auch auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, über den in der mündlichen Verhandlung "vorsorglich" gestellten Beweisantrag durch Beschluß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf