Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1996, Az.: 5 StR 119/96
Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises als Handeltreiben; Handeltreiben nach Beschlagnahmung der Ware; Eintreibung und Weiterleitung des Kaufpreises als Hilfeleisten i. S. d. § 257 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.09.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 85-86 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 662-664
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
1. Baris B., geboren am ... 1959 in C. (T.),
2. Bahattin Ö., geboren am ... 1936 in M. (T.),
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. Mai 1996
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und Ö. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Ö. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es auf die von dem Angeklagten B. erhobenen Verfahrens rügen nicht ankommt.
I.
Die getroffenen Feststellungen belegen ein von dem Angeklagten B. begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und eine von dem Angeklagten Ö. begangene Beihilfe hierzu nicht.
1.
Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Ein in der Türkei ansässiger "Ce." hatte Heroin in erheblichen Mengen nach Berlin geliefert. An diesem Geschäft waren die Brüder Hüseyin E. und Selahattin E. beteiligt. Selahattin E. hatte "einen schwunghaften Handel" mit Heroin betrieben. Heroinübergaben durch Selahattin E. an Abnehmer hatten im Berliner Reisebüro des Hüseyin E. stattgefunden, wo bis zu sieben Kilogramm Heroin aufbewahrt worden waren. Im Oktober oder November 1994 hatte Selahattin E. eine größere Menge Heroin im Kilogramm-Bereich aus der Türkei nach Berlin gebracht. Der letzte festgestellte Umgang der Brüder E. mit Heroin ist, daß Ende 1994 bei Selahattin E. sechs Kilogramm Heroingemisch beschlagnahmt wurden, auf deren Verpackung sich Fingerspuren des Hüseyin E. fanden. Lieferant des Heroins war jeweils "Ce." gewesen. Aufgrund dieser Vorgänge forderte "Ce." von den Brüdern E. 330.000,- DM "aus einem internen Schuldausgleich". Hierin war auch die "noch offene Bezahlung" des von Selahattin E. nach Deutschland verbrachten Heroins enthalten, das Ende 1994 beschlagnahmt worden war.
Der Angeklagte B. forderte auf Veranlassung des "Ce." im April 1995 bei Hüseyin E. 330.000,- DM ein. Dabei erhielt er Kenntnis vom Hintergrund der geltend gemachten Forderung des "Ce.". Er verlangte eine umgehende Teilzahlung von 100.000,- DM und eine Spesenzahlung von 5.000,- DM, worauf er 3.000,- DM erhielt. Einige Tage später suchte er den Hüseyin E. erneut auf, um die verlangten 100.000,- DM in Empfang zu nehmen. Die Auskehrung des von Hüseyin E. etwa erhaltenen Geldes an "Ce." sollte in der Weise erfolgen, daß der Angeklagte B. von dem Geld in Deutschland Tierhäute kaufen, diese in der Türkei verkaufen und aus dem hieraus erzielten Erlös das Rauschgiftentgelt an "Ce." zahlen würde.
Der Angeklagte Ö., der wie der Angeklagte B. Kenntnis vom Hintergrund der geltend gemachten "Forderung" erhalten hatte, begleitete den Angeklagten B. bei dessen Besuchen des Hüseyin E. wobei er ihm zu verstehen gab, daß er "ihm bei Komplikationen beistehen würde".
2.
Unter den Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41). Solches kann auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586; BGH, Beschluß vom 28. November 1995 - 5 StR 569/95 -), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH NStZ 1992, 495 [BGH 05.11.1991 - 1 StR 361/91]; BGH, Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84 -) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH StV 1995, 641, 642). In diesem Zusammenhang ist es - wie von der Strafkammer zutreffend ausgeführt - rechtlich bedeutungslos, daß das von dem Angeklagten einzutreibende Geld nicht unmittelbar an den Hintermann "Ce." geleitet werden sollte, sondern daß das erzielte Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft zunächst durch den Angeklagten B. in einen in Deutschland zu tätigenden Ankauf von Tierhäuten zu investieren war und "Ce." erst aus dem Erlös des in der Türkei zu geschehenden Verkaufs der Tierhäute zu befriedigen war. Auch ein solches - ersichtlich auf eine Art "Geldwäsche" zielendes - Vorgehen muß bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Weiterleiten des Rauschgifterlöses angesehen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von der Weiterleitung des Erlöses unter Devisenumtausch.
Indes gelten Besonderheiten dann, wenn das Rauschgift bereits sichergestellt worden ist. In solchen Fällen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Rauschgiftentgeltes den Rauschgiftumsatz meist nicht mehr objektiv fördern. Gleichwohl liegt jedenfalls in zweierlei Konstellationen dieser Art Handeltreiben vor: Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen das Rauschgift zwar sichergestellt worden ist, dies dem Täter aber bei seinem weiterhin auf Rauschgiftumsatz ausgerichteten Tun nicht bekannt ist (BGH NStZ 1992, 38 und 1994, 441). Diese Bewertung findet ihren Grund darin, daß das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, daß also eine tatsächliche Ermöglichung oder Förderung eines Betäubungsmittelumsatzes nicht erforderlich ist, so daß ein bloßes Abzielen auf die Förderung eines solchen Umsatzes genügt (BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 361). Zum anderen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Rauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Rauschgiftlieferung den Boden bereiten (BGH NStZ 1992, 495 m. Anm. Schoreit; BGH StV 1995, 641, 642; BGH, Beschluß vom 2. Juni 1995 - 2 StR 198/95 -). Dies alles läßt sich auch dahin umschreiben, daß ein Handeltreiben dann nicht mehr möglich ist, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist (BGH StV 1995, 641, 642). Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten des § 264 StPO zukommt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
Hier war das Rauschgift aus der letzten festgestellten Lieferung Ende 1994 beschlagnahmt worden. Daß die Angeklagten bei ihren Taten im April 1995 dies nicht gewußt hätten, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß die Taten der Angeklagten derart im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems gestanden hätten, daß ihre Taten dem Umsatz von künftig zu lieferndem Rauschgift gedient hätten.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Falls der neue Tatrichter auch feststellen kann, daß entweder den Angeklagten bei ihrem Tun die Ende 1994 erfolgte Sicherstellung des Rauschgiftes unbekannt war oder daß - von ihrem jeweiligen Vorsatz gedeckt - ihr Tun in ein bestehendes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden war und damit künftigem Rauschgiftumsatz förderlich sein konnte, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe hierzu möglich.
2, Für die Strafzumessung in einem solchen Fall werden folgende Gesichtspunkte zu beachten sein:
a)
Findet die Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz erfolgter Sicherstellung der bislang umgesetzten Betäubungsmittel ihren Grund letztlich darin, daß das Verhalten des Täters - insbesondere sein Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises für das sichergestellte Rauschgift - weiterem Rauschgiftumsatz im Rahmen eines bestehenden Bezugs- und Vertriebssystems dient, so stellt sich die Frage nach dem zu berücksichtigenden Schuldumfang. Der Tatrichter wird in solchem Fall zwar zu unterscheiden haben, jedoch nur nach Größenordnungen gewichten können, in welchem Maße die Tat einerseits am bisherigen Rauschgiftumsatz orientiert war und in welchem Grade sie andererseits der Förderung künftigen Rauschgiftumsatzes diente.
b)
Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter feststellt, daß die Voraussetzungen der Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen. Indes besteht nach dem bisherigen Verfahrensgang Anlaß zu folgendem Hinweis: Die in ihrer Struktur eigenartige Strafzumessungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG setzt einen tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg voraus (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 24 m.w.N.). Deshalb ist es mit dem Sinn der Vorschrift schwer vereinbar und zumindest bedenklich, sie lediglich aufgrund einer Wahrunterstellung anzuwenden (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -, bei Schoreit NStZ 1992, 320, 326 knapp wiedergegeben); denn die bloße Wahrunterstellung bleibt hinter dem hier ausnahmsweise in besonderer gesetzlicher Struktur vorausgesetzten Erfolg, dem tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg, zurück. Es kann dahingestellt bleiben, ob uneingeschränkt der Rechtsprechung (BGH StV 1986, 63 und 1989, 391; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 619/91 -) zu folgen ist, wonach die Wahrunterstellung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Revisionsverfahren ebenso zu behandeln ist wie die Wahrunterstellung eines sonstigen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstandes.
4.
Schließlich kommen, sofern sich ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht feststellen lassen sollte, eine von dem Angeklagten B. begangene Begünstigung nach § 257 StGB und eine von dem Angeklagten Ö. begangene Beihilfe hierzu in Betracht (vgl.BGH StV 1985, 505; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 261). Dabei können die zu sichernden Vorteile der Tat möglicherweise in folgendem liegen: Mit der Lieferung von Rauschgift aufgrund entsprechender Vereinbarungen erlangt der Lieferant - ungeachtet der Wirkungen des § 134 BGB - eine Position, in der er nach den unter Rauschgifthändlern praktizierten Regeln die Bezahlung des vereinbarten Preises, der typischerweise über dem vom Lieferanten aufgewendeten Einstandspreis liegt, erwarten kann. Findet sich - je nach den Tatumständen - in dieser Position des Rauschgiftlieferanten ein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB, so kann das Bemühen um Eintreiben und Weiterleiten des Kaufpreises Hilfeleistung zur Sicherung dieses Vorteils sein. Bei einer solchen, den Besonderheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Rechnung tragenden Betrachtung werden möglicherweise diejenigen Grenzen nicht ohne weiteres gelten, die sonst beim Weiterleiten des Tatvorteils in Form von Surrogaten angenommen werden (vgl. BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1 m.w.N.).
Häger
Basdorf
Nack
Rothfuß