Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1991, Az.: 1 StR 361/91
Betäubungsmittel; Drogen; Bereitstellen von Geldern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Kriminalistik 1992, 466
- MDR 1992, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1905
- NStZ 1992, 495-496 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Schoreit, NStZ 92, 496
- StV 1992, 161-162
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Bereitstellens von Geldmitteln.
Gründe
I. Das LG hat den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zu diesem Delikt verurteilt. Grundlage war die Feststellung, daß der Angekl. 200. 000 US-Dollar von Spanien nach Deutschland beförderte (Handeltreiben) und später in Deutschland drei Monate lang beim kontinuierlichen Umtausch von spanischen Peseten in Deutsche Mark (insgesamt 3,68 Millionen DM) behilflich war, jeweils gegen Belohnung. Das Geld stammte aus organisiert betriebenem Rauschgifthandel: Heroin wurde von der Türkei nach Spanien gebracht und dort verkauft. Die eingenommenen Peseten wurden zum Teil in Spanien in US-Dollar umgetauscht (hierher rührten jene nach Deutschland geschafften 200. 000 Dollar), zum Teil nach Deutschland geschafft und hier zu wesentlich günstigerem Wechselkurs in Deutsche Mark umgetauscht; Beihilfe hierzu war Gegenstand der zweiten Tat. US-Dollar und Deutsche Mark wurden anschließend in die Türkei geschafft und zu erneutem Heroineinkauf verwendet.
Der Angekl. wußte, daß die US-Dollar umgetauschte, die spanischen Peseten ursprüngliche Heroinerlöse darstellten, ferner, daß US-Dollar und Deutsche Mark anschließend in die Türkei gebracht wurden, um neue Heroinlieferungen von der Türkei nach Spanien zu finanzieren. Über die Heroingeschäfte selbst oder gar über deren Abwicklung im einzelnen war der Angekl. nicht informiert.
II. Das Urteil kann wegen eines Verfahrensfehlers nicht bestehen bleiben (wird ausgeführt).
III. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Verurteilung des Angekl. wegen Handeltreibens und wegen Beihilfe zum Handeltreiben in verschiedener Hinsicht Bedenken erweckt.
1. Zwar kann auch der Transport von Geld Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG sein, doch setzt das voraus, daß das zugrundeliegende Rauschgiftgeschäft noch nicht beendet ist. Die Übermittlung des aus einer Rauschgiftlieferung geschuldeten Geldbetrags vom Abnehmer zum Lieferanten gehört zum Handel (BGH, Urt. vom 20. März 1985 - 2 StR 861/84; BGHSt 31, 145, 148), nicht aber ohne weiteres die Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner, mögen diese auch, als Lieferanten der Letztverkäufer, ihrerseits Ansprüche gegen diese haben. Das kann dann anders sein, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt. Im vorliegenden Fall erscheint nach den bisherigen Feststellungen fraglich, ob hiervon gesprochen werden kann.
Auch subjektiv liegen die Dinge - selbst wenn von noch unbeendeter Tat auszugehen wäre - beim Mittäter anders. Er kann einen strafrechtlichen Tatbestand auch dann erfüllen, wenn er sich auf Tätigkeiten beschränkt, die für sich nicht zum tatbestandlichen Handeln gehören, die aber andere Mittäter bei deren tatbestandlichem Handeln unterstützen (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. § 25 Rdn. 11 m.w.Nachw. ). Doch erscheint nach den bisherigen Feststellungen fraglich, ob der Angekl. Mittäter der Rauschgiftgeschäfte (nicht nur Mittäter des Geldtransports ) war.
Dem Beschluß des OLG Frankfurt/Main vom 24. November 1976 - 3 Ws 637/76 (zit. bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 119 ) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Beihilfe wiederum setzt einerseits eine noch nicht beendete Tat voraus, verlangt andererseits, daß der Gehilfe eine "konkret-individualisierbare Tat" (BGHSt 34, 63, 65 für den Anstifter; vgl. auch BGH StV 85, 505; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22 m.w.Nachw. ) unterstützen will. Das mag zwar bei dem umfassenden, viele Tätigkeiten einschließenden Begriff des Handeltreibens weniger fordern als bei anderen Tatbeständen, doch erscheint zweifelhaft, ob die bloße Kenntnis, es werde Heroin von der Türkei nach Spanien geschafft und dort verkauft, der erzielte Erlös gelange - nach Umwechslung - in die Türkei, als Gehilfenvorsatz ausreicht.
Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend für den Geldumtausch.
Auch für den Fall, daß die Tätigkeiten des Angekl. als Vorbereitungshandlungen für künftige Heroingeschäfte aufgefaßt würden, ergäben sich Bedenken, die vornehmlich die subjektive Seite betreffen.
2. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der Angekl. nicht des Handeltreibens (oder der Beihilfe dazu) mit Betäubungsmitteln schuldig ist, so wäre zu prüfen, ob andere Straftatbestände eingreifen. In Frage kämen Begünstigung nach § 257 StGB (vgl. BGH StV 1985, 505) eventuell Strafvereitelung nach § 258 StGB (vgl. zu beidem auch Arzt NStZ 1990, 1, 2; BRDrucks. 219/91 S. 85 ).
In Frage käme auch § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Bereitstellen von Geldmitteln für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln). Rechtsprechung zu dieser Vorschrift gibt es bisher kaum (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22; ebenda § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1).
Fraglich ist hierbei insbesondere, ob jemand nur dann "Geldmittel... bereitstellt", wenn er sie aus eigenem (oder für ihn allgemein verfügbarem fremdem) Vermögen nimmt und dem Betäubungsmittelhandel zusätzlich zuführt, oder ob dieses Tatbestandsmerkmal auch auf andere Weise erfüllt werden kann, etwa dadurch, daß fremdes Geld, welches sich in der derzeitigen Währung zum Rauschgifterwerb nicht oder nur schlecht eignet, in eine Währung umgetauscht wird, die für diesen Zweck besser taugt.
Der Gesetzgeber hatte vornehmlich den Geldgeber und "Finanzier" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1) im Auge, ''der - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgt" (BTDrucks. 8/3551 S. 36 ). Doch erscheint zweifelhaft, ob der Begriff des "Bereitstellens" zu dieser einengenden Auslegung zwingt. Nach Wortsinn und Sprachgebrauch könnte auch derjenige darunterfallen, der einen fremden Gegenstand zu einem bestimmten Zweck verfügbar, verwendbar, tauglich macht. Geld, das sich in der derzeitigen Form zum Rauschgifthandel nicht oder nur schwer eignet, steht zu diesem Zweck nicht zur Verfügung, ist hierzu nicht "bereit". Es muß zunächst zubereitet, eben "bereitgestellt" werden.
Mit der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sollte zugleich "eine Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 2 Buchst. a ii des Übereinkommens 1961 erfüllt" werden (BTDrucks. 8/3551 S. 36; es handelt sich um das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, abgedruckt bei Körner, BtMG 3. Aufl. S. 943 ). Jene Vorschrift verlangt u.a., neben Verabredung und Versuch der dort in Absatz 1 genannten Handlungen (wo im wesentlichen die von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfaßten Tätigkeiten aufgezählt sind) auch "Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen" mit Strafe zu bedrohen. Als solche Handlungen könnten auch der Transport und der Umtausch von Geldmitteln in der hier geschehenen Art angesehen werden, ohne daß damit dem Begriff des "Bereitstellens" Gewalt angetan würde.
Das Bereitstellen von Geldmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann als zur Täterschaft erhobene Beihilfehandlung bezeichnet werden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1). Daraus ergibt sich jedoch nicht notwendig die von Körner (aaO § 29 Rdn. 616 ) gezogene Folgerung, es bleibe kein Raum für Teilnahmehandlungen. Vielmehr ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob jemand selbst als Täter Geldmittel bereitstellt oder einem anderen bei solcher Bereitstellung hilft; solche Fallgestaltung ist unschwer denkbar.