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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.07.2025, Az.: B 5 R 22/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiierter Darlegung eines Verfahrensmangels; Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230725BB5R2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 14.02.2024 - AZ: S 6 R 174/22
LSG Sachsen-Anhalt - 17.01.2025 - AZ: L 3 R 42/24

Redaktioneller Leitsatz

Wird letztlich in der Beschwerdebegründung nur die eigene Rechtsauffassung dargestellt und die Auffassung des LSG bestritten, kann die Revisionszulassung auf die darin liegende Rüge, der angegriffene Beschluss sei inhaltlich falsch, nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gestützt werden.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40 000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten, ihm die Witwenrente der Beigeladenen aus abgetretenem Recht ab dem 1.6.2021 auszuzahlen.

2

Die Beigeladene bezieht von der Beklagten eine Witwenrente. Sie ließ am 11.5.2021 vor einem Notar beurkunden, dass sie dem Kläger 40 000,00 Euro schulde und ihm zur Sicherung dieser Forderung ihre Witwenrente abtrete. Hiermit wandte sich der Kläger an die Beklagte. Diese weigerte sich, die Rente an ihn auszuzahlen. Das SG hat Beweis erhoben und die Beigeladene angehört. Mit Urteil vom 14.2.2024 hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Witwenrente der Beigeladenen aus abgetretenem Recht (Beschluss vom 17.1.2025).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Weder werden die sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängel noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anforderungsgerecht dargetan (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bzw Beschlusses besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.

6

Wird - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5).

7

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Beweisantrags. Mit der Rüge, das LSG sei "dem Beweisangebot mit Schriftsatz vom 29.11.2024 nicht nachgegangen" und habe "die aufrecht erhaltenen Beweisanträge und den Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen, der nicht nur das Darlehen, sondern auch die Hingabe des Geldes bezeugen werde", nicht beachtet, hat der Kläger nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 373 ZPO gestellt zu haben. Ein zur Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann bei einem - wie hier im Berufungsverfahren - anwaltlich vertretenen Kläger nur ein solcher sein, der das Beweisthema konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (BSG Beschluss vom 13.8.2020 - B 5 R 121/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2019 - B 13 R 263/18 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es. Allein der Hinweis des Klägers auf seine mit Schriftsatz vom 29.11.2024 "aufrecht erhaltenen Beweisanträge" reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für seinen Antrag auf Vernehmung des Darlehensgebers als Zeugen für das dort erwähnte Darlehen und die Hingabe des Geldes. Zudem hätte es hier einer eingehenden Erläuterung bedurft, aus welchen Gründen sich das LSG - ausgehend von seiner hier allein maßgeblichen Rechtsaufassung - zu einer solchen Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Entsprechender Vortrag fehlt. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung ua mit der Rechtsauffassung des LSG auseinandersetzen müssen, dass unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Kläger geschlossen worden sei, eine Abtretung bereits daran scheitere, dass die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten worden und die aus Sicht des Berufungsgerichts maßgebende Abtretungserklärung der Beigeladenen vom 21.10.2021 daher nichtig sei.

8

Auch soweit der Kläger rügt, das LSG hätte ihn vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss angesichts seines Schriftsatzes vom 29.11.2024 unterrichten müssen, hat er keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Sofern der Kläger mit diesem Vortrag einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG geltend machen will, reicht sein Vortrag nicht aus. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine Anhörung insbesondere dann zu wiederholen ist, wenn sich eine Prozesssituation wesentlich geändert hat, etwa durch entscheidungserheblichen neuen Beteiligtenvortrag (vgl zB BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 29, jeweils mwN). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass sich die Prozesssituation nach der ersten Anhörungsmitteilung des LSG durch Mitteilung neuer Tatsachen entscheidungserheblich verändert habe. Sofern er auf seinen Schriftsatz vom 29.11.2024 verweist, gibt er lediglich seine eigene rechtliche Bewertung wieder. Er zeigt aber nicht substantiiert auf, aus welchem Grund das Berufungsgericht dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, ihn darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag das Gericht nicht veranlasst habe, seine Absicht aufzugeben, durch Beschluss zu entscheiden oder ihm vor dem angekündigten Beschluss mitzuteilen, wie es den Vortrag würdigt (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 49/18 B - juris RdNr 30 mwN).

9

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) darin sieht, dass das LSG in seiner Entscheidung hätte nachvollziehbar begründen müssen, "warum die Anlagen K1 und K2 kein Hinweis auf eine Abtretung und die Anlage K3 kein Hinweis auf deren Durchsetzung darstellen" sollten, hat er einen solchen Verfahrensverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris RdNr 31 f). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.

10

Soweit der Kläger die Entscheidung des LSG für fehlerhaft hält, insbesondere, weil es sein Schreiben vom 15.5.2021 und das Schreiben der Beklagten vom 9.6.2021 nicht in seinem Sinne "zur Kenntnis genommen" habe, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.3.2025 - B 5 R 110/24 B - juris RdNr 12 mwN). Entsprechendes gilt, sofern der Kläger meint, das LSG habe den Bedeutungs- bzw Erklärungsgehalt dieser Schreiben verkannt. Denn damit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Deren Überprüfung ist dem BSG jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verwehrt

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b) Der Kläger hat auch die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr, s etwa Beschluss vom 17.10.2024 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Der Kläger misst den folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"ob die Abtretung von Rentenansprüchen unter Beachtung der Bestimmtheit der Forderung und der gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Pfändbarkeit möglich ist.",

"ob eine Zivilperson einer anderen Zivilperson darlehnshalber Geld zur Verfügung stellen und sich dafür die Rente, die bezogen wird, zur Sicherheit abtreten lassen darf."

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Mit diesen Fragestellungen bezeichnet er losgelöst von einzelnen Rechtsnormen schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger stellt letztlich im Kern seine eigene Rechtsauffassung dar und bestreitet die Auffassung des LSG. Auf die darin liegende Rüge, der angegriffene Beschluss sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.1.2024 - B 5 R 127/23 B - juris RdNr 7 mwN). Ungeachtet dessen legt er auch nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Fragen dar. Er behauptet nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu dem mit den Fragen angesprochenen Problemkreis gebe. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht genügt nicht.

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c) Der Bitte des Klägers um einen richterlichen Hinweis, "für den Fall, dass der Senat weitere Ausführungen für erforderlich halten sollte", ist vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Auch aus § 106 Abs 1 SGG erwächst keine Pflicht, einen Beteiligten, der rechtskundig durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 8 mwN).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.