Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1997, Az.: 2 StR 659/96
Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtrücktritts des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 659/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 25.06.1996
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Selim H. aus K., geboren am ... 1954 in D. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die vom Tatrichter bei der Strafrahmenwahl und inhaltlich auch innerhalb des gewählten Strafrahmens ergänzend angeführte Erwägung, der Angeklagte habe "nicht auch nur das geringste zur Rettung seiner Ehefrau unternommen", ist rechtsfehlerhaft. Dem Täter kann nicht angelastet werden, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 - und vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -). Der Senat schließt jedoch unter Berücksichtigung aller vom Tatrichter aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte aus, daß dessen Entscheidung über die Strafrahmenwahl und die konkret verhängte Freiheitsstrafe durch diese rechtlich bedenkliche Überlegung im Ergebnis beeinflußt ist. Ein Beruhen der Strafe auf der zu beanstandenden Erwägung ist hier insbesondere deshalb auszuschließen, weil zum einen nach der vom Tatrichter ansonsten rechtsfehlerfreien umfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ferne lag (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 10) und zum anderen, weil die vom Landgericht zugunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Nähe zur Tatvollendung nicht geboten erschien (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9).
Theune
Detter
Bode
Rothfuß