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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1995, Az.: 1 StR 1/95

Freiheitsberaubung; Tatbestandsverwirklichung; Strafmilderung; Strafänderung; Strafänderungsgrund; Minder schwerer Fall; Versuch; Strafbefreiender Rücktritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1995
Aktenzeichen
1 StR 1/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 462

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird durch die Freiheitsberaubung nur der Zweck der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes verfolgt, so kommt § 239 StGB nicht zum Tragen.

2. Das alleinige Vorliegen eines typischen strafmildernden Grundes kann der Rechtfertigung eines minder schweren Falles genügen. Dabei ist jedoch die Prüfung des Nichtvorliegens eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht miteinzubeziehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und zwei Fällen der Bedrohung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1. Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 1995 zutreffend dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß im Hinblick auf den Einsatz des Hammerbeils (versuchte) schwere räuberische Erpressung vorliegt, ist jedoch nicht nur, wie geschehen, in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. Granderath MDR 1984, 988 m.w.Nachw. in Fußn. 5).

3

2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme, tateinheitlich sei der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

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"Soweit die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung anderer Delikte bildet, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung. So liegt der Fall hier. Für den Angeklagten war es erforderlich, den Zeugen L. am Verlassen des Zimmers zu hindern, um ihn weiter bedrohen zu können und so zu versuchen, ihn zur Auszahlung eines Geldbetrages zu bewegen. Die Freiheitsberaubung ging auch nicht über das hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung gehört (Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 239 Rdn. 13 m.w.N.)."

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3. Der Schuldspruch wegen Bedrohung ist rechtsfehlerfrei.

6

4. Ob allein der Wegfall des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte (vgl. BGHSt 8, 191, 193), bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann.

7

Im Ansatz zutreffend hat die Strafkammer gesehen, daß schon allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes - hier: Versuch - zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann.

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Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

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"Hier kann auch nicht deshalb ein minder schwerer Fall angenommen werden, weil die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Denn dies beruht nicht auf einer Willensentschließung des Angeklagten, sondern auf dem Eingreifen weiterer Personen."

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Damit hat die Strafkammer im Ergebnis erwogen, daß der Angeklagte nicht freiwillig (aufgrund einer Willensentschließung) von der Tat zurückgetreten ist, sondern daß die Tat gegen den Willen des Angeklagten (wegen des Eingreifens weiterer Personen) gescheitert ist.

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Für die Prüfung der Frage, ob das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann, ist dies jedoch kein taugliches Kriterium. Wäre der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten, wäre er straffrei; die Frage einer Strafrahmenbestimmung könnte sich dann nicht mehr stellen.