Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1992, Az.: 3 StR 466/92
Begehung der Straftat als Umstand der Strafzumessung; Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 466/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 06.08.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessgegner
Olaf S. aus H., geboren am ... in D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 30. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Itzehoe hatte den Angeklagten am 19. April 1990 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten am 12. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (3 StR 400/90). Durch Urteil vom 6. August 1991 hat das Landgericht nunmehr auf eine Strafe von vier Jahren erkannt, die der Angeklagte wiederum mit der Revision beanstandet. Die nicht weiter ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, daß der Angeklagte das von mehreren Einzelhandlungen geprägte Tatgeschehen - Verbringen der Geschädigten in einen Nebenweg, Entkleidung, Afterverkehr, dann Geschlechtsverkehr - nicht abgebrochen hat, bevor es zum Geschlechtsverkehr kam. Hätte er aber vor dem Geschlechtsverkehr von der Geschädigten abgelassen, hätte er weder wegen einer Vergewaltigung noch gemäß § 24 StGB wegen eines Versuchs dieses Verbrechens bestraft werden können. Die Strafkammer hat somit bei der Findung der Strafe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die Tat begangen hat. Damit hat sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH NStZ 1983, 217).
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung erneut darauf hin, daß auch der "stark untergeordnet" zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Strafzweck der "Verteidigung der Rechtsordnung, hier speziell der Schutz der Frauen" (UA S. 22/23) die Besorgnis erweckt, der Tatrichter habe durch die Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene Strafe überschritten und gleichzeitig - wiederum - entgegen § 46 Abs. 3 StGB straferschwerend gewertet, daß sich der Angeklagte über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau hinweggesetzt hat (BGHR StGB § 46 III Vergewaltigung 1; BGHR StGB § 177 I Strafzumessung 8).
Der Senat hat von der Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler