Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1984, Az.: 1 StR 643/84
Anforderungen an das Feststellen des Vorliegens einer "nicht geringen Menge" gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 12.06.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" erfordert sowohl bei § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG die Feststellung des Wirkstoffgehalts.
- 2.
Ist eine Untersuchung des Betäubungsmittels nicht mehr möglich, so kann der Wirkstoffanteil - unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - aus den Umständen des Falles geschlossen werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht. Der Tatrichter teilt lediglich mit: In den Niederlanden erwarb der Angeklagte jeweils zum Preis von DM 6,- je Gramm im ersten Falle "ca. 1,25 kg Haschisch allenfalls mittelmäßiger Qualität" (UA S. 4), im zweiten Falle "ca. 1,5 kg Haschisch ebenfalls höchstens mittlerer Qualität" (UA S. 6). Was sie unter diesen Qualitätsangaben versteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt; es ist auch sonst die Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge", die sich hier nicht von selbst versteht, nicht erörtert. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeschmuggelten Haschisch fehlen. Sie wären anhand des sichergestellten Rauschmittels unschwer zu treffen gewesen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m.Anm. Körner; BGH, Urt. vom 15. Mai 1984 - 1 StR 169/84-, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 1 StR 267/84 -, zuletztBeschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84). Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten mit 7,5 Gramm Tetrahyvdrocannabinol anzusetzen (BGH, Urt. vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = MDR 1984, 954;Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 StR 508/84).
Der Tatrichter hätte sowohl bei der Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als auch bei der Bejahung desselben Rechtsbegriffs in der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen müssen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgegangen ist.
Kann nunmehr das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil - unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten).
Die Strafzumessungserwägungen (UA S. 10) geben Anlaß zu folgendem Hinweis: Treibt der Täter mit dem Betäubungsmittel Handel und bringt es zu diesem Zweck in seinen Besitz, dann geht der Besitz - ebenso wie die anschließende Veräußerung - in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens auf (BGHSt 25, 290, 292) [BGH 21.02.1974 - 1 StR 588/73]. Das schließt die Annahme von zwei Regelbeispielen im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aus.
Ulsamer
Schikora
Foth
Schimansky