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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1984, Az.: 1 StR 508/84

Bestimmung einer "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Abhängigkeit einer "nicht geringen Menge" von den Wirkstoffbestandteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1984
Aktenzeichen
1 StR 508/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 18.05.1984

Fundstelle

  • StV 1984, 516

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Mindestwert an Wirkstoffgehalt zur Annahme einer "nicht geringen Menge" ist bei Cannabis-Produkten 7, 5 g Tetrahydrocannabinol.

  2. 2.

    Das Gericht muß Feststellungen zum Wirkstoffanteil treffen. Die Bezeichnung der Ware als "durchschnittlich" ist nicht ausreichend.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Bei der Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten gelieferte Menge von 500 Gramm Haschisch die nicht geringe Menge "beträchtlich" überschritten habe (UA S. 37) und daß "zugunsten des Angeklagten" eine "lediglich durchschnittliche Qualität" des gehandelten Betäubungsmittels anzunehmen sei (UA S. 36). Diese Erwägungen sind von Rechtsfehlern beeinflußt.

2

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt. Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten mit 7,5 Gramm Tetrahvdrocannabinol anzusetzen (BGH, Urt. vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Tatrichter muß deshalb bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgegangen ist. Die Bezeichnung der Ware als "durchschnittlich" genügt nicht, weil mit diesem Begriff bei Haschisch eine erhebliche Variationsbreite des THC-Gehalts verbunden ist (vgl. BGH a.a.O.).

3

Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, d.h. es ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt.

4

Die Straffrage bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

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