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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1984, Az.: 1 StR 267/84

Entscheidende Bedeutung des Anteils des reinen Wirkstoffs des Betäubungsmittels bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge"; Grenzmenge bei Amphetamin und bei Haschisch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1984
Aktenzeichen
1 StR 267/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 22.12.1983

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Kraftfahrzeugmechaniker Peter B. aus N., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Haft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht geht davon aus, die Grenzmenge zur nicht geringen Menge im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG sei hier "bei weitem" überschritten; sie sei - bei nicht bekanntem Wirkstoffgehalt - bei Amphetamin mit 30 Gramm und bei Haschisch mit 200 Gramm anzusetzen (UA S. 8). Dem kann angesichts der unterschiedlichen Qualität der auf dem illegalen Markt befindlichen Betäubungsmittel in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals "nicht geringe Menge" dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm. Körner und zuletzt BGH, Urt. vom 15.5.1984 - 1 StR 169/84 - mit weiteren Nachweisen). Der Tatrichter muß deshalb angeben, von welchem Mindestgehalt er ausgegangen ist. Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil - unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Haschischzwischen 7,5 und 9 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. die Übersicht in BGH, Beschl. vom 19.4.1984 - 1 StR 213/84). Für das vorliegend gehandelte Amphetamin (Anlage III, Teil A zu § 1 Abs. 1 BtmG) fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung; neben der Festlegung des Wirkstoffanteils bedarf es deshalb auch der Ermittlung der Verbrauchergewohnheiten (Stärke der normalen und der gesteigerten Dosis; Verbrauch eines Durchschnittskonsumenten oder stark Abhängigen).

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