Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1995, Az.: I ZB 32/93
„MADEIRA“
Gattungsbezeichnung; Kollektivmarke; Herkunftsangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- I ZB 32/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15794
- Entscheidungsname
- MADEIRA
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 1032 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1996, 270-271 (Volltext mit amtl. LS) "MADEIRA"
- MDR 1996, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 553-554 (Volltext mit amtl. LS) "Madeira"
- WRP 1996, 300-301 (Volltext mit amtl. LS) "MADEIRA"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Unterscheidungskraft einer als Kollektivmarke angemeldeten geographischen Herkunftsangabe, die zugleich Gattungsbezeichnung für die der Anmeldung zugrunde gelegten Waren ist.
Gründe
I. Die Anmelderin, das auf Madeira ansässige "Instituto do Vinho da Madeira", hat am 11. Mai 1985 das Wort MADEIRA für "Weine" beim Patentamt zur Eintragung als Verbandszeichen angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, da es lediglich als sachlicher Hinweis auf die geographische Herkunft der mit ihm bezeichneten Ware wirke. Die von der Anmelderin behauptete Verkehrsgeltung sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Erinnerung der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Auf die Beschwerde ist das Patentamt in eine erneute Prüfung der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens eingetreten, hat letztlich der Beschwerde jedoch nicht abgeholfen, weil es sich bei der Anmelderin um eine Behörde, nicht um eine Vereinigung des öffentlichen Rechts handele und außerdem der Eintragung weinrechtliche Kennzeichnungsvorschriften entgegenstünden.
Die Beschwerde ist auch vor dem Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt, hat Erfolg.
II. 1. Das Bundespatentgericht hat die Anmelderin zur Anmeldung eines Verbandszeichens nach § 17 Abs. 2 WZG für befugt erachtet, weil es bei öffentlich-rechtlichen Verbänden genüge, wenn sie sich den Schutz gewerblicher Interessen ihrer Bezirkseingesessenen zur Aufgabe gemacht hätten. Hieran gemessen könne der Anmelderin weder die erforderliche Rechtsfähigkeit noch die Kontrolle über die zur Benutzung des Zeichens Berechtigten abgesprochen werden. Die Anmelderin sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Mit den zur Benutzung des angemeldeten Zeichens zugelassenen Weinexporteuren sei der Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten hinreichend eindeutig bestimmt, so daß die Anmelderin mittelbar über Mitglieder verfüge, die ihrer Verbandsdisziplin unterlägen.
2. Hiergegen wendet sich als ihr günstig die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. An dieser Beurteilung ändert auch die Ablösung des Warenzeichengesetzes durch das Markengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1995 nichts. Zwar sind nunmehr die Vorschriften des Markengesetzes Beurteilungsmaßstab, denn in § 152 MarkenG ist bestimmt, daß auch auf vor dem 1. Januar 1995 angemeldete Marken die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung finden, soweit - wie im gegebenen Zusammenhang für den vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist.
Inhaber und Anmelder einer Kollektivmarke können nach § 98 Satz 1 MarkenG nur rechtsfähige Verbände einschließlich von Dach- und Spitzenverbänden sein. Diesen Verbänden sind durch Satz 2 der Vorschrift die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt. Insoweit ist eine sachliche Änderung gegenüber § 17 Abs. 2 WZG, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts den (in Abs. 1) bezeichneten Verbänden gleichstehen, nicht eingetreten.
Das Bundespatentgericht ist insoweit davon ausgegangen, daß die Anmelderin die Voraussetzungen für die Anmeldeberechtigung (und Inhaberschaft) an einem Verbandszeichen (jetzt Kollektivmarke) erfüllt. Hiervon ist auch nach der neuen Rechtslage auszugehen, denn die Anmelderin ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts entsprechend ihrem hier allein in Betracht zu ziehenden (portugiesischen) Heimatrecht (vgl. Art. 7 bis Abs. 3 PVÜ; BPatGE 8, 226, 229 = GRUR Ausl. 1967, 72) eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
III. 1. Das Bundespatentgericht hat in der Sache die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Verbandszeichens verneint, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. Auch ein Verbandszeichen bedürfe für seine Eintragung der Unterscheidungskraft. Zwar sei dieser Rechtsbegriff bei einem Verbandszeichen anders als bei einem Individualzeichen auszulegen, weil ein Verbandszeichen zur Kennzeichnung von Waren mehrerer Geschäftsbetriebe dienen solle. Insoweit reiche eine kollektive Unterscheidungskraft in dem Sinne aus, daß auf eine Gruppe oder einen Verbund von Unternehmen hingewiesen und dieser Zusammenschluß von anderen Geschäftsbetrieben unterschieden werde. Hierfür biete sich auch die Angabe des gemeinsamen Ortes oder Gebietes an, in dem die Mitglieder ihren Sitz hätten, so daß geographischen Herkunftsangaben nicht ohne weiteres die für Verbandszeichen erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Gleichwohl müsse davon ausgegangen werden, daß der gerade im Zusammenhang mit Weinen dem maßgeblichen inländischen Verkehr sich aufdrängende Sinngehalt von Madeira als einer portugiesischen Insel und damit als Hinweis auf die entsprechende geographische Herkunft des Weines dessen Eignung zu betrieblicher Herkunftsunterscheidung ausschließe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß unter diesen Umständen ein zeichenrechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Abnehmer einen mit dieser Bezeichnung gekennzeichneten Wein ausschließlich den Winzern, die auf der Insel Madeira ansässig seien oder gar der Anmelderin selbst zuordneten. Dagegen spreche vielmehr, daß das Wort Madeira über seinen unmittelbaren geographischen Inhalt hinaus weithin auch für einen Dessertwein von der Insel Madeira stehe und damit vom Verkehr häufig nur als Gattungsbezeichnung aufgefaßt werde. Hieran ändere auch nichts, daß bereits ein geringer Grad der Unterscheidungskraft das Eintragungshindernis ausräume und daß angesichts der seit mehr als 100 Jahren verwendeten Kennzeichnung an dieser praktisch ein Monopolrecht bestehe, das ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber ausschließen könne, so daß die Anforderungen an die Unterscheidungskraft zusätzlich vermindert würden. Eine als Kennzeichnung bestimmter sortentypischer Eigenschaften der Ware zu verstehende geographische Herkunftsangabe wie Madeira sei als unterscheidungskräftige Marke - selbst als Verbandszeichen - ungeeignet.
Die Anmelderin habe auch die Voraussetzungen der von ihr behaupteten Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht.
2. Diese Beurteilung kann keinen Bestand haben. Angesichts der auch in der Sache für das von der Anmelderin weiterverfolgte Eintragungsbegehren als Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legenden Vorschriften des Markengesetzes (§ 152 MarkenG) - eine Zeitrangverschiebung ist in § 156 Abs. 1 MarkenG nicht vorgesehen, weil nach § 99 MarkenG bei geographischen Herkunftsangaben, wie dem angemeldeten Zeichen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine Anwendung findet - ist die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) nicht wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft ausgeschlossen.
Nach § 97 Abs. 2 MarkenG sind auf Kollektivmarken die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden, soweit in dessen Teil 4 nicht etwas anderes bestimmt ist. Demnach muß auch eine Kollektivmarke die für sonstige Marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Diese Unterscheidungskraft ist jedoch bei Kollektivmarken nicht auf die Individualisierungs- und Herkunftsfunktion der mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen bezogen (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG für die Individualmarke), sondern, wie § 97 Abs. 1 MarkenG zu entnehmen ist, auf die Individualisierung und Unterscheidung der Waren der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften von denjenigen anderer Unternehmen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann, wie das Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht festgestellten Tatsachen entscheiden kann, für das angemeldete Zeichen nicht verneint werden. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts handelt es sich bei dem Markenwort MADEIRA um den Namen einer bekannten portugiesischen Insel und damit um einen Hinweis auf die geographische Herkunft der mit diesem Wort gekennzeichneten Weine. Das Markenwort steht, wie das Bundespatentgericht des weiteren ausgeführt hat, bezogen auf die hier in Betracht kommende Ware "Weine" weithin - in noch genauerer inhaltlicher Bestimmung - für einen portugiesischen Dessertwein. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die angemeldete Kollektivmarke, die die abstrakten Voraussetzungen der Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG erfüllt, geeignet ist, den Wein der nach der Zeichensatzung der Anmelderin Benutzungsberechtigten sowohl nach seiner geographischen Herkunft (von der Insel Madeira) als auch nach seiner Art (Dessertwein) oder seiner Qualität (Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Produktbezeichnung u.ä.) von Weinen anderer, gemäß § 102 Abs. 2 MarkenG rechtmäßig von der Benutzung ausgeschlossener, an einem anderen Ort, eine andere Art oder Qualität produzierender Unternehmen zu unterscheiden.
IV. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG).
Das Bundespatentgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der begehrten Eintragung sonstige Eintragungshindernisse entgegenstehen. Hierzu ist die Beurteilung eines Freihaltebedürfnisses erforderlich (§ 97 Abs. 2, § 99, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dessen Fehlen das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß lediglich unterstellt hat. Sofern das Bundespatentgericht ein Freihaltebedürfnis verneint, wird es des weiteren zu prüfen haben, ob etwa die angemeldete Kollektivmarke deshalb von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil ihre Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann (§ 97 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG), und in diesem Zusammenhang insbesondere die geltenden weinrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften heranzuziehen haben.