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§ 99 MarkenG - Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

(2) 1Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 2Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.