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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1998, Az.: VIII ZB 14/98

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde; Erteilung einer auf den konkreten Fall bezogenen Einzelweisung durch einen Prozessbevollmächtigten; Pflicht zur Überprüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders; Vermeidung der Frsitversäumnis durch ordnungsgemäße Ausgangskontrolle; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1998
Aktenzeichen
VIII ZB 14/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.03.1998
LG Bielefeld - 27.11.1997

Fundstellen

  • JurBüro 1999, 279
  • NJW-RR 1998, 1444-1445 (Volltext mit red. LS)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Zülch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
am 17. Juni 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 1998 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 65.420,33 DM

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Warenlieferungen. Gegen das ergangene Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt; gegen die Versäumung der Frist zu dessen Einlegung hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Mit Beschluß vom 27. November 1997, der Beklagten zugestellt am 5. Dezember 1997, hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen.

3

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist am 22. Dezember 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf telefonischen Hinweis vom 23. Januar 1998, die Beschwerde sei verspätet eingelegt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 1998, eingegangen am nächsten Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragen:

4

Am Tag des Fristablaufs, dem 19. Dezember 1997, habe er den Beschwerdeschriftsatz gegen 10 Uhr unterzeichnet und der Angestellten T. mit der Anweisung gegeben, sie solle ihn der Bürobotin für den Gerichtsgang noch am selben Tag mitgeben. Zwar könne sich die Angestellte nicht mehr mit letzter Sicherheit an den Vorgang erinnern. Sie sei sich aber sicher, die Sendung der Bürobotin oder jedenfalls einer der an diesem Tag tätigen Auszubildenden mit der Anweisung gegeben zu haben, den Schriftsatz mit zu Gericht zu nehmen, weil noch an diesem Tag die Frist ablaufe. Die Mitarbeiterin T. habe sodann auf dem Fristenzettel beim Fristeneintrag den "erledigt"-Vermerk angebracht. Die mit der Sache befaßten Mitarbeiterinnen hätten bisher zuverlässig gearbeitet; bislang sei kein Fall bekannt geworden, in welchem Fristsachen nicht entsprechend den erteilten Anweisungen zu Gericht gebracht worden seien.

5

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 10. März 1998 die Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Die Beklagte sei nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen. Zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwalts gehöre es auch, eine Ausgangskontrolle anzuordnen, die gewährleiste, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werde. Eine solche Ausgangskontrolle habe am Abend des 19. Dezember 1997 nicht stattgefunden.

6

Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten.

7

II.

Das gemäß §§ 568a, 547 ZPO statthafte, form- und fristgerechte Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.

8

An der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 27. November 1997 trifft die Beklagte weder eigenes noch ein ihr anzurechnendes anwaltliches Verschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

9

Ihr Prozeßbevollmächtigter hat glaubhaft gemacht, er habe am letzten Tag der Frist seine Mitarbeiterin beauftragt, den unterschriebenen Schriftsatz der Bürobotin zum Gerichtsgang noch am selben Tag zu geben; beide Angestellte hätten sich bei der Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten stets als zuverlässig erwiesen. Damit hat er eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre. Auf die Befolgung seiner Weisung durfte er sich verlassen. Wird eine solche Weisung nicht ausgeführt, trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85 = VersR 1985, 962; v. 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19; v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 1; v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95 = NJW 1996, 130). Dies gilt auch, wenn die Angestellte angewiesen wird, die Sendung einer zuverlässig arbeitenden Bürobotin zu übergeben, damit diese sie noch am selben Tag abgibt.

10

Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei vorzuwerfen, nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt zu haben. Zwar hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anwalt durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1, v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 = NJW 1996, 1540 und v. 14. März 1996 - III ZB 13/96 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 5). Im Streitfall kann indessen offen bleiben, ob in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze vorgenommen wird. Durch eine solche Ausgangskontrolle hätte vorliegend das Fristsäumnis nicht vermieden werden können. Denn die Angestellte T. hatte den Schriftsatz der Bürobotin bereits zum Gerichtsgang übergeben, bevor sie die zu wahrende Frist als erledigt auf dem Fristenzettel vermerkte. Selbst wenn eine abendliche Ausgangskontrolle dazu dienen könnte, zu überprüfen, daß die rechtzeitig angefertigte Gerichtspost die Kanzlei auch wirklich verlassen hat, wäre das Fristsäumnis nicht vermieden worden. Zu Recht macht die Beklagte mit ihrer weiteren Beschwerde geltend, sie habe glaubhaft gemacht, daß an keinem Morgen, insbesondere nicht in der fraglichen Zeit, Gerichtspost vom Vortag auf dem Posttisch oder in der für die Gerichtspost bestimmten Tasche vorgefunden worden sei.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 65.420,33 DM

Dr. Deppert
Dr. Zülch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst