Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1988, Az.: BVerwG 6 C 24.87
Kriegsdienstverweigerung; Verspätet eingelegter Widerspruch; Widerspruchsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 24.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt (Weinstraße) - 08.12.1986 - AZ: 8 K 32/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1989, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch in Kriegsdienstverweigerungssachen hat das Verwaltungsgericht die Verspätung des Widerspruchs gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde nicht mehr zu beachten, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch entschieden hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im April 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Neustadt/Weinstraße wies diesen Antrag mit einem am 13. September 1982 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid ab. Am Montag, dem 4. Oktober 1982, ging beim Kreiswehrersatzamt Neustadt das Widerspruchsschreiben des Klägers vom Freitag, dem 1. Oktober 1982, ein. Die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Saarbrücken - wies den Widerspruch im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983 zurück, wobei sie davon ausging, daß der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt worden war.
Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 2. September 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; sie machte geltend, der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 2. September 1982 sei bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch verspätet eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung weder vorgenommen worden noch möglich sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: In erster Linie sei dem Gericht verwehrt, eine Sachentscheidung hinsichtlich des Anerkennungsantrages des Klägers vom 9. April 1982 zu treffen, weil der betandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid des Prüfungsausschusses vom 2. September 1982 entgegenstehe. Der Widerspruch des Klägers sei verspätet eingelegt worden. Die Widerspruchsfrist sei am 30. September 1982 abgelaufen. Das Widerspruchsschreiben trage jedoch das Datum des 1. Oktober 1982. Es sei also bereits nach Ablauf der Widerspruchsfrist und daher nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Prüfungsausschusses verfaßt und zur Post gegeben worden. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung scheide aus, wenn die Frage der Wiedereinsetzung nicht erkennbar von der Widerspruchsbehörde erwogen und in ihren Willen aufgenommen worden sei. Für Kriegsdienstverweigerungsverfahren könne sich das Gericht auch nicht der Meinung anschließen, daß die Versäumung der Widerspruchsfrist jedenfalls immer unbeachtlich sein solle, wenn dennoch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ergehe. Die Prüfungsgremien seien voneinander und gegenüber der Wehrbereichsverwaltung weisungsunabhängige Kollegialorgane. Es bestehe keine Möglichkeit und Veranlassung, sich in derartigen Verfahren über die gesetzliche Fristvorschrift des § 70 VwGO hinwegzusetzen und trotz eingetretener Unanfechtbarkeit des Bescheides des Prüfungsausschusses allein aufgrund der fälschlich ergangenen Sachentscheidung der Prüfungskamraer ebenfalls in der Sache über den Erstantrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden.
Das Ergebnis sei nicht anders, wenn unterstellt werde, die Prüfungskammer habe nicht unzulässigerweise sachlich über den Erstantrag, sondern über einen nach Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides gestellten Zweitantrag des Klägers entschieden. Ein solcher Zweitantrag habe im Widerspruchsschreiben des Klägers und in seinem mündlichen Vortrag vor der Prüfungskammer gesehen werden können. Zur Entscheidung über den Zweitantrag sei an sich der Prüfungsausschuß und nicht die Prüfungskammer zuständig. Gleichwohl mache dieser Mangel den Bescheid vom 22. November 1983 nicht angreifbar in dem Sinne, daß der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre. Die Ablehnung eines Zweitantrages des Klägers sei nicht zu beanstanden. Voraussetzung für ein solches Begehren sei, daß der Wehrpflichtige substantiiert neue Gesichtspunkte vorgetragen habe, die Aufschluß darüber geben könnten, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Der Kläger habe jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer ganz ausdrücklich auf die Begründung seines Erstantrags verwiesen und auch im Laufe der weiteren Befragung keinerlei neue Umstände erwähnt. Es fehle auch an jeglichem entsprechenden Vortrag im Laufe des Klageverfahrens, in dem sich der Kläger persönlich überhaupt nicht geäußert habe. Eine weitere Sachaufklärung durch Beweiserhebung insbesondere durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei habe sich daher dem Gericht nicht aufdrängen können. Es liege ersichtlich einer der Ausnahmefälle von der Regel vor, daß in solchen Verfahren eine Beweisaufnahme durch förmliche Parteivernehmung vorzunehmen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, es hätte nicht mehr geprüft werden dürfen, ob der Widerspruch als unzulässig hätte verworfen werden müssen, da sich die Prüfungskammer auf eine Sachentscheidung eingelassen habe. Das Ergebnis wäre auch nicht anders, wenn unterstellt werde, die Kammer habe über einen nach Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides gestellten Zweitantrag entschieden.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe sich mit Recht nicht über die gesetzliche Fristvorschrift des § 70 VwGO hinweggesetzt. Ein Zweitantrag liege nicht vor.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war ihm eine Sachentscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers nicht deshalb verwehrt, weil dessen Widerspruch gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer verspätet war. Diese aus den §§ 68, 70 VwGO hergeleitete Ansicht über die Folgen einer Versäumung der Widerspruchsfrist auch dann, wenn die Widerspruchsbehörde sachlich über den verspäteten Widerspruch entschieden hat, widerspricht der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den genannten Vorschriften gegeben hat; sie verletzt damit Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6), sondern auch in neuerer Zeit entschieden, daß die Einhaltung der Widerspruchsfrist - anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides - keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 4.80 - <Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 3>); in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat (vgl. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - <Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49 = DVBl. 1982, 1097>). An diesen Grundsätzen ist trotz der dagegen in der Literatur erhobenen Bedenken (vgl. dazu Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 70 RdNr. 9 m.w.N.) festzuhalten. Sie gelten auch im Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, da auch dieses Verfahren lediglich das Verhältnis zwischen der Behöde und dem durch die Ablehnung seines Begehrens Betroffenen berührt.
Der erkennende Senat hat zwar in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerechten - also schriftlich oder zur Niederschrift der Behörden erklärten - Einlegung des Widerspruchs ein Erfordernis gesehen, das erfüllt sein muß, wenn die gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses gerichtete Klage Erfolg haben soll; ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - <Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nrn. 22 und 28>). Dies beruht jedoch darauf, daß bei fehlender Wahrung der Schrift form, insbesondere beim Fehlen der handschriftlichen Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens, der Urheber der Erklärung und sein Wille, sie in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht ohne weiteres zu ermitteln sind. In einem solchen Falle ist dem Gebot der Klarheit prozessualer Erklärungen nicht genügend Rechnung getragen. Eine solche Ungewißheit, die bei Nichterfüllung der Schriftform einem Erfolg des in dem Schriftstück zum Ausdruck gekommenen Begehrens entgegensteht, besteht bei Überschreitung der Widerspruchsfrist nicht. Hier kann es der Widerspruchsbehörde überlassen bleiben, trotz Verspätung des Widerspruchs in der Sache selbst über ihn zu entscheiden, etwa weil sie - wie offenbar im vorliegenden Falle die Prüfungskammer - den Widerspruch für rechtzeitig hält oder weil sie unabhängig von der Rechtzeitigkeit nach sachlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, das Begehren des Antragstellers und damit sein Widerspruch sei in der Sache selbst unbegründet.
Aus der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens über die Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß für den Erlaß sowohl des Erstbescheides als auch des Widerspruchsbescheides besondere, an Weisungen nicht gebundene Ausschüsse zuständig sind und die Entscheidung aufgrund eines dem gerichtlichen Verfahren angenäherten förmlichen Verfahrens ergeht (vgl. §§ 9 bis 15, 18 Abs. 1 KDVG), wobei die Widerspruchsbehörde die Sache im selben Umfang zu prüfen hat wie die Ausgangsbehörde; das förmliche Anerkennungsverfahren ist außerdem durch den Grundsatz der Beschleunigung geprägt, wie sich insbesondere aus der gegenüber § 70 VwGO erheblich kürzeren Frist für die Einlegung des Widerspruchs gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 KDVG ergibt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 26.73 - (Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10) zu der vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 32 ff. WPflG a.F. näher ausgeführt hat, ergibt sich daraus, daß die Sachentscheidungsbefugnis der Prüfungskammer (Widerspruchsbehörde) nicht davon abhängt, daß vorher der Prüfungsausschuß (Ausgangsbehörde) über die Frage der Abhilfe (§ 72 VwGO) entschieden hat. Im übrigen bestehen aber keine für die Entscheidung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage wesentlichen Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens, die eine von der sonstigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Frage erlauben oder gebieten, ob trotz Entscheidung der Widerspruchsbehörde in der Sache selbst eine Verspätung des Widerspruchs noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist.
Das Verwaltungsgericht hätte demnach die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern über das Anerkennungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung aller dafür maßgebenden Umstände (vgl. u.a. BVerwGE 55, 217) einschließlich des Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren befinden müssen. Soweit die nach § 14 Abs. 1 KDVG nötige Überzeugung nach Lage der Dinge nicht schon aus dem Akteninhalt gewonnen werden konnte, hätte eine Vernehmung des Klägers als Partei, jedenfalls aber eine mündliche Anhörung, nahegelegen (vgl. dazu BVerwGE 70, 216 und 222).
Die Sache ist deswegen an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat über das Begehren des Klägers so zu entscheiden, wie wenn es mit einem rechtzeitigen Widerspruch gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses verfolgt worden wäre. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Revisionsbegründung zu der Frage, ob in dem verspäteten Widerspruchsschreiben und in den mündlichen Ausführungen des Klägers vor der Prüfungskammer in der Verhandlung vom 22. November 1983 ein "Zweitantrag" auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gesehen werden könnte, kommt es nicht an. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob bei Stellung eines Zweitantrages am 22. November 1983, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, vom Kläger die "lästige Alternative" eines verlängerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf genommen worden wäre und ob nicht auch bei unveränderter Rechtslage zur Erfüllung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine Vernehmung des Klägers als Partei vor einer Klageabweisung nahegelegen hätte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert