Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 119.81
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Einlegung eines Widerspruchs bei fehlender Unterzeichnung der Widerspruchsschrift; Anforderungen an die Schriftform in einer Rechtsmittelschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 119.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 22.04.1981 - AZ: VG 5 K 1577/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seifert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im Jahre 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein Antrag wurde vom Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Jülich durch einen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1979 ergangenen Bescheid abgelehnt. Schon am 6. November 1979, dem Tag nach der mündlichen Verhandlung, als er den ablehnenden Bescheid noch nicht in Händen hatte, erhob der Kläger mit einen eingeschriebenen, auf dem Umschlag mit dem Aktenzeichen des Prüfungsausschusses versehenen Brief Widerspruch gegen diese Entscheidung. Die maschinengeschriebene Widerspruchsschrift, in der er das Aktenzeichen des Prüfungsausschusses ebenfalls angab, unterzeichnete er nicht. Der Prüfungsausschuß legte die Akten aufgrund des Schreibens des Klägers der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III vor. Die Prüfungskammer wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Rechtsmittel sei nicht zulässig, weil es mit dem nicht unterzeichneten Schreiben des Klägers vom 6. November 1979 nicht wirksam eingelegt worden sei. Die vorgeschriebene Schriftform sei nur gewahrt, wenn ein Schriftsatz die eigenhändige Namensunterschrift des Absenders trage.
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Bescheid des Prüfungsausschusses 2 für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt J... vom 5. November 1979 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer 8 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. Dezember 1980 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger habe gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden sei, wirksam schriftlich Widerspruch eingelegt. Die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels setze zwar regelmäßig voraus, daß die Rechtsmittelschrift vom Rechtsmittelführer handschriftlich unterzeichnet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) genüge die Rechtsmittelschrift dem Erfordernis der Schrift form aber auch dann, wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sei, sofern sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen ohne Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend sicher ergebe, daß sie vom Rechtsmittelführer herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Beides treffe auf die Widerspruchsschrift des Klägers vom 6. November 1979 zu. Sie lasse hinreichend sicher erkennen, daß der Widerspruch vom Kläger stamme und wissentlich von ihm erhoben worden sei. Das ergebe sich zunächst daraus, daß der Briefumschlag mit der richtigen Anschrift des Kreiswehrersatzamtes J... sowie mit der Personenkennziffer des Klägers, die ihm allein bekannt sein dürfte, beschriftet sei. Das Schreiben, das ausdrücklich als Widerspruch gekennzeichnet sei und das Datum der ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses nenne, trage ebenfalls die Personenkennziffer. Zudem bezeichne es den Prüfungsausschuß, der die angegriffene Entscheidung getroffen habe, exakt. In Anbetracht der Tatsache, daß der Widerspruch unmittelbar nach der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß und noch vor Zustellung des schriftlichen Bescheides dieses Ausschusses eingelegt worden sei, spreche das alles dafür, daß nur der Kläger selbst das Rechtsmittel eingelegt haben könne und dies bewußt getan habe.
In der Sache führe die Klage zum Erfolg, weil der Kläger dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung vermittelt habe, daß die von ihm erklärte Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in seinem Gewissen verwurzelt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die Klage als unzulässig abweisen müssen, weil der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer nicht wirksam Widerspruch eingelegt habe und es deswegen an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle. Seine Widerspruchsschrift vom 5. November 1979 genüge nicht den an die vorgeschriebene Schriftform zu stellenden Anforderungen, weil sie vom Kläger nicht unterzeichnet worden sei und auch keine anderweitige eindeutige und eigenhändige Namenszeichnung die Zweifel daran behebe, daß sie vom Kläger herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Die Angabe von Aktenzeichen und Kennziffern reiche hierzu nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22]) nicht aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. April 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die in Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch, den der Kläger unter dem 6. November 1979 gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt J... vom 5. November 1979 erhoben hat, im Ergebnis zu Recht als wirksam angesehen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG ist der Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer - von dem hier nicht gegebenen Fall der Erklärung zur Niederschrift der Behörde abgesehen - schriftlich zu erheben. Ob diesen Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] m.w.Nachw.). Diese Prüfung hat - wie der erkennende Senat in dem soeben angeführten Urteil im einzelnen dargelegt hat - davon auszugehen, daß damit, daß das Gesetz für bestimmte Erklärungen die Schriftform verlangt, eine zuverlässige Grundlage für die weitere Sachbehandlung geschaffen werden soll. Dazu ist über die Festlegung des Inhalts der Erklärung hinaus erforderlich, daß deren Urheber zu erkennen ist und sein Wille, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, ersichtlich wird. Dieses Ziel wird im Rechtsleben typischerweise durch die handschriftliche Unterzeichnung des Schriftstücks erreicht. Zur Wahrung der Schriftform gehört daher in Regelfall das Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, daß § 70 VwGO für den Widerspruch die Schriftform vorschreibt, nicht in dem Sinne zum zwingenden Formerfordernis, daß eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre (Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 -[BVerwGE 30, 274] und vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 -[Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14]). Ist die Widerspruchsschrift nicht handschriftlich unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr selbst oder aus sonstigen Unterlagen oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ohne Rückfrage oder Beweiserhebung zweifelsfrei ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und von ihm oder mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist. Derartige Umstände sind in vorliegenden Fall gegeben.
Dem Verwaltungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 6. November 1979 und daraus, daß sowohl das Schreiben selbst als auch der Briefumschlag, in dem es versandt worden ist, das Aktenzeichen des Prüfungsausschusses tragen, die Urheberschaft des Klägers ergebe. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.) dargelegt hat, deuten diese Umstände zwar darauf hin, daß der in einem solchen Widerspruchsschreiben genannte Absender auch dessen Verfasser ist; sie sind aber nicht annähernd so eindeutig, wie die eigenhändige Unterschrift. Denn ein maschinengeschriebener Text, der nicht durch den handschriftlichen Namenszug des in ihm angegebenen Verfassers legitimiert wird, kann als solcher weder Auskunft darüber geben, wer ihn gefertigt hat, noch darüber, wessen Erklärungen er wiedergibt. Soll ein solches Schriftstück demjenigen, den es als Verfasser und Absender angibt, rechtsverbindlich zugerechnet werden, müssen weitere Umstände eine fremde Urheberschaft ausschließen und - wofür das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall keinen Beleg angeführt hat - erkennen lassen, daß das Schriftstück mit dem Willen dessen, dem es zugerechnet werden soll, in den Rechtsverkehr gelangt ist. Ein solcher Umstand ist in der Nennung des Aktenzeichens des Prüfungsausschusses nicht zu sehen. Dieses Aktenzeichen, das bereits in dem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Schriftwechsel vom Kreiswehrersatzamt und vom Kläger benutzt wurde, kann auch Dritten bekannt gewesen sein.
Dafür, daß die Widerspruchsschrift vom 6. November 1979 vom Kläger verfaßt und abgesandt worden ist, spricht aber die Tatsache, daß sie schon am Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß geschrieben und am Wohnort des Klägers zur Post gegeben worden ist. Der für die Herstellung des Schriftstücks in Betracht kommende Zeitraum engt sich dadurch, daß der Kläger nach dem Ende der am 5. November 1979 um 10.00 Uhr begonnenen mündlichen Verhandlung zunächst vom Verhandlungsort A... an seinen Wohnort S... zurückkehren mußte, die Widerspruchsschrift aber nach dem auf dem Briefumschlag befindlichen Poststempel bereits am 6. November 1979 um 18.00 Uhr zur Post gegeben war, weiter ein. Zwischen der Rückkehr des Klägers nach S... und der Absendung der Widerspruchsschrift können nicht viel mehr als 24 Stunden gelegen haben. Daß sich der Kläger in dieser Zeitspanne zur Abfassung und Absendung der kurzen, nicht mit einer Begründung versehenen Widerspruchsschrift der Hilfe eines Dritten bedient haben könnte, den er zuvor von dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unterrichtet haben müßte, oder daß die Widerspruchsschrift in dieser Zeit ohne seinen Willen von einem Dritten geschrieben und abgesandt worden sein könnte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Praktisch kommt nach Lage der Dinge nur der Kläger als Verfasser und Absender des Schreibens vom 6. November 1979 in Betracht. Allerdings läßt sich nicht objektiv ausschließen, daß ein Dritter das Schreiben verfaßt und abgesandt hat. Diese Möglichkeit liegt unter den gegebenen Umständen aber derart fern, daß sie vernachlässigt werden kann. Dem Verwaltungsgericht ist daher in Ergebnis darin beizupflichten, daß der Kläger als Verfasser und Absender der Widerspruchsschrift vom 6. November 1979 anzusehen ist. Angesichts des besonders gelagerten Sachverhalts genügt diese damit den an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftfora zu stellenden Anforderungen, obwohl sie vom Kläger nicht unterzeichnet worden ist.
Mit dieser Würdigung des Sachverhalts setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (a.a.O.). Denn in dem seinerzeit entschiedenen Fall stand fest, daß die von dem Kläger jenes Verfahrens nicht unterschriebene Widerspruchsschrift auch nicht von ihm hergestellt worden war. Das hat den Senat veranlaßt, von dem damaligen Kläger ein rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegebenes, deutliches persönliches Zeichen des Bekenntnisses zu der von ihm nicht unterschriebenen Erklärung zu verlangen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alledem zu Recht als zulässig behandelt und in der Sache entschieden. Gegen die von ihm getroffene Sachentscheidung erhebt die Beklagte keine Rügen. Da dieser Teil der Entscheidung keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und nicht zu erkennen ist, daß das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, darf sich der Senat darauf beschränken, über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (§ 137 Abs. 3 satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seifert