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§ 44 StrG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.

(2) Durch die Enteignung können

  1. 1.

    das Eigentum an Grundstücken und Grundstücksteilen,

  2. 2.

    grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und

  3. 3.

    persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken,

entzogen oder belastet werden.

(3) Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff. festgestellten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 41 genannten Anlagen entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.