§ 33 StrG - Bepflanzung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung erforderlich sind. Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen.