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§ 41 StrG - Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung.