Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 5 C 43/90
Sozialhilfe; Unterhaltspflicht; Auskunftspflicht; Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Behindertes Kind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 43/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 05.07.1990 - 12 B 88.3636
- VG Ansbach 14.07.1988 - AN 11 K 87.842
Rechtsgrundlagen
- § 91 BSHG
- § 116 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 92, 330 - 335
- DVBl 1993, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1993, 354 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1994, 27 (Kurzinformation)
- NJW 1994, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 174 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach Vollendung des 27. Lebensjahres des behinderten Kindes ist eine Überleitung seiner Unterhaltsansprüche bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern durch § 91 III 1 BSHG nicht schlechthin ausgeschlossen.
2. Unterhaltspflichtige Eltern eines behinderten Kindes, dem nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte gewährt wird, sind dem Träger der Sozialhilfe zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet (§ 116 BSHG), wenn ihre Inanspruchnahme (§ 91 III 1 Halbs. 2 BSHG) in Frage kommt, weil Anhaltspunkte für sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse der Pflichtigen bestehen.
Tatbestand:
I. Der 1931 geborene Kläger, von Beruf Notar, wendet sich dagegen, daß ihn der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe unter Zwangsgeldandrohung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert hat.
Der Kläger ist Vater einer 1955 in seiner ersten Ehe geborenen Tochter. Diese leidet seit ihrer Geburt an Autismus und ist infolge dieser dauernden geistigen Behinderung so hilflos, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben kann und dauernd beaufsichtigt werden muß. Im April 1978 wurde sie in ein Behindertenheim aufgenommen, wo sie in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt wurde. Seit Juli 1980 befindet sie sich in einer sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft für Behinderte.
Der Beklagte, der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte für die Tochter des Klägers aufgewandt hatte, verlangte mit Bescheid vom 30. Juli 1987 vom Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Androhung eines Zwangsgeldes forderte er den Kläger auf, die Höhe seines Einkommens, seine monatlichen Versicherungsbeiträge, Kaltmiete und Umfang seines Vermögens mitzuteilen, sowie zur Prüfung der Einkommensangaben einen Einkommensteuerbescheid und als Vermögensnachweis entsprechende Belege vorzulegen.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1987 zurück.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat darüber und über eine vom Kläger schon vorher erhobene Klage gegen einen Überleitungsbescheid des Beklagten gemeinsam entschieden und diesen Bescheid sowie den Bescheid vom 30. Juli 1987 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Überleitungsbescheids und des Widerspruchsbescheids mit seinem den Überleitungsbescheid betreffenden Inhalt für erledigt erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt. Im übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Berufung sei zulässig, obwohl die Berufungsschrift keinen ausformulierten Antrag enthalten habe. Sie sei auch begründet, weil das Auskunftsverlangen berechtigterweise auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verwerfung der Berufung als unzulässig und hilfsweise unter Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung macht er eine Verfahrensrüge und die Verletzung von Bundesrecht bei der Heranziehung von § 116 BSHG geltend.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
Auch die beteiligte Landesanwaltschaft hält die Revision für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hätte die Berufung insoweit zurückweisen müssen, als der Kläger aufgefordert worden war, einen Einkommensteuerbescheid und Belege über die Höhe seines Vermögens vorzulegen; denn insoweit hatte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die als Ermächtigungsgrundlage für diese Aufforderung allein in Betracht kommende Vorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401 ber. S. 494) verpflichtete nämlich die Unterhaltspflichtigen nur zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nicht aber zur Vorlage von Unterlagen (BGH, Urteil vom 5. März 1986 - IV b ZR 25/85 - (FamRZ 1986, S. 568/569); Hess. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1990 - 9 TH 2025/90 - (NDV 1991, 170/171)). Erst die in Kenntnis dieser Rechtsprechung mit Wirkung für die Zukunft zum 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Änderung der Vorschrift durch Art. 24 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1221) hat durch die Anfügung von Satz 2 eine Verpflichtung zur Vorlage von Beweisurkunden begründet (vgl. BT-Drucks. 11/4311, S. 14).
Das angefochtene Urteil erweist sich, soweit es die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der genannten Unterlagen für rechtmäßig hält, auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar bleibt es, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 91, 375), dem zuständigen Sozialhilfeträger unbenommen, sich zur Aufklärung der für eine Überleitungsentscheidung erheblichen Tatsachen der Beweismittel zu bedienen, die ihm das Verwaltungsverfahrensrecht in § 21 SGB X zur Verfügung stellt. Er kann insbesondere den Adressaten einer solchen Entscheidung als Beteiligten anhören (§ 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken; sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Auch wenn der Kläger danach zur Erfüllung seiner der Verfahrensförderung dienenden Mitwirkungslast durchaus Veranlassung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen gehabt haben mochte, erwächst aus dieser Mitwirkungspflicht keine Rechtfertigung dafür, die Vorlage von Beweisunterlagen durch Verwaltungsakt zu regeln (ebenso für die Auskunftserteilung schon BVerwGE 91, a.a.O.).
Darüber hinaus kann jedoch die Revision keinen Erfolg haben. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für befugt gehalten hat, den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzufordern und ihm für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld anzudrohen.
§ 116 Abs. 1 BSHG verpflichtet die Unterhaltspflichtigen (und die Kostenersatzpflichtigen), dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert (gleichlautend § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Fassung). Die Vorschrift begründet, wie der Senat (a.a.O. S. 378 f.) ebenfalls schon ausgeführt hat, eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, daß der Beklagte sein Auskunftsverlangen durch Verwaltungsakt geregelt hat.
Die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht des Klägers nach der genannten Vorschrift hat das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Zutreffend ist es dabei davon ausgegangen, daß es für die Heranziehung eines "Unterhaltspflichtigen" zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG grundsätzlich ebensowenig wie bei der Überleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG darauf ankommen kann, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BVerwGE 34, 219 (220 ff.) [BVerwG 26.11.1969 - V C 54/69]). Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) durch Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne des § 116 Abs. 1 BSHG alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwGE 91, 375). Im Fall des Klägers ist diese Voraussetzung im Hinblick auf § 1601 BGB erfüllt.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Auskunftserteilung sei zur Durchführung des Gesetzes erforderlich gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist das an den Kläger gerichtete Verlangen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, nur dann rechtmäßig, wenn eine Inanspruchnahme des Klägers aus der vom Beklagten beabsichtigten Überleitung nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist, sondern gerade mit Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in Betracht kommt. Auch bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 56, 220 (223) [BVerwG 17.08.1978 - 5 C 33/77]) das "Soll" in § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG ein "Muß", wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne atypischen Fall liegen hier jedoch vor. Zu Recht kann der Beklagte dazu auf die Kenntnisse über die Einkommenssituation des Klägers aus dessen Angaben im Januar 1979 (monatliches Nettoeinkommen 12 411 DM in früheren Zeitabschnitten) und die aktive Ausübung des Notarberufs hinweisen.
Ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG kommt in Fällen in Betracht, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre. Sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen können einen derartigen Ausnahmefall begründen. Der Zweck der Soll-Vorschrift in § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift will unterhaltspflichtige Eltern in solchen Fällen finanziell entlasten, in denen bei typisierender Betrachtungsweise über den täglichen Lebensunterhalt hinaus (durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege) besonders hohe Kosten entstehen. In diesen Fällen wären die durch die Tatsache der Behinderung ohnehin schwer getroffenen Eltern auch noch wirtschaftlich in besonders herausgehobener Weise belastet (so zutreffend OVG Berlin, Urteil vom 8. November 1990 - 6 B 80.89 - (FEVS 41, 373/378)). Dieser Schutzgedanke verliert sein Gewicht in Fällen einer sehr guten Einkommens- oder Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen.
Die Erwägungen des Senats in BVerwGE 56, 220 (224) [BVerwG 17.08.1978 - 5 C 33/77] schließen eine solche Beurteilung nicht aus. Der Senat hat dort als zweifelsfreies Beispiel für vom Regelfall abweichende Lebensumstände wirtschaftlicher Art den Fall erwähnt, daß der zum Personenkreis des § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gehörende Hilfeempfänger das Kind eines Einkommensmillionärs ist, der es auf das Eintreten der Sozialhilfe hat ankommen lassen. Gleichzeitig hat er jedoch ausdrücklich betont, daß nicht nur in einem so drastisch gelagerten Ausnahmefall eine Abweichung von der Soll-Regelung in Betracht komme. Vielmehr könne auch in einem - verglichen mit einer solchen Einkommenslage - weit "ungünstiger" gestalteten Fall wegen der familiären und der die Lebensumstände der Beteiligten sonst kennzeichnenden sozialen Verhältnisse eine abgewogene Inanspruchnahme der Eltern Rechtens sein, wenn diese Umstände es von der Typik abweichend als angemessen erscheinen ließen, daß Eltern ihr Kind auch noch nach Vollendung von dessen 21. Lebensjahr weiter unterhielten. Bei sozialen Verhältnissen, die durch eine sehr gute Einkommens- oder Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen geprägt sind, ist dies durchaus denkbar.
Die Umstände, die die Inanspruchnahme in dem damals entschiedenen Fall ausnahmsweise zuließen, waren dadurch gekennzeichnet, daß sie nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des betroffenen Kindes gelten konnten. Eine generelle Aussage zu einer Inanspruchnahme nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG begrenzenden absoluten Altersgrenze enthält die genannte Entscheidung des Senats nicht. Deshalb kann aus ihr - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geschlossen werden, daß eine Inanspruchnahme der Eltern für Eingliederungshilfe, die ihrem behinderten Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt wird, nur noch im Beispielsfall des Einkommensmillionärs in Betracht kommt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Berufungsgericht die vom Kläger verlangten Auskünfte auch ihrem Gegenstand nach als durch § 116 Abs. 1 BSHG erfaßt angesehen hat. Wie der erkennende Senat in BVerwGE 91, 375 (378) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 22/90] bereits klargestellt hat, beschränkt sich die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift nicht im Sinne einer Bestandsaufnahme auf "Einkommen und Vermögen" des potentiell Unterhaltspflichtigen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" reicht vielmehr weiter. Danach umfaßt die Auskunftspflicht nicht nur die Einkünfte (Einnahmen) und vermögenswerten Rechte und Güter, sondern auch Verpflichtungen und Belastungen, die wie Miete und Versicherungsbeiträge die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auskunftspflichtigen negativ beeinflussen, d. h. Einkommen und Vermögen mindern. Davon ist mit Recht auch die Vorinstanz ausgegangen. (wird ausgeführt)
Schließlich verstößt es nicht gegen Bundesrecht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der auf Erteilung der Auskunft, also auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtete Verwaltungsakt könne nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Die nach allem nur gegebene Teilrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen führt nicht entsprechend § 40 Abs. 4 SGB X zu seiner Rechtswidrigkeit im ganzen. Der rechtswidrige Teil ist nicht so wesentlich, daß der Beklagte den Bescheid ohne ihn nicht erlassen hätte. (wird ausgeführt)