Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1972, Az.: IX ZB 737/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1972
- Aktenzeichen
- IX ZB 737/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Koblenz - 01.07.1970
Prozessführer
Sofia M.-I., T./Israel, E.str. ...,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, Mainz, Aliceplatz 4,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs
in der Sitzung vom 11. Januar 1972
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren versagt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht als erwiesen angesehen, insbesondere nicht, daß Bruno I., mit dem sie nach religiösem Recht eine Ehe geschlossen zu haben behauptet, aus Verfolgungsgründen den Tod gefunden hat. Schon diese Ausführungen tragen das Urteil des Berufungsgerichts. Die nach §219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen deshalb nicht vor.
Im übrigen wird in dem Berufungsurteil ausgeführt, daß nach dem am Ort der angeblichen Eheschließung seinerzeit geltenden alten österreichischen Eherecht mangels eines Eheschließungswillens der Klägerin eine Ehe nicht zustande gekommen sei. Ob etwa die Bedeutung der angeblichen Zeremonie, bei der es dem einen Teil am Eheschließungswillen fehlte, nach den Regeln einer anderen Rechtsordnung, vielleicht der russischen, zu beurteilen wäre, mag auf sich beruhen. Um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt es sich dabei nicht. Geht man aber davon aus, daß damals eine gültige Ehe nicht geschlossen wurde, so hat sich diese Rechtslage nicht dadurch geändert, daß die Klägerin 1951 in Israel eingewandert ist und die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat. Wenn I. zur Zeit der Einwanderung der Klägerin in Israel bereits verstorben war, konnte durch ihre Aufnahme in den israelischen Staat eine nach deutschem Recht anzuerkennende Ehe nicht mehr zustande kommen. Auch lassen sich die Regelungen des §17 Abs. 2 Nr. 3, 4 BEG bei dem Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht auf eine Verbindung anwenden, die nach einem ausländischen Recht nachträglich als Ehe bestätigt worden ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid des Bezirksrabbinatsgerichts Tel-Aviv - Jaffa vom 19. April 1964, nach dem in Israel nachträglich eine Ehe zwischen der Klägerin und I. als seinerzeit bestehend angenommen wird, kann nichts anderes hergeleitet werden, da der Bescheid nicht für sich allein eine Bindung innerdeutscher Behörden an den in ihm enthaltenden Ausspruch zu erzeugen vermag (Beschlüsse des Senats vom 21. Oktober 1971 - IX ZB 265/71 - und vom 25. November 1971 - IX ZB 578/69). Über grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Rechtsfragen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Ebensowenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Deshalb wird der Klägerin das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt und die Beschwerde selbst zurückgewiesen.