Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1971, Az.: IX ZB 265/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1971
- Aktenzeichen
- IX ZB 265/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Koblenz - 12.11.1970
Prozessführer
Scheindel L., B./I., S.,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, M., A.platz ...,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Zorn und Fuchs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1971
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG abgelehnt. Es hat unterstellt, daß Eli L., mit dem sie im Jahre 1924 in Podul-Rosu in Rumänien in religiöser Form in der Wohnung eines Rabbiners getraut worden war und seitdem ehelich zusammenlebte, im Jahre 1941 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet oder in den Tod getrieben worden ist, und daß sie selbst die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß die Klägerin und Eli L., die damals rumänische Staatsangehörige waren, nach dem seinerzeit maßgebenden rumänischen Recht eine Ehe nur vom dem Standesbeamten schließen konnten und daß zwischen ihnen mithin nach staatlichen Recht keine Ehe bestand.
Die Anwendung des rumänischen Rechts durch das Berufungsgericht kann von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Die Nichtbeachtung der nach dem rumänischen Recht für die Eheschließung vorgeschriebenen Form hat auch nach deutschem internationalem Privatrecht die Wirkung, die das rumänische Recht der Formverletzung beimißt (Art. 11 Abs. 1 EGBGB; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 11 EG Rdn. 27). Daß die Klägerin mit Eli Leibisch nicht in einer gültigen Ehe lebte, kann deshalb auch nach deutschem Recht nicht in Frage gestellt werden. Eine nach staatlichem Recht als wirksam anzuerkennende Ehe, die durch den Tod des Verfolgten aufgelöst worden ist, ist aber eine Voraussetzung für den nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bestehenden Entschädigungsanspruch. Über grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden (BGH RzW 1971, 211 Nr. 8).
Die Rechtslage hat sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin 1951 in Israel eingewandert ist und 1952 rückwirkend mit dem Tag Einwanderung die israelische Staatsangehörigkeit erworben hat. Da die Einwanderung erst nach dem Tod des Eli Leibisch stattfand, ist durch die Aufnahme der Klägerin in den israelischen Staat und einen ihre frühere Verbindung betreffenden Ausspruch eines Rabbinatsgerichts nicht mehr eine nach deutschem internationalem Privatrecht anzuerkennende Ehe zwischen beiden zustandegekommen (BGH a.a.O.). Insbesondere durch das Urteil des Kreisrabbinatsgerichts Beer-Schewa aus dem Jahre 1964, in dem der Klägerin bescheinigt wird, daß sie vor 40 Jahren den jüdischen Nann Eli Leibisch geheiratet habe, dieser 1941 von den Nationalsozialisten getötet worden sei und sie seither Witwe sei, ist der Verbindung - jedenfalls außerhalb Israels - nicht nachträglich die Wirkung einer Ehe beigelegt worden.
Art. 30 EGBGB greift entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht ein. Eine ausländische Vorschrift, nach der nur die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe als gültig anerkannt wird, rechtfertigt die Anwendung der Vorbehaltsklausel nicht. Man kann auch nicht sagen, daß die Anwendung der ausländischen Vorschrift im konkreten Fall ausgeschlossen worden ist oder nicht, kann nur einheitlich und nicht je nach den Umständen beurteilt werden. Zugunsten der Klägerin ist auch daraus nichts herzuleiten, daß sie und ihr Partner möglicherweise gemeinsam in Israel hätten einwandern und durch Anrufung eines Rabbinatsgerichts die Anerkennung ihrer ehe hätten erreichen können, wenn dieser nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet worden wäre. Es ist nicht möglich, die Klägerin so zu behandeln, als sei ihre Verbindung mit Eli Leibisch noch in Israel zu einer gültigen Ehe geworden, ihr aber eine Entschädigung wegen Schadens an Leben zuzuerkennen, obwohl Eli Leibisch schon vorher gestorben war. Die Rechtslage bedarf auch insoweit keiner weiteren Erörterung.
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.