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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1971, Az.: IX ZB 578/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1971
Aktenzeichen
IX ZB 578/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz - 25.03.1969

Fundstelle

  • IPRspr 1971, 37

Prozessführer

Rosa A., J./I., J. Str. ...,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, M., A.platz ...,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn und Henkel

in der Sitzung vom 25. November 1971

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. März 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Gründe

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.

2

Die Klägerin, die früher in Rumänien lebte und jetzt in Israel wohnt und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, beansprucht Witwenrente nach §17 Abs. 1 Nr. 1 BEG. Sie hat vorgetragen, sie habe in Rumänien im Frühjahr 1932 mit Joachim A. vor einem Rabbiner die Ehe geschlossen; dieser sei am 29. Juni 1941 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet worden.

3

Das Berufungsgericht hat den Anspruch abgelehnt. Es hat ausgeführt, nach dem seinerzeit maßgebenden rumänischen Recht sei zur Gültigkeit einer Ehe die Eheschließung vor dem Standesbeamten erforderlich gewesen. Durch eine religiöse Eheschließung allein sei keine Ehe zustandegekommen. Wenn die nach jüdischem Ritus vollzogene Ehe dem zivilrechtlichen Standesbeamten mitgeteilt worden sei, so habe das keine rechtliche Bedeutung. Die Klägerin sei also mit Joachim Axel an seinem Todestag nicht rechtsgültig verheiratet gewesen.

4

Diese Annahme beruht auf der Anwendung des rumänischen Rechts, die von dem Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann (§549 Abs. 1, §562 ZPO, §209 Abs. 1 BEG). Die Nichtbeachtung der nach dem ausländischen Recht für die Eheschließung vorgeschriebenen Form hat auch nach dem deutschen internationalen Privatrecht die Wirkung, die dieses ausländische Recht der Formverletzung beimißt (Art. 11 Abs. 1 KGBGB; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 11 EG Rdn 27). Eine nach staatlichem Recht als wirksam anzuerkennende Ehe, die durch den Tod des Verfolgten aufgelöst worden ist, ist aber eine Voraussetzung für den nach §17 Abs. 1 Nr. 1 BEG bestehenden Entschädigungsanspruch.

5

Zutreffend wird in dem Berufungsurteil ferner ausgeführt, daß eine Ehe der Klägerin mit Joachim Axel nicht deshalb für rechtsgültig bestehend anerkannt werden kann, weil die Klägerin später die israelische Staatsangehörigkeit erworben und ein israelisches Rabbinatsgericht ihr bestätigt hat, mit Joachim Axel bis zu seinem Tod verheiratet gewesen zu sein. Da dieser als Rumäne verstorben ist, ist durch die Aufnahme der Klägerin in den israelischen Staat und den ihre frühere Verbindung betreffenden Ausspruch des Rabbinatsgerichts nicht mehr eine nach dem deutschen internationalen Privatrecht anzuerkennende Ehe zwischen beiden zustandegekommen. Die Regelungen des §17 Abs. 2 Nr. 3, 4 BEG lassen sich mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht auf eine Verbindung anwenden, die nach einem ausländischen Recht nachträglich als Ehe anerkannt worden ist.

6

Die Rechtslage ist bereits in den Beschlüssen des Senats RzW 1971, 211 Nr. 8 und vom 21. Oktober 1971 - IX ZB 265/71 - erörtert. Über grundsätzliche einer Klärung bedürftige Rechtsfragen ist nicht zu entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Mai Wüstenberg